Grundbuchberichtigung möglich

  • Im Kaufvertrag erscheinen auf Erwerberseite X, Y und Z.

    X und Y erklären, dass sie die XY GbR gegründet haben und deren alleinige Gesellschafter sind. Die Gründung der Gesellschaft und die Vertretung durch X und Y wird noch mal bestätigt.

    Als Eigentümer wurde eingetragen die XY GbR, mit den Gesellschaftern x und Y.

    Jetzt soll das Grundbuch berichtigt werden, da die Gesellschafter im Grundbuch nicht vollständig angegeben seien. Z sei auch Gesellschafter der XY GbR, dies sei auch schon bei Abschluss des Kaufvertrages so gewesen. Die Angabe der Gesellschafter sei nicht vollständig gewesen.

    Es wird erklärt: X, Y und Z seien die Gesellschafter der XY GbR, die Gründung der Gesellschaft wird noch mal bestätigt.

    Beantragt wird die XY GbR mit den Gesellschaftern X, Y und Z im Wege der Grundbuchberichtigung und aufgrund der Klarstellung im Grundbuch einzutragen

    Das ganze ist in einer notariellen Urkunde enthalten.

    Geht das so? Wie lautet der Eintragungstext?

  • Ohne UB geht das schon mal nicht.
    Und wenn Z die ganze Zeit Gesellschafter der GbR war, war die GbR bei der Auflassung nicht ordnungsgemäss vertreten (§ 709 BGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Kaufvertrag erscheinen auf Erwerberseite X, Y und Z.

    X und Y erklären, dass sie die XY GbR gegründet haben und deren alleinige Gesellschafter sind. Die Gründung der Gesellschaft und die Vertretung durch X und Y wird noch mal bestätigt.

    Ergibt sich aus dem Kaufvertrag eigentlich irgendwas, warum Z auf Erwerberseite mit aufgelaufen ist, wenn er ja offenbar keine Erklärungen abgegeben hat? :gruebel:

    Aber mal was ganz anderes: als ich den Sachverhalt gelesen habe, war mein erster spontaner Gedanke, ob eine solche falsche Erklärung zum Gesellschafterbestand eigentlich strafrechtlich relevant sein kann. Klar, wenn zum Beispiel die Erklärung zu einem Betrug führt, dann schon. Aber die Abgabe einer falschen Erklärung als solcher nicht, oder? Schade eigentlich...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wieso analog? Direkt. Es geht ja auch um eine Vertretung ohne Vertretungsmacht.

    Da sieht man mal wieder, was eine BGH-Entscheidung anrichten kann. Wenn man diese aber konsequent umsetzt, dann dürfte hier eine Berichtigung möglich sein. Aber, ob der Sachvertrag schlüssig ist? Wenn nicht einmal die Angaben im Kaufvertrag stimmen!!!

  • Wenn die Gesellschafter im Beurkundungstermin angegeben haben, dass sie die einzigen Gesellschafter der xy GbR sind, dann haben sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt diese GbR gegründet und das Grundbuch ist richtig. Die xy GbR mit dem Z ist dann eine andere GbR, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Wenn z jetzt auch in diese GbR hinein möchte, dann nur mit Anteilsübertragung, Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter und UB.

  • Wenn die Gesellschafter im Beurkundungstermin angegeben haben, dass sie die einzigen Gesellschafter der xy GbR sind, dann haben sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt diese GbR gegründet und das Grundbuch ist richtig. Die xy GbR mit dem Z ist dann eine andere GbR, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Wenn z jetzt auch in diese GbR hinein möchte, dann nur mit Anteilsübertragung, Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter und UB.

    :daumenrau

  • Die Erklärung lässt dann allerdings offen, was Z schon im Kaufvertrag auf "der Erwerberseite" zu suchen hatte. Bei der Beurkundung ist eindeutig was schiefgelaufen, zwei GbRs wollte man aber sicher nicht.

  • Das ist aber doch dem GBA egal! Z war anwesend, hat aber laut Sachverhalt keinerlei Erklärungen abgegeben und war offenbar nach den Erklärungen im Kaufvertrag an diesem nicht beteiligt. Vielleicht etwas ungewöhnlich, aber doch kein Grund für das GBA, die Stellung des Z zu hinterfragen!

  • Wenn die Gesellschafter im Beurkundungstermin angegeben haben, dass sie die einzigen Gesellschafter der xy GbR sind, dann haben sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt diese GbR gegründet und das Grundbuch ist richtig. Die xy GbR mit dem Z ist dann eine andere GbR, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Wenn z jetzt auch in diese GbR hinein möchte, dann nur mit Anteilsübertragung, Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter und UB.

    :daumenrau


    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • zwei GbRs wollte man aber sicher nicht.

    Warum nicht? GbRs werden häufig gegründet, ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist (man fährt zusammen irgendwo hin, Tippgemeinschaft, gemeinsam Essen gehen...). Die Gründung der GbR geht formlos und auch konkludent. Hinzu kommt, dass das Grundbuch auch in Bezug auf den Gesellschafterbestand als richtig gilt und die bloße Behauptung, es sei von Anfang an alles schief gelaufen, beweist nicht das Gegenteil.

  • Das mag so sein. Aber eine hier gewünschte Berichtigung würde doch dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Dann nehme ich zu allen künftigen GbR-Gründungen vier bis fünf weitere Leute mit und entscheide mich dann nach Jahren, wer nun beteiligt sein wollte/sollte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Warum nicht? GbRs werden häufig gegründet, ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist (man fährt zusammen irgendwo hin, Tippgemeinschaft, gemeinsam Essen gehen...). Die Gründung der GbR geht formlos und auch konkludent. Hinzu kommt, dass das Grundbuch auch in Bezug auf den Gesellschafterbestand als richtig gilt und die bloße Behauptung, es sei von Anfang an alles schief gelaufen, beweist nicht das Gegenteil.

    Ich denke, dass die Gesellschafter vorliegend unbewusst oder konkludent eine neue GbR gegründet haben, kann man ausschließen. Sie haben Erklärungen abgegeben und wollten damit bewusst etwas erreichen.
    Die Frage ist meines Erachtens, was sie wollten. Wollten sie eine neue GbR gründen oder wollten Sie mit einer bestehenden GbR Grundbesitz erwerben? Die Formulierung im Sachverhalt scheint mir eher auf letzteres hinzudeuten (..."dass sie eine GbR gegründet haben"...). Wenn letzteres zutrifft stellt sich noch die Frage, wer die Gesellschafter der bestehenden GbR sind: X und Y oder X, Y und Z.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das mag so sein. Aber eine hier gewünschte Berichtigung würde doch dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Dann nehme ich zu allen künftigen GbR-Gründungen vier bis fünf weitere Leute mit und entscheide mich dann nach Jahren, wer nun beteiligt sein wollte/sollte.

    Stellt den 44a BeurkG aber in ein schlechtes Licht.

  • X und Y erklären, dass sie die XY GbR gegründet haben und deren alleinige Gesellschafter sind. Die Gründung der Gesellschaft und die Vertretung durch X und Y wird noch mal bestätigt.

    Wo siehst Du da eine offensichtliche Unrichtigkeit? Aus dem Erscheinensvermerk ergibt sich gar nichts. Z kann auch nur als Gehilfe oder Gehhilfe zugegen gewesen sein.

    Im Übrigen: Cromwell, bitte kommen. :cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • X und Y erklären, dass sie die XY GbR gegründet haben und deren alleinige Gesellschafter sind. Die Gründung der Gesellschaft und die Vertretung durch X und Y wird noch mal bestätigt.

    Wo siehst Du da eine offensichtliche Unrichtigkeit? Aus dem Erscheinensvermerk ergibt sich gar nichts. Z kann auch nur als Gehilfe oder Gehhilfe zugegen gewesen sein.

    Im Übrigen: Cromwell, bitte kommen. :cool:

    Der allererste Satz laut Sachverhalt. Ich unterstelle eine Bezeichnung in der Urkunde als Erwerber. Die Beurteilung liegt beim Notar. Musst du nach Prinz rufen! Der hat sich da schon verdienstreich ausgetobt.

  • Laut Sachverhalt erklären x und Y ausdrücklich, die einzigen Gesellschafter der erwerbenden GbR zu sein. Dies ist m.E. eindeutig und unmissverständlich. Dass auch der weiter anwesende Z als Erwerber bezeichnet ist, entnehme ich dem Sachverhalt nicht!

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