Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen

  • Hallo Kollegen! Wir sehen auf uns Antragsteller zukommen, welche die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen beim AG vornehmen lassen wollen. Nach Prüfung haben wir festgestellt, daß gem. § 1597 I BGB, § 62 Nr. 1 BeurkG, § 3 Nr. 1 f RpflG auch das AG mittels Rpfl.unteranderem zuständig ist. Das Jugendamt verweigert eine Aufnahme vor Geburtstermin. Hat jemand damit Erfahrung und wie sehen die Beurkundungen praktisch aus? Danke für Mithilfe

  • Hallo Katrin,

    mit der Aufnahme der Anerkennung habe ich keine Erfahrungen, aber als Anhalt könntest Du Dir einen Vordruck vom Jugendamt kommen lassen. Im Übrigen solltest Du das Jugendamt mal auf § 1594 Abs. 4 BGB hinweisen:
    "Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig."

  • Hallo,
    ich weiß nicht aus welchem Bundesland Du kommst. In NRW gibt es für die Protokollierung einen amtlichen Vordruck (VS 21 -Anerkennung der Vaterschaft durch einen Volljährigen mit Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes- zu bestellen bei JVA Willich).
    Falls Du nicht aus NRW bist, gibt es bei Euch evtl. entsprechnde Formulare. Evtl. mal die Formularbezugslisten aus der Verwaltung durchforsten.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Warum brauchst du den ? Als Rpfl. bist dafür nicht zuständig. Siehe hier (#18).

    P.S.: Daher habe ich so einen auch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Was das dortige Jugendamt macht ist mir völlig unverständlich.

    Gem. § 87e SGB VIII ist jedes Jugendamt für Beurkundungen nach § 59 SGB VIII zuständig. Darunter fällt auch die Vaterschaftsanerkennung sowie die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter.
    Die Zuständigkeit ist nicht abhängig vom Wohnsitz des Kindes oder des Anerkennungswilligen.

    Für die Jugendämter sind die Vaterschaftsanerkennungen tägliche Routine. Warum man Anerkennungswillige an die Amtsgerichte verweist, die naturgemäß weniger Erfahrung damit haben, verstehe ich nicht.

    Wenn es nur um die Vaterschaftsanerkennung geht und die Beurkundung einer Sorgeerklärung nicht gewünscht wird, ist die Beurkundung beim örtlichen Standesamt oftmals die bequemste Variante.

  • Mal ne weitere Frage dazu:
    Muss für die Bestimmung des Nachnamens des Kindes bei unverheirateten Paaren eigentlich nur die Vaterschaft anerkannt sein oder auch die Sorgeerklärung vorliegen? Wie wird das dann praktisch gemacht?

  • Kenne mich zwar im Personenstandswesen nur wenig aus aber es verhält sich bei unverheirateten Eltern hinsichtlich des Nachnamens des Kindes m.E. wie folgt:

    Das Kind kann den Nachnamen der Kindesmutter oder des Kindesvaters erhalten. Soll das Kind den Nachnamen des Vaters erhalten, ist Voraussetzung hierfür eine wirksame Vaterschaftsanerkennung.

    Die Mutter als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts gibt bei dieser Varainte eine Erklärung über den Namen des Kindes ab, die Zustimmung des Kindesvaters ist erforderlich, wenn das Kind dessen Namen erhalten soll.

    Falls die Kindesmutter bereits eine Erklärung über den Nachnamen des Kindes abgegeben hat und zu einem späteren Zeitpunkt möchte, dass das Kind den Nachnamen des Kindesvaters erhält, gibt es einen Anspruch auf Namensänderung:

    wenn die Eltern einander heiraten und einen Familiennamen bestimmen oder

    wenn eine gemeinsame Sorgeerrklärung abgegeben wird. Denn dann besteht für einen Zeitraum von drei Monaten die Möglichkeit, den Nachnamen des Kindes erneut zu bestimmen.

    Meine Meinung nach sollte das Motiv für die Abgabe einer Sorgererklärung nicht ausschließlich in der Möglichkeit der erneuten Bestimmung des Nachnamens liegen.



  • Dem kann ich nicht (mehr) zustimmen, lieber Kollege. Das neue Gesetz über die Vaterschaftsanfechtung kenne ich nur im Entwurf, nicht in der jetzt verabschiedeten Fassung.
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/032/1603291.pdf


    Wenn es nicht gravierend geändert wurde, hat es Vorschriften, die in Verbindung mit § 4 Beurkg dazu führen, dass ein Jugendamt eine Beurkundung ablehnen muss, wenn z.B. das weiße Baby mitgebracht wird und der Kameruner die Vaterschaft anerkennen will.

    Wenn dieses Paar dann ohne Baby zum Rechtspfleger geht, hat der keine offensichtlichen Ablehnungsgründe für die Beurkundung und keine Mitteilungspflicht nach Ausländergesetz.



  • Merci.
    Das ist wohl wahr. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung sollte schon darauf gestützt sein, dass das Elternpaar gemeinsam das Kind erziehen und umsorgen will. Man sollte sich schon über alle Pflichten bewusst sein und dieses zum Wohl des Kindes tun.

  • Lieber Moosi,

    das neue Gesetz zur Anfechtung der Vaterschaft ist noch nicht in Kraft. Ich schätze mal, es wird noch bis zum 1. Juni dauern.

    Das Gesetz ändert auch nichts an der Zuständigkeit des Jugendamtes.

    Insbesondere wird man eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung nicht ablehnen können, einzig und alleine aus dem Grund, weil einem die Sache merkwürdig vorkommt.

    Da müssen schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

    Abwarten, bis das Kind auf der Welt ist, um überprüfen zu können, welche Hautfarbe das Kind hat, scheidet jedenfalls aus.

    Sicherlich wird es aber eine spannende Diskussion geben, welche Umstände zur Ablehnung einer Vaterschaftsanerkennung führen können.

    Andererseits werden sich diejenigen, die sich durch eine Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthaltsvorteil verschaffen wollen, schnell auf die Gesetzeslage einstellen.

    In diesem Zusammenhang wäre es mal interessant, wieviel Scheinehen in Deutschland tatsächlich aufgedeckt werden. Ich denke mal, das ist statistisch beinahe zu vernachlässigen.

    Einen schönen Gruß aus Hessen
    Giacomo

  • Danke für den Info-Stand zum Gesetz. § 4 BeurkG gilt aber jetzt schon.

    Deine Einschätzung über die Zahl der ausländerrechtlich motivierten Scheinvaterschaften teile ich. Ich kenn auf jeden Fall mehr kirchen-arbeitsrechtlich-motivierte Scheinvaterschaften.

    Bei Ungeborenen dürfte es keinen Ablehnungsgrund geben, wie Du richtig schreibst.

    Der Druck aus unserem Rechtsamt, bei der Beurkundung zu recherchieren und zu dokumentieren ist jetzt schon spürbar: Der Amtsleiter wird aufgefordert, eine entsprechende Anweisung für die Urkundspersonen zu schreiben.

    Schönen Feierabend!

  • Hallöchen.

    Sehen und gerade mit dem Problem konfrontiert, auch eine Vaterschaftsanerkennung aufnehmen zu müssen, da der Vater vor dem AG morgen eine Strafverhandlung hat und in diesem Zuge die Vaterschaft anerkennen will.

    Weiß jemand, wie die Anerkennung aussehen muss und könnte uns ggf. einen Vordruck zukommen lassen? Das Jugendamt haben wir schon gefragt, die können uns keine amtlichen Vordrucke geben. Unsere Mustermappe gibt auch nichts her.

  • Sorry, dass ich Dir nicht helfen kann.

    Wir haben nur die Softwarevariante. Eine Ausfertigung faxen kann ich auch nicht. Darauf solltest Du gegenüber Deinem Jugendamt bestehen. Die können doch irgendeine Urkunde nehmen, die Namen schwärzen und Dir zufaxen.

    Vielleicht hängt man sich auch daran auf, dass Du nach einem "amtlichen" Vordruck fragst. Den gibt es nicht.

    Vielleicht habe ich nachher Zeit, ein Teilchen aus der ZWischenablage zu ziehen. Aber Kundschaft hat Vorrang.

  • Da die Kundschaft erst noch einen Parkplatz braucht, hier mein VErsuch nebst Verfügungen:

    Aktenzeichen: 5150307
    Urk.-Reg.-Nr:
    Ort, Datum: , den 15. Mai 2008


    Jugendamt

    Urschrift


    Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft


    Gegenwärtig als Urkundsperson: xxxxxxxxxxx



    Vor der Urkundsperson erscheint:
    Herr H M Geburtsname:
    geb. am: 26.03. in: musterstadt
    wohnhaft: straße 5, 34590
    Beruf:
    Familienstand: Staatsangehörigkeit: deutsch
    ausgewiesen durch Personalausweis Nr:,xxxxxxxxxxxxxxxnach Überzeugung der Urkundsperson geschäftsfähig



    Belehrt über die Bedeutung einer Vaterschaftsanerkennung, sowie darüber, dass diese erst mit Zustimmung der Mutter wirksam wird, erklärt er:

    Ich erkenne an, der Vater des Kindes
    Linda m
    geb. am: 20.06m in: musterstadt
    Geburtenbuch-Nr.: Standesamt: musterstadt
    zu sein.
    Mutter des Kindes: n.n. Geburtsname:




    Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:



    _______________________________________ ______________________________________
    name name



    Seitenwechsel





    Verfügung zur Urkunden-Register-Nr.
    ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾



    1. Urschrift zum Register am: Unterschrift/ Datum:


    2. Beglaubigte Abschrift an 15.05.2008
    das Standesamt in musterstadt


    3. Beglaubigte Abschrift an _______________________ 15.05.2008


    4. Beglaubigte Abschrift an die Mutter 15.05.2008


    5. Beglaubigte Abschrift an den Vater 15.05.2008


    6. Beglaubigte Abschrift an den gesetzlichen
    Vertreter des Kindes 15.05.2008


    7. Abschrift zu den Akten 15.05.2008


    _____________________________
    n.n.

  • Hallöchen Leute,

    bin auch schon panisch, weil ich die Anerkennung der Vaterschaft beurkunden soll :(
    Bin ich da als FAmiliengericht überhaupt zuständig? ich find dazu leider nix :(

  • :confused:
    Ja, dass ich als Amtsgericht zuständig bin, ist mir klar, aber ist es auch das Familiengericht? (Rein gefühlsmäßig ja, aber kann mir die Vorschrift nennen)

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