Schlussrechnung Vereinsbetreuer über 10 Jahre

  • Hallo,
    ich habe folgendes "Problem": Eine Betreuung läuft bereits über 10 Jahre. Betreuer ist ein Vereinsbetreuer, so dass jährlich nur die Berichte eingereicht wurden. Nun findet ein Betreuerwechsel auf einen ehrenamtlichen Betreuer statt.
    Folglich muss nun die Schlussrechnung vom Vereinsbetreuer für über 10 Jahre gefordert werden.

    Der Vereinsbetreuer hat diese vorgelegt, nach seinen Möglichkeiten (nicht alle Belege sind noch vorhanden, geschweige denn leserlich).

    Hat jemand eine Rechtssprechung/Kommentierung parat, die es dem Rechtspfleger erlaubt die Schlussrechnung nur stichprobenartig zu prüfen?
    Komplett 10 Jahre im Ganzen zu prüfen ist meiner Meinung nach unzumutbar, da dies eindeutig über das normale Pensum hinaus geht.

    Vielen Dank vorab.

  • Hallo,
    ich habe folgendes "Problem": Eine Betreuung läuft bereits über 10 Jahre. Betreuer ist ein Vereinsbetreuer, so dass jährlich nur die Berichte eingereicht wurden. Nun findet ein Betreuerwechsel auf einen ehrenamtlichen Betreuer statt.
    Folglich muss nun die Schlussrechnung vom Vereinsbetreuer für über 10 Jahre gefordert werden.

    Der Vereinsbetreuer hat diese vorgelegt, nach seinen Möglichkeiten (nicht alle Belege sind noch vorhanden, geschweige denn leserlich).

    Hat jemand eine Rechtssprechung/Kommentierung parat, die es dem Rechtspfleger erlaubt die Schlussrechnung nur stichprobenartig zu prüfen?
    Komplett 10 Jahre im Ganzen zu prüfen ist meiner Meinung nach unzumutbar, da dies eindeutig über das normale Pensum hinaus geht.

    Vielen Dank vorab.

    Das ist nicht unzumutbar, sondern dein Job! Ich habe hier Vereinsbetreuungen, bei denen ich die Schlussrechnung über einen noch längeren Zeitraum prüfen muss. Von einem Vereinsbetreuer ist auch zu erwarten, dass er die Unterlagen sorgfältig aufhebt. Inwieweit du stichprobenartig oder alles ganz genau prüfst, obliegt deiner rechtspflegerischen Unabhängigkeit. Erfahrungsgemäß treten immer irgendwelche Fehler (z.B. Doppelüberweisungen, Falschüberweisungen) etc. auf.

  • Da mußte ich auch schon durch längere Laufzeiten durch und habe geflucht - und geprüft.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich auch. Ist nach der aktuellen Gesetzeslage eben so. Vielleicht ändert sich das ja mit der Vormunschaftsrechtsreform.
    Einmal habe ich mich bei einer Rechnungslegung über 20 Jahre auf eine stichprobenartige Prüfung beschränkt. Der Betroffene war aber immer völlig mittellos. Daher war das haftungstechnische Risiko überschaubar und ich bin es einfach eingegangen.
    Mich wundert aber auch, dass hier nicht alle Belege vorhanden sind. Die Vereine/Vereinsbetreuer wissen doch, dass alles aufzubewahren ist. Das gäbe mir Anlass genau hinzuschauen.

  • Eigentlich wäre es in deinem Pensum gewesen, dass du die RL jährlich prüfst. Jetzt kommt der Schwung eben am Ende, ist eben so.
    Es gibt sogar eine Stelle, die stichprobenartig überprüft, ob Rechtspfleger genau genug prüfen und ob uns Regressfälle entgangen sind. Dann kann es sogar richtig Ärger geben, je nach Fahrlässigkeitslevel. Aber "Ich habe keine Lust dazu" ist wohl schon ziemlich hoch gegriffen... Musst du daher selbst wissen, ob du die komplett prüfst oder nicht.


    Bei uns geht ein Vereinsbetreuer in Rente, der manche schon seit 1996 führt. Da freuen wir uns richtig drauf...

  • Schreib einen ausführlichen (beanstandenden) Prüfvermerk und fordere die fehlenden (vollständigen) Unterlagen nach. Wir der Vereinsbetreuer nicht beibringen (können). Und dann ist auch für dich gut. Du hast geprüft, das Problem gesehen, einen Vermerk geschrieben und die fehlenden Unterlagen nicht erhalten (können).

  • Schreib einen ausführlichen (beanstandenden) Prüfvermerk und fordere die fehlenden (vollständigen) Unterlagen nach. Wir der Vereinsbetreuer nicht beibringen (können). Und dann ist auch für dich gut. Du hast geprüft, das Problem gesehen, einen Vermerk geschrieben und die fehlenden Unterlagen nicht erhalten (können).

    Genau. Denn bei einer Schlussrechnung hat man nur für die Einreichung der Schlussrechnung die Möglichkeit der Zwangsmittel, nicht für die Behebung der Beanstandungen. Das muss ggf. der Berechtigte (Betreuter oder seine Erben) im zivilrechtlichen Weg geltend machen.

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