Hallo zusammen,
es wurden zwei Unternehmen verklagt. Bezüglich einem Beklagten wurde die (örtliche) Unzuständigkeit festgestellt und es erfolgte insoweit Abtrennung (und Vergabe eines anderen Aktenzeichens) und später Verweisung. Nun kommt ein KOF-Antrag , der sich gegen den Kläger richtet und man beruft sich auf eine in der Tat vorliegende Kostengrundentscheidung zu 2) , da die Klage insoweit zurückgenommen wurde. Ob es sich um notwendige Streitgenossen handelt, kann ich aus dem noch vorliegenden Aktenteil nicht klar erkennen. Der KOF-Antragsteller meint, dass bereits jetzt ein KOF-Beschluss möglich sei. Da habe ich Zweifel, weil ja noch völlig unklar ist, wie der zweite Prozess endet (dieser kann sich noch sehr lange hinziehen!). Bei einem positiven (Gesamt-)ausgang des Verfahrens wäre ja der jeweilige Anteil des Streitgenossen an den gegnerischen Kosten zu errechnen. Aber mir ist ja das konkrete Verhältnis bzgl. der Beklagten noch nicht mal richtig klar (Streitgenossen?! es geht aber schon um den gleichen Sachverhalt).
Danke für Eure Antworten.