Abwickler tätig

  • Hallo zusammen,

    anstelle des verstorbenen Rechtsanwalts wird vom Abwickler ein von ihm unterschriebenes Kostenfestsetzungsgesuch nach § 104 ZPO eingereicht (noch mit Kopfbogen der in Auflösung befindlichen alten Kanzlei). Die Abwicklung soll derzeit noch bis Ende diesen Jahres andauern. Noch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses kommt nunmehr eine Nachricht einer ganz anderen Anwaltskanzlei, indem eine anwaltliche Vertretung der Partei angezeigt wurde. Dies hat augenscheinlich nichts mit einer offiziellen Bestellung als Vertreter des verstorbenen Anwalts durch die Anwaltskammer zu tun (wäre ja auch komisch, nachdem bereits ein Abwickler bestellt wurde). Auf telefonische Nachfrage wurde sinngemäß erklärt, "man habe einige Akten vom Abwickler zur Bearbeitung bekommen". Sollte man in diesem (Ausnahme-)Fall ggf. eine Vollmacht bzgl. Befugnis zur Durchführung des KOF-Verfahrens von der Kanzlei anfordern, die sich zuletzt gemeldet hatte? Der erstattungspflichtige Gegner wird wohl auch nicht so recht wissen, an wen er jetzt überweisen soll. Aber das dürfte für uns bzw. in diesem Verfahrensstadium nicht von Relevanz sein?!

  • Die Festsetzung erfolgt zugunsten der Partei. Daher ist es egal, wer den Kostenfestsetzungsantrag stellt.
    Sind die Kostenfestsetzungsanträge inhaltsgleich?
    Wenn ja, würde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Abwickler schicken und eine beglaubigte Abschrift an den neuen RA zur Kenntnis.

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