Stiftung aus dem Mittelalter im Grundbuch (Württemberg)

  • Hallo zusammen,

    ich musste mich nun neu anmelden, weil ich in letzte Zeit ausschließlich recherchiert habe und alles gefunden habe und somit nichts explizit gefragt habe. Schande über mein Haupt, ich hab keine Ahnung mit welcher Mailadresse mein Konto hier verknüpft war. Egal nun zur Frage.

    Folgendes Problem steh im Raum.


    • eine alte württembergische Stiftung ist im Grundbuch eingetragen. Diese besteht seit dem Mittelalter, diverse Urkunden beweisen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Aufgrund des alten württembergischen Rechts, wurde die Stiftung vom Schultheiß (Bürgermeister) oder anderen Vertretern der Gemeinde vertreten.
    • in 600 Jahren wurde die Stiftung mit unterschiedlichen Varianten des Namens bezeichnet. Für alle war klar, dass es diese Stiftung ist. Als das Grundbuch "erfunden" wurde hat man eine Formulierung genommen und sämtliche Grundstücke eingebucht mit dem Hinweis : das ist länger wie 100 Jahre in deren Eigentum, also kommt es jetzt so in das Grundbuch.
    • Aufgrund des Stiftungsgesetzes von 1977 musste man für solche "alte" Stiftungen nun eine Satzung machen. Dies ist geschehen, allerdings hat man ein anderes Synonym für die Stiftung genommen, wie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

    Jetzt handelt jemand für die Stiftung und die Namen passen nicht.

    Ich stehe total auf dem Schlauch. Grundsätzlich würde ich sagen, dass mir die Rechtsnachfolge nachzuweisen ist.

    Andererseits, frage ich mich wie Sie mir nachzuweisen wäre? Selbst wenn 1977 die Stiftung den Grundbuchnamen bekommen hätte, wäre das doch kein Nachweis, dass die Rechtsnachfolge vorliegt? Das RP als Aufsicht prüft, ja nicht das Eigentum/Vermögen. Nur weil jemand sagt, "ich bin das jetzt und das gehört mir" begründet es ja kein Eigentum.

    Ich würde tendenziell kein Problem darin sehen, wenn die handelnde Stiftung den Grundbuchnamen damals bekommen hätte, jetzt handelt und sich ausweist und so auch im Stiftungsverzeichnis beim RP steht.

    Aufgrund meiner Recherchen vermute ich, dass meine Vorgänger zu Notariatszeiten sich auf Offenkundigkeit/Amtsbekanntheit berufen haben müssen, weil es damals offensichtlich kein Problem gab bzw. sie sich mit einer schriftlichen Bestätigung des Bürgermeister (Ja das passt schon so) zufrieden gegeben haben.

    Wäre super, wenn Ihr mir hier mit Eurer Schwarmintelligenz helfen könntet. Ich würde gerne in die Zwischenverfügung nicht nur reinschreiben : passt nicht, bitte Nachweis in der Form des §29 GBO .

    Einmal editiert, zuletzt von Balance (27. November 2020 um 11:50) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Die Vertretungsnachweise dürften ok sein. Sowohl für die handelnde Stiftung als auch die im Grundbuch eingetragene Stiftung (dürfte aber etwas umständlich und historisch werden). Das Problem ist, dass die Einreicher meinen, beide Stiftungen sind doch das gleiche, war schon immer so.
    Daher liegt das Problem eher in der Rechtsnachfolgerin/Identität.

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