Zuständigkeit für Abänderung der VKH im laufenden Verfahren

  • Guten Morgen zusammen!

    Da ich in der Suchfunktion leider nicht fündig geworden bin, erstelle ich dieses Thema.

    Im laufenden Verfahren hat der Richter VKH mit Raten bewilligt. Innerhalb der RM-Frist beantragt der VKH-Anwalt, den Bewilligungsbeschluss abzuändern und geringere Raten festzusetzen. Er reicht noch weitere Verbindlichkeiten ein, Pfändungen und Kredite etc.
    Der Richter legt nun dem Rpfl die Sache vor mit der Angabe, es handele sich um eine Abänderung, für die der Rpfl zuständig sei.
    Ich meine jedoch, dass er das machen müsse, es ist ja sogar noch innerhalb der RM-Frist und als Beschwerde auszulegen, oder?
    Die anderen Richter bearbeiten die VKH-Abänderungen bis zum Abschluss des Verfahrens selbst. Nur ein Richter legt mir alles vor, sobald es sich um einen "Abänderungsantrag" handelt oder andere wirtschaftliche Verhältnisse im laufenden Verfahren handelt.
    Wie seht ihr das? Wo finde ich eine ausdrückliche Regelung, wofür der Richter und der Rpfl zuständig sind?

  • Ich lege sowas auch immer als RM gegen den richterlichen Beschluss aus. Da gibt es auch nie Diskussionen.

    Wenn der Bewilligungsbeschluss bereits rechtskräftig ist und danach noch Unterlagen nachgereicht werden lehne ich die Abänderung ab. Die pers. u. wirtsch. Verhältnisse haben sich ja nicht geändert sondern wurden lediglich falsch oder unvollständig dargestellt. Die falsche Darstellung geht zu Lasten des Antragstellers. Für eine Abänderung braucht man eine tatsächliche Verschlechterung der Verhältnisse.

  • Ich lege sowas auch immer als RM gegen den richterlichen Beschluss aus. Da gibt es auch nie Diskussionen.

    Wenn der Bewilligungsbeschluss bereits rechtskräftig ist und danach noch Unterlagen nachgereicht werden lehne ich die Abänderung ab. Die pers. u. wirtsch. Verhältnisse haben sich ja nicht geändert sondern wurden lediglich falsch oder unvollständig dargestellt. Die falsche Darstellung geht zu Lasten des Antragstellers. Für eine Abänderung braucht man eine tatsächliche Verschlechterung der Verhältnisse.

    Dem schließe ich mich an.

    Wenn dein/e Richter/in das nicht einsieht, kannst du ja ggfs. einmal dem RA mit Bitte um Klarstellung schreiben oder ihn anrufen, ob es sich um einen Abänderungsantrag oder eine Beschwerde handelt. Da kann man dann auch darauf hinweisen, dass man eine Abänderung aus den o. g. Gründen ablehnen müsste, eine Beschwerde jedoch nicht. Wenn der Richter nicht will, erziehst du dir eben die Anwälte dahingehend, dass sie nächstes Mal direkt Beschwerde rein schreiben.

  • Letztlich ist es Sache des Antragstellers, eindeutig klarzustellen, ob es sich bei seinem Antrag um einen Abänderungsantrag handelt (dann Rechtspflegerzuständigkeit) oder um ein Rechtsmittel gegen die PKH-Entscheidung (dann Richterzuständigkeit). Insoweit wäre ggf. der Antragsteller anzuschreiben und um entsprechende eindeutige Klarstellung zu bitten.
    Sofern die nachträglich geltend gemachten Verbindlichkeiten bereits bei PKH-Bewilligung bestanden haben, ist natürlich nur der Weg über die Beschwerde erfolgversprechend, da eine Abänderung durch den Rechtspfleger eben eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse erfordert.

  • Letztlich ist es Sache des Antragstellers, eindeutig klarzustellen, ob es sich bei seinem Antrag um einen Abänderungsantrag handelt (dann Rechtspflegerzuständigkeit) oder um ein Rechtsmittel gegen die PKH-Entscheidung (dann Richterzuständigkeit). Insoweit wäre ggf. der Antragsteller anzuschreiben und um entsprechende eindeutige Klarstellung zu bitten.
    Sofern die nachträglich geltend gemachten Verbindlichkeiten bereits bei PKH-Bewilligung bestanden haben, ist natürlich nur der Weg über die Beschwerde erfolgversprechend, da eine Abänderung durch den Rechtspfleger eben eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse erfordert.

    Richtig, hinsichtlich der Abänderungsanträge ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).

  • Diese Richterspielchen bei PKH/VKH kenne ich auch.

    Also wenn eine anwaltliche vertretene VKH-Partei etwas einreicht, habe ich das grundsätzlich formal erst einmal so behandelt, also entweder als Rechtsmittel gegen richterliche Erstbewilligung und dann dem Richter vorgelegt oder als Abänderungsantrag nach § 120 a ZPO und dann selbst bearbeitet (auch in laufenden Verfahren, da § 120 a ZPO hier nicht zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren unterscheidet - das wird örtlich aber unterschiedlich gehandhabt, ich kenne auch Gerichte, in denen die Richter die Abänderungsanträge in laufenden Verfahren lieber selbst bearbeitet haben, um den Aktenumlauf einzuschränken). War kein bestimmter Antrag erkennbar, habe ich um Klarstellung gebeten (ggf. mit Hinweisstellung).

    In der eingangs beschriebenen Konstellation habe ich stets einen Vermerk in die Akte geheftet, dass es sich nicht um eine Abänderung, sondern um eine Beschwerde gegen die Erstentscheidung handelt. Begründung: Ausdrücklicher Vortrag der anwaltlich vertretenen Partei, zulässiges Nachbringen von Unterlagen, die eine Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung darlegen sollen und keine nachträglich eingetretene Verschlechterung vorgetragen wird.

    Wenn die Richter meinen, uns Akten unterjubeln zu können, können wir den Schwarzen Peter auch wieder zurückschieben (wo es eben gegen die Erstentscheidung geht). Ich hatte hier auch eine Zeit lang eine ganz harte Nuss an Richterin, die mir wirklich alles an VKH zugeschoben hat, was nicht nach Erstantrag aussah. Nach diversen Akten mit meinen Vermerken und einem klärenden Gespräch ging es dann besser. Die Richterin hat eingesehen, dass die Zuständigkeit klar geregelt ist und ich davon auch kein Iota abweiche. Als Rechtfertigung hat die Richterin u. a. angegeben, dass es für ihr eigentliches Verfahren immer blöd ist, wenn am Anfang die VKH-Partei Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung einlegt und dann beim OLG damit auch noch durchkommt; das würde ihre Autorität im Hauptverfahren beeinträchtigen.
    Ist irgendwo ein klein bisschen nachvollziehbar, ändert aber nichts an der Zuständigkeit nach § 20 Nr. 4 ZPO, in der nur bei echter Abänderung der Rpfl zuständig ist.

    Nebenbei: Ein Autoritätsverlust wegen angeblicher Fehlentscheidung in VKH-Sache kann ich nicht erkennen. Unser zuständige OLG-Senat und vor allem der dort zuständige Einzelrichter sind in VKH-Sachen völlig unberechenbar. Sie widersprechen da auch gern mal ihren eigenen früher getroffenen Entscheidungen oder ihren Einschätzungen in parallelen Verfahren... Bei diesem erratischen Verhalten können wir Rpfl oder Richter an der Basis nur schwer einschätzen wie die Rechtslage in unserem Bezirk gerade so ist.

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