Abtrennung in Zivilsachen

  • Hallo zusammen,

    es wurden zwei Unternehmen verklagt. Bezüglich einem Beklagten wurde die (örtliche) Unzuständigkeit festgestellt und es erfolgte insoweit Abtrennung (und Vergabe eines anderen Aktenzeichens) und später Verweisung. Nun kommt ein KOF-Antrag , der sich gegen den Kläger richtet und man beruft sich auf eine in der Tat vorliegende Kostengrundentscheidung zu 2) , da die Klage insoweit zurückgenommen wurde. Ob es sich um notwendige Streitgenossen handelt, kann ich aus dem noch vorliegenden Aktenteil nicht klar erkennen. Der KOF-Antragsteller meint, dass bereits jetzt ein KOF-Beschluss möglich sei. Da habe ich Zweifel, weil ja noch völlig unklar ist, wie der zweite Prozess endet (dieser kann sich noch sehr lange hinziehen!). Bei einem positiven (Gesamt-)ausgang des Verfahrens wäre ja der jeweilige Anteil des Streitgenossen an den gegnerischen Kosten zu errechnen. Aber mir ist ja das konkrete Verhältnis bzgl. der Beklagten noch nicht mal richtig klar (Streitgenossen?! es geht aber schon um den gleichen Sachverhalt).
    Danke für Eure Antworten.

  • Hier noch ein Zusatz:

    zwischenzeitlich ist mir aufgefallen, dass es sich eigentlich nur um eine einfache -keine notwendige- Streitgenossenschaft handeln kann (sonst wäre ja eine Tätigkeit durch verschiedene Gerichte - wie hier durch die Abtrennung und Verweisung - ja gar nicht möglich). Aber welche Konsequenz hat dies auf das Kostenfestsetzungsverfahren?

  • Bei Streitgenossen muss der Rechtsanwalt für mehrere Personen in derselben Angelegenheit tätig werden. Es sind nun zwei verschiedene Verfahren an zwei Verschiedenen Gerichten, also verschiedene Angelegenheiten. Somit sehe ich kein Problem für deinen KFB. Oder hat er VV 1008 beantragt?

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