Hallo zusammen,
es kam zu einer Überprüfung nach § 120 a Absatz 4 ZPO bzgl. einer Partei, die keine Raten zu zahlen hat. Der entsprechende Vordruck wurde zwar ausgefüllt, es waren jedoch gerichtliche Nachfragen erforderlich. Offenbar war dies der Partei zu zeitaufwändig bzw. es gab Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieses Aufwands. Daher wurde "angeboten", freiwillig (incl. PKH-Vergütung) an die Staatskasse zu zahlen. Die Kosten wurden -wenn ich recht erinnere- (Akte z.Zt. versandt) gegeneinander aufgehoben. Man wolle eine "Rechnung", um den konkreten Betrag zu wissen und um dann überweisen zu können; auch die mögliche Anordnung einer Einmalzahlung wurde in den Raum gestellt. Ist dies so "einfach" mit dieser Anordnung? Oder betrifft das Ganze nicht eher den mittleren Dienst (Kostenbeamter, Serviceeinheit); z.B. in dem man die Gerichtskostenabrechnung an den (früheren) PKH-Anwalt zur Weiterleitung an die Partei sendet? Es spricht ja nichts dagegen, wenn man will, "freiwillig" zu zahlen?! Oder habe ich einen Denkfehler?