Zwangssicherungshypothek: Wer ist als Gläubiger einzutragen?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Fall:

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen. Im Rubrum des Titels ist als Kläger die Person A benannt. Aus dem folgenden Tenor des Titels ergibt sich jedoch, dass A nicht im eigenen Namen geklagt hat, sondern aufgrund einer transmortalen Vollmacht für die Erben des Erblassers X (nicht namentlich benannt).
    Der Wortlaut ist wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt an den Nachlass des Erblassers X, vertreten durch die Erben, diese wiederum vertreten durch den Kläger einen Betrag in Höhe von xxx zu zahlen.
    Beantragt wird nunmehr, dass die Zwangssicherungshypothek zugunsten des A eingetragen wird, so wie es im Rubrum des Titels dargestellt ist.
    Nach Rücksprache mit dem Antragsteller, da es mir widerstrebt dies so einzutragen, erläuterte mir dieser, dass es in der Verantwortung des Vollmachtnehmers liege, das Nachlassvermögen und sein eigenes Vermögen zu trennen und nicht zu vermischen. Das Rubrum hätte so seine Richtigkeit. Das Grundbuchamt muss so eintragen, wie das Rubrum lautet.

    Was meint ihr dazu?
    Vielen Dank vorab!

  • Die Eintragung zugunsten von A hielte ich für unzulässig. Der Titel weist nicht Ihn sondern den Nachlass des (respektive die (unbekannten) Erben des X) als Gläubiger aus.

    Maßgeblich ist m.E. definitiv der Tenor. Dieser enthält die Entscheidung des Gerichtes das Rubrum.

    Aus der Tenorierung vermag ich keine Prozessstandschaft des A zu entnehmen.

    M.E. muss der Antrag daher der Zurückweisung unterliegen.

    [D]Edit: Auf entsprechenden Antrag könnte m.E. eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der unbekannten Erben des X eingetragen werden.[/D]

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (27. November 2020 um 13:57) aus folgendem Grund: edit war Blödsinn

  • Die Klausel lautet: Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der ZV erteilt.

    Also würdest du sozusagen entgegen des Rubrums, wenn der Antrag entsprechend gestellt wird, eintragen?

  • Die Klausel lautet: Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der ZV erteilt.

    Also handelt es sich m.E. um eine Rechtsnachfolgeklausel nach §727 ZPO.
    Diese müsste vom Rechtspfleger erteilt worden sein und gemäß §750 II ZPO samt (in der Klausel zu bezeichnender) urkundlicher Grundlage zugestellt worden sein (es sei denn es ergibt sich aus der Klausel, dass die Rechtsnachfolge offenkundig war oder zugestanden wurde).

    Wenn die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind - was mich sehr überraschen würde - würde ich eintragen. Ansonsten würde ich - nach entsprechendem Hinweis - zurückweisen.

  • Es ergibt sich nichts hinsichtlich einer Rechtsnachfolge, die Klausel ist vom UdG erteilt.

    Das war zu erwarten.

    Ich hatte kürzlich auch einen vergleichbaren Fall. Da standen im Unterhaltfestsetzungsbeschluss als Parteien das Land und der Schuldner. Es wurde aber tituliert, dass Unterhalt an das minderjährige Kind zu leisten ist. Die (einfache) Klausel lautete dann auf den Antragsteller (das Land). Da habe ich entsprechend wie #5 beanstandet.

    Eine Eintragung für die unbekannten Erben ist mangels entsprechender Klausel natürlich derzeit doch nicht möglich.

    M.E. ist die Klausel auf jeden Fall formell ungenügend (inhaltlich wahrscheinlich auch, aber das darf das Vollstreckungsorgan ja nicht prüfen).

  • Den Gedanken, wie bei einer Partei kraft Amtes, könnte man hier auch nicht anwenden, oder? Zum Beispiel der Insolvenzverwalter würde ja auch persönlich eingetragen werden.

  • Den Gedanken, wie bei einer Partei kraft Amtes, könnte man hier auch nicht anwenden, oder? Zum Beispiel der Insolvenzverwalter würde ja auch persönlich eingetragen werden.

    Ne gerade nicht. Der transmortal Bevollmächtigte ist nicht Partei kraft Amtes. Selbiges gilt für einen Nachlasspfleger. Auch dieser ist nicht Partei kraft Amtes und daher könnte auch nicht für diesen persönlich eingetragen bzw. tituliert werden.
    Der transmortal Bevollmächtigte kann die Ansprüche des Erblassers (respektive der unbekannten Erben) nicht im eigenen Namen beanspruchen. Mithin ist die Tenorierung m.E. zutreffend und das Rubrum misslich. Das ist aber natürlich nicht zu prüfen.

    Für den Inso-Verwalter würde zudem ja auch persönlich tituliert. Und wenn noch für den Schuldner tituliert wäre, wäre auch eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich (vgl. Seibel in: Zöller ZPO, 33. Auflage §727 Rn. 18).
    In der vorgenannten Fundstelle wird auch zum Nachlasspfleger ausgeführt der m.E. insoweit gut mit dem transmortal Bevollmächtigten vergleichbar ist.

  • Danke erstmal für die Antworten!
    Ich denke, die Fundstelle passt nicht zu meinem Fall.

    Mir stellt sich hier die Frage: Kann das Grundbuchamt verlangen, dass das Rubrum des Titels korrigiert wird? Denn wie man den Antrag im Endeffekt stellt, ob zugunsten von A oder der unbekannten Erben, es passt ja immer irgendwie nicht und das Kernproblem liegt für mich eigentlich darin, dass Rubrum und Tenor einfach nicht zusammen passen.

  • Der transmortal Bevollmächtigte kann Nachlassforderungen nicht in eigenem Namen, sondern nur im Namen der unbekannten Erben des X geltend machen (OLG Hamm, vom 27. November 2019, I-8 U 69/19, Rz. 79, 82- 85).
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20191127.html
    Das ergibt sich vorliegend auch aus dem Tenor, wonach der transmortal Bevollmächtigte nicht im eigenen Namen geklagt hat, sondern für die Erben des Erblassers X. Kläger sind daher die (unbekannten) Erben des X. Und wenn die Verurteilung des Beklagten dahin lautet, dass er verurteilt wird, an den Nachlass des Erblassers X, vertreten durch die Erben, diese wiederum vertreten durch den Kläger einen Betrag in Höhe von xxx zu zahlen, dann kommt darin zum Ausdruck, dass Kläger die durch den transmortal Bevollmächtigten vertretenen Erben sind und die Formulierung „vertreten durch den Kläger“ lediglich das Vertretungsverhältnis und nicht den Vertreter als solchen als Kläger bezeichnet. Also kann die Klausel „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der ZV erteilt“, mE nur dahin verstanden werden, dass sie den Erben des X, vertreten durch den transmortal Bevollmächtigten, erteilt wurde. Mithin sind die unbekannten Erben des X als Gläubiger einzutragen. Wäre für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt worden, wäre dies nicht anders. Dieser kann als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ebenfalls Klage erheben; ein derartiger Rechtsstreit muss aber zwingend namens der unbekannten Erben durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2011, 14 W 639/11).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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