Guten Morgen zusammen!
Da ich in der Suchfunktion leider nicht fündig geworden bin, erstelle ich dieses Thema.
Im laufenden Verfahren hat der Richter VKH mit Raten bewilligt. Innerhalb der RM-Frist beantragt der VKH-Anwalt, den Bewilligungsbeschluss abzuändern und geringere Raten festzusetzen. Er reicht noch weitere Verbindlichkeiten ein, Pfändungen und Kredite etc.
Der Richter legt nun dem Rpfl die Sache vor mit der Angabe, es handele sich um eine Abänderung, für die der Rpfl zuständig sei.
Ich meine jedoch, dass er das machen müsse, es ist ja sogar noch innerhalb der RM-Frist und als Beschwerde auszulegen, oder?
Die anderen Richter bearbeiten die VKH-Abänderungen bis zum Abschluss des Verfahrens selbst. Nur ein Richter legt mir alles vor, sobald es sich um einen "Abänderungsantrag" handelt oder andere wirtschaftliche Verhältnisse im laufenden Verfahren handelt.
Wie seht ihr das? Wo finde ich eine ausdrückliche Regelung, wofür der Richter und der Rpfl zuständig sind?