Ich habe heute einen Antrag auf Erlass eines Pfübs vorgelegt bekommen, dessen Grundlage ein Beschluss nach § 203 InsO bildet. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben.
Gläubiger ist der Insolvenzverwalter und Schuldner der Insolvenzschuldner. Der Insolvenzverwalter möchte mit dem o.g. Beschluss nunmehr das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners pfänden. Im Beschluss selbst ist ein fixer Betrag ausgesprochen worden, der der Nachtragsverteilung unterfällt. Der Beschluss liegt mir in einfacher Abschrift vor. Weiterhin ist ein Schriftsatz des Insolvenzgerichts beigefügt aus dem hervorgeht, dass der Insolvenzverwalter aus dem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Auch nach intensiver Recherche stellen sich mir folgende Fragen:
1. Kann aus einem Beschluss nach § 203 InsO die ZV betrieben werden?
2. Wenn ja, bedarf es einer Vollstreckungsklausel?
Ich hatte vermutet, dass es sich evtl. um einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt. In der Kommentierung zu § 794 ZPO und § 203 InsO bin ich allerdings nicht fündig geworden. Schon mal vorab besten Dank!