Tod eines Berechtigten vor Eintragung

  • Hallo zusammen,
    ich bin mal wieder hin und her gerissen.
    Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit (Nutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers) für A und B nach § 428 BGB eingetragen.
    Nun ist A verstorben und Sterbeurkunde wurde vorgelegt. Löschung ist hinsichtlich A beantragt.
    Diese Dienstbarkeit wäre aber von Amts wegen zu löschen, da nur Bezeichnung als Nutzungsrecht nicht ausreichend ist. Der damalige Antrag lebt dann wieder auf, jedoch ist nun ein Berechtigter bereits verstorben.:confused:
    Müsste hier die damalige Bewilligung/Antrag diesbezüglich geändert werden oder könnte einfach die Dienstbarkeit zugunsten B allein eingetragen werden.
    Kollegen meinten auch einfach nur A löschen.

    Wie würdet ihr verfahren?
    Danke für eure Meinung

  • Willst du sie unbedingt v. A. w. löschen? Sonst lass sie doch drin. Andernfalls würde ich das mit dem neu eintragen erst machen und dann der Übersicht halber bzgl. A löschen. Nur für B eintragen wäre nicht richtig. Wenn du z. B. eine Abteilung neu vorträgst, kürzt du ja auch keine Eintragungen runter auf den übrig gebliebenen Text.

  • Es kommt auf den Inhalt der urspr. Bewilligung an, wenn dort die einzelnen Nutzungen näher beschrieben sind, ist das Recht zulässig.
    Dann würde ich nur A röten und evtl. über einen Klarstellungsvermerk bzgl. der Schlagwortartigen Bezichnung nachdenken...

  • Das ist natürlich absolut unzutreffend.

    Die Eintragung ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sich die Nutzungsart aus der Bewilligung ergibt, weil es insoweit alleine darauf ankommt, dass die Eintragung die erforderliche schlagwortartige Bezeichnung vermissen lässt. Damit kann es aber keine "klarstellende" Eintragung, sondern allenfalls eine Ergänzung des Eintragungstextes mit konstitutiver (!) Wirkung geben, die im Rechtssinne eine Neueintragung darstellt und die daher nur im Rang nach allen Zwischeneintragungen erfolgen kann. Sauberer ist aber natürlich die Lösung, die Eintragung (nach Anhörung der Beteiligten) zu löschen und sie aufgrund des noch nicht verbrauchten seinerzeitigen Antrags an rangbereiter Stelle neu vorzunehmen. Und dass man dann keinen Toten als Mitberechtigten mehr eintragen kann, versteht sich doch ohnehin von selbst!

    Ich verstehe auch nicht, weshalb man Angst davor hat, eine erkanntermaßen inhaltlich unzulässige Eintragung zu löschen. Was soll dieses Herumgeeiere?

    Und was soll die Frage: "Willst Du sie unbedingt v.A.w. löschen?" Nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ist zu löschen. So einfach ist das!

    Wenn inzwischen der Eigentümer gewechselt hat, ist ohnehin alles aus, weil die Altbewilligung von einem Nichtberechtigten stammt und daher aufgrund dieser Bewilligung keine neue Eintragung mehr vorgenommen werden kann. In diesem Fall müsste der aktuelle Eigentümer völlig neu bewilligen bzw. genehmigen.

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