Hallo zusammen,
ist § 70 Abs. 2 GNotKG bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft auch anzuwenden, wenn die Erbengemeinschaft nicht voreingetragen ist? Wir sind uns hier nicht ganz einig an unserem Amtsgericht...
Der Wortlaut der Norm lässt darauf schließen, dass die Gesamthandsgemeinschaft eingetragen sein muss, jedoch könnte nach Sinn und Zweck der Vorschrift (Förderung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über den Zweijahreszeitraum der Anm. zu KV 14110 GNotKG) eine Priveligierung auch ohne Voreintragung gewollt sein, sofern die Gesamthandsgemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Ich habe aktuell einen konkreten Fall, den das Thema betrifft.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar