Fehlende Mitwirkung bei Erbauseinandersetzung

  • Ich benötige mal eure Hilfe bei folgender Problematik.

    Ich habe hier eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung vorgliegen, die ich für meinen Betreuten nach § 1822 Nr.2 BGB genehmigen soll.
    Die Gelder wurden bereits entsprechend der Vereinbarung aufgeteilt. Einer der Miterben hat dies auch gern angenommen aber wirkt nun nicht an der Vertragsunterzeichnung mit.
    Kann ich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung auch bei fehlender Mitwirkung eines Miterben erteilen? Die Erbengemeinschaft besteht aus 3 Miterben.

    Danke für eure Hilfe.

  • Wieso Schriftform? Auseinandersetzungsvertrag wurde doch bereits geschlossen und erfüllt. Fehlt nur noch die gerichtliche Genehmigung zum schwebend unwirksamen Vertrag. Oder gehört Grundbesitz zum Nachlasss?

  • Es gehörte auch Grundbesitz zum Nachlass. Dieser wurde veräußert. An der notariellen Urkunde haben alle Miterben mitgewirkt.

    War dann eine Versilberung des Grundbesitzes, um ihn teilbar -d.h. zu Geld- zu machen. Die -restliche- Auseinandersetzung erfolgte dann durch mündlichen Vertrag.

  • Es gehörte auch Grundbesitz zum Nachlass. Dieser wurde veräußert. An der notariellen Urkunde haben alle Miterben mitgewirkt.

    War dann eine Versilberung des Grundbesitzes, um ihn teilbar -d.h. zu Geld- zu machen. Die -restliche- Auseinandersetzung erfolgte dann durch mündlichen Vertrag.

    Nein. Neben dem Grundbesitz ist ein weiteres Großvermögen auf unterschiedlichen Konten vorhanden. Es wurde folglich der Grundbesitz versilbert und geteilt aber auch der übrige liquide Nachlass geteilt.

  • Es gehörte auch Grundbesitz zum Nachlass. Dieser wurde veräußert. An der notariellen Urkunde haben alle Miterben mitgewirkt.

    War dann eine Versilberung des Grundbesitzes, um ihn teilbar -d.h. zu Geld- zu machen. Die -restliche- Auseinandersetzung erfolgte dann durch mündlichen Vertrag.

    Nein. Neben dem Grundbesitz ist ein weiteres Großvermögen auf unterschiedlichen Konten vorhanden. Es wurde folglich der Grundbesitz versilbert und geteilt aber auch der übrige liquide Nachlass geteilt.

    Langsam wird der Sachverhalt verworren.

    Was wurde konkret in der notariellen Urkunde geregelt? Haben diesen alle Miterben unterschrieben?

    Existiert eine weitere (schriftliche) Vereinbarung, die von einem Miterben nicht unterzeichnet wird? Was ist in dieser geregelt?

  • Ich wollte keine Verwirrung stiften.

    Der Nachlass besteht aus Grundbesitz und verschiedenen Sparkonten.

    Bei der notariellen Urkunde handelt es sich um den Kaufvertrag mit Auflassung des Grundstücks. In der Urkunde wurden auch Regelungen zur Auskehr des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Erbquoten getroffen. Regelungen zum beweglichen Nachlass enthält die Urkunde nicht. Die Erben treten alle als Verkäufer auf und haben alle bei Vertragsunterzeichnung mitgewirkt. Der Verkauf wurde betreuungsgerichtliche genehmigt.

    Danach haben 2 von 3 Erben der Erbengemeinschaft auch die Aufteilung des beweglichen Nachlasses vorgenommen und die Gelder entsprechend der Quoten an die einzelenen Erben überwiesen sowie die Konten aufgelöst.

    Dies wurde sodann vom Betreuungsgericht moniert mit der Aufforderung eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung zu verschriftlichen und zur Genehmigung einzureichen. Die Erteilung der Genehmigung wurde von der Vorlage aller Unterschriften der Miterben abhängig gemacht.
    Nun teilt hier ein Miterbe mit, dass ein anderer nicht mitwirkt und dessen Unterschrift mangels Kontakt auch nicht zu erhalten ist.


    Ab hier habe ich den Fall übernommen.

  • Eine "Erbauseinandersetzung", bei der nicht alle Erben mitwirken, ist keine Erbauseinandersetzung, und das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung aller Erben im Zweifel strafbar (§ 246 BGB).

    Hieran sollte der Betreuer (nicht das Gericht, das auch nicht "den Fall übernehmen" kann) den unwilligen Miterben freundlich erinnern und ansonsten die Staatsanwaltschaft informieren und auf Rückgabe der unrechtmäßig erlangten Nachlassgegenstände drängen. Das sollte der Kooperationsbereitschaft Vorschub leisten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine "Erbauseinandersetzung", bei der nicht alle Erben mitwirken, ist keine Erbauseinandersetzung, und das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung aller Erben im Zweifel strafbar (§ 246 BGB).

    Hieran sollte der Betreuer (nicht das Gericht, das auch nicht "den Fall übernehmen" kann) den unwilligen Miterben freundlich erinnern und ansonsten die Staatsanwaltschaft informieren und auf Rückgabe der unrechtmäßig erlangten Nachlassgegenstände drängen. Das sollte der Kooperationsbereitschaft Vorschub leisten.

    Klare Ansage. Mal sehen, wie sich der "unwillige Erbe" auf so eine Aussage des bestellten Betreuers verhält.

    Ergänzende Rückfrage zum Sachverhalt:
    Wie ist eigentlich der Betroffene/der Betreuer involviert?
    Ist der Betroffene Miterbe? Ist der Betreuer auch Miterbe? Oder ist der Betroffene einer der 2 Erben, die ohne den 3 Erben "geteilt" haben?

  • Eine "Erbauseinandersetzung", bei der nicht alle Erben mitwirken, ist keine Erbauseinandersetzung, und das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung aller Erben im Zweifel strafbar (§ 246 BGB).

    Hieran sollte der Betreuer (nicht das Gericht, das auch nicht "den Fall übernehmen" kann) den unwilligen Miterben freundlich erinnern und ansonsten die Staatsanwaltschaft informieren und auf Rückgabe der unrechtmäßig erlangten Nachlassgegenstände drängen. Das sollte der Kooperationsbereitschaft Vorschub leisten.

    Klare Ansage. Mal sehen, wie sich der "unwillige Erbe" auf so eine Aussage des bestellten Betreuers verhält.

    Ergänzende Rückfrage zum Sachverhalt:
    Wie ist eigentlich der Betroffene/der Betreuer involviert?
    Ist der Betroffene Miterbe? Ist der Betreuer auch Miterbe? Oder ist der Betroffene einer der 2 Erben, die ohne den 3 Erben "geteilt" haben?

    Der Betroffene und der Betreuer sind beide Miterben. Für die Angelegenheit wurde zur Vertretung des Betroffenen ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Der Vertrag wurde vom Ergänzungsbetreuer und Betreuer unterzeichnet.

    Danke für euren Input :)

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