Portugal (eingehendes Ersuchen auf persönliche Zustellung)

  • Mir liegt ein Ersuchen auf Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vor.

    Die Zustellung soll nach 5.2 erfolgen durch "Mitteilung an den Zustellungsempfänger X durch persönlichen Kontakt." Unter 5.2.1 wurde 5.2.1.1 Ja angekreuzt.

    Wie stelle ich denn jetzt zu? Durch Wachtmeister mit Versuch auf persönliche Zustellung? Oder lade ich ihn? Oder gewöhnliche Zustellung? im Rahmen der EuZVO stelle ich ja normalerweise mit ZU zu.

  • Gem. § 101 Abs. 2 ZRHO ist grundsätzlich der ZU-Antrag maßgeblich für die Art der ZU. Da eine persönliche Übergabe an den Zustellungsempfänger auch nach deutschem Recht zulässig ist, würde ich den ZU-Empfänger laden und ihm die zuzustellenden Schriftstücke persönlich übergeben.

  • Vor Corona wurden die EU Zustellsachen bei uns im Haus standardmäßig durch persönliche Übergabe zugestellt. (Fragt mich nicht, warum wir das so machen. Das habe ich von meinem Vorgänger so übernommen und wir haben hier wenige Rechtshilfeverfahren.)

    Wir haben den Empfänger geladen, ihm die Schriftstücke ausgehändigt und ein EB unterschreiben lassen.

    Im EB wurde aufgeführt, was ihm alles ausgehändigt wurde und dass er über das eventuell bestehende Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde.
    Das EB blieb bei der Akte und wurde nicht mit dem Zustellzeugnis ins Ausland geschickt. So würde ich das in deinem Fall auch machen.

    Seit Corona habe ich mich näher mit der Thematik auseinandergesetzt und mache die EU Zustellungen nun auch durch die Post.

  • Seit Corona habe ich mich näher mit der Thematik auseinandergesetzt und mache die EU Zustellungen nun auch durch die Post.


    Warum nur die EU-Zustellungen? Grundsätzlich kann man auch die anderen Zustellungen (z.B. Türkei) durch die Post erledigen, sofern nicht das ersuchende Gericht ausdrücklich etwas anderes beantragt hat!

  • Seit Corona habe ich mich näher mit der Thematik auseinandergesetzt und mache die EU Zustellungen nun auch durch die Post.


    Warum nur die EU-Zustellungen? Grundsätzlich kann man auch die anderen Zustellungen (z.B. Türkei) durch die Post erledigen, sofern nicht das ersuchende Gericht ausdrücklich etwas anderes beantragt hat!

    Weil wir eigentlich nur EU Zustellungen haben. Einmal kam ein türkisches Enteignungsverfahren, in dem Sonderregeln galten. Exotischere Länder hatten wir in den letzten Jahren schlicht nicht ;)

  • Dann mache es ruhig mit der Post. du musst aber alle Ersatzzustellungen ausschließen. Da kann man auf der ZU das entsprechende Kreuzchen setzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vor Corona wurden die EU Zustellsachen bei uns im Haus standardmäßig durch persönliche Übergabe zugestellt. (Fragt mich nicht, warum wir das so machen. Das habe ich von meinem Vorgänger so übernommen und wir haben hier wenige Rechtshilfeverfahren.)

    Wir haben den Empfänger geladen, ihm die Schriftstücke ausgehändigt und ein EB unterschreiben lassen.

    Im EB wurde aufgeführt, was ihm alles ausgehändigt wurde und dass er über das eventuell bestehende Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde.
    Das EB blieb bei der Akte und wurde nicht mit dem Zustellzeugnis ins Ausland geschickt. So würde ich das in deinem Fall auch machen.

    Ich lasse mal kurz den Klugscheißer raushängen:
    Ob ich persönlich zustelle oder per Post hängt vom Antrag ab. Das kommende gilt für die HZÜ, § 42 ZRHO. Wenn eine formlose Zustellung, § 5 Ziff. 1a) ZRHO, beantragt ist, übergebe ich das Schriftstück im Büro persönlich. Bei einer förmlichen Zustellung § 5 Ziff. 1b) ZRHO, stelle ich gem. unseren Regeln zu oder in der besonderen Form, die beantragt worden ist. Für die Zustellungen nach der EuZVO gilt § 101 ZRHO. Auch da kommt es aber auf den Antrag an.
    Dass du den Zustellnachweis behältst, liegt an § 106 Abs. 3 ZRHO. Die ZU, das EB, bleibt in unseren Vorgängen.
    So, bin schon fertig mit klug tun. Ich hoffe, es hilft ein wenig für das Große-Ganze. :oops:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!