733 ZPO bei unbekanntem Aufenthalt

  • Folgendes Problem: Weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels wird beantragt. Der Beklagte ist unbekannten Aufenthalts. Von der Anhörung kann ich absehen, aber gemäß § 733 Abs. 2 ZPO habe ich den Beklagten in Kenntnis zu setzen von der Erteilung. Muss ich diese Mitteilung öffentlich zustellen?

  • Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RpflG. In vielen Bundesländern ist aber eine Übertragung auf den UdG (mD) erfolgt, § 36 b Abs. 1 Nr. 3 RpflG, so z. B. auch in Bayern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GeschStVO).

    Eine öffentliche Zustellung erfolgt bei uns nicht. Das Klauselverfahren ist an sich ja noch kein Automatismus zur Zwangsvollstreckung. Da wir von Amts wegen nach § 733 Abs. 2 ZPO in Kenntnis setzen sollen, veranlassen wir noch eine EMA-Anfrage, wenn bei der neuen Anschrift aber auch kein Erfolg ist, wird die Akte geschlossen.

    Die nach § 750 ZPO erforderliche Zustellung gilt ja auch nur für den Ersttitel, damit der Schuldner insgesamt gewarnt wird, was ja bereits erfolgt ist.

  • Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RpflG.

    Der Rechtspfleger ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 733 ZPO. Aber nicht für die Ausführung der Bekanntmachung über diese Entscheidung an den Schuldner! Das ist und bleibt Sache der Geschäftsstelle!!

  • Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RpflG. In vielen Bundesländern ist aber eine Übertragung auf den UdG (mD) erfolgt, § 36 b Abs. 1 Nr. 3 RpflG, so z. B. auch in Bayern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GeschStVO).

    Eine öffentliche Zustellung erfolgt bei uns nicht. Das Klauselverfahren ist an sich ja noch kein Automatismus zur Zwangsvollstreckung. Da wir von Amts wegen nach § 733 Abs. 2 ZPO in Kenntnis setzen sollen, veranlassen wir noch eine EMA-Anfrage, wenn bei der neuen Anschrift aber auch kein Erfolg ist, wird die Akte geschlossen.

    Die nach § 750 ZPO erforderliche Zustellung gilt ja auch nur für den Ersttitel, damit der Schuldner insgesamt gewarnt wird, was ja bereits erfolgt ist.


    In Niedersachsen ist die Übertragung auch erfolgt. Das komplette Verfahren zur Entscheidung über Erteilung der weiteren Ausfertigung ist dann SE-Sache.

  • Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RpflG.

    Der Rechtspfleger ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 733 ZPO. Aber nicht für die Ausführung der Bekanntmachung über diese Entscheidung an den Schuldner! Das ist und bleibt Sache der Geschäftsstelle!!

    Die Ausführung der öffentlichen Zustellung ist Sache der Geschäftsstelle, richtig.

    Der Rechtspfleger ordnet diese jedoch an, entscheidet also ob überhaupt erforderlich und ggf. die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Um nochmal auf meine Frage zurückzukommen: Auf die Bekanntmachung nach § 733 Abs. 2 ZPO kann also verzichtet werden, wenn keine Anschrift bekannt ist?

    Wohl eher nicht, siehe BeckOK ZPO/Ulrici, 38. Ed. 1.9.2020 Rn. 8, ZPO § 733 Rn. 8:

    "In jedem Fall der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (→ Rn. 1 ff.), insbesondere auch soweit keine Anhörung des Schuldners erfolgt (→ Rn. 7), ist der Schuldner über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu unterrichten. Dies ermöglicht es ihm, geeignete Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine ungerechtfertigte (weitere) Vollstreckung zu verhindern. Abs. 2 begründet eine Amtspflicht, deren Verletzung ggf. Amtshaftungsansprüche auslöst, die weitere vollstreckbare Ausfertigung jedoch weder unwirksam noch anfechtbar macht."

    Man wird sich also wohl der öffentlichen Zustellung bedienen müssen.

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss (die ja schließlich auch nicht dafür sorgt, dass der Zwecke der vorgeschriebenen formlosen Übersendung gem. § 733 Abs. 2 ZPO -Kenntnisnahme durch den Schuldner- erfüllt wird).
    Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass die Entscheidung, ob öffentlich zugestellt werden muss oder nicht, zunächst mal Sache der Geschäftsstelle ist!

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss ...

    In KfA-Verfahren stellt man grundsätzlich den Antrag auch öffentlich zu, wenn der Agg. unbekannten Aufenthalts ist.

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss ...

    In KfA-Verfahren stellt man grundsätzlich den Antrag auch öffentlich zu, wenn der Agg. unbekannten Aufenthalts ist.

    Das machen wir hier aber erst zusammen mit dem KFB nach dessen Erlass, da der KFB förmlich zugestellt werden muss. Auch der Antrag muss nicht förmlich zugestellt werden!

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss (die ja schließlich auch nicht dafür sorgt, dass der Zwecke der vorgeschriebenen formlosen Übersendung gem. § 733 Abs. 2 ZPO -Kenntnisnahme durch den Schuldner- erfüllt wird).

    Sehe ich auch so. Der Drops ist für den Schuldner ja bereits gelutscht: Die Erstausfertigung wurde ja zugestellt, er ist jetzt also vorbereitet. Es geht ja "nur" um die Frage, ob der Schuldner Einwendungen erheben möchte, weil aus seiner Sicht eine Doppelvollstreckung drohen könnte. Dies prüft das Gericht (bei uns die Geschäftsstelle, die mich in Zweifelsfragen konsultiert) sorgfältig. Klar, ein Schuldner mag hier in absoluten Ausnahmefällen vielleicht Sachen vorbringen können, die dem Gericht vielleicht nicht in den Sinn kämen. Aber ich glaube kaum, dass in Fallkonstellationen, in denen die Schuldner untertauchen, solche Ausnahmen vorkommen können.

    Daher halten wir uns hier daran, dass wir auf eine öffentliche ZU (nach erfolgloser EMA-Anfrage und Neuadressierung an aktuelle Anschrift) verzichten.

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss ...

    In KfA-Verfahren stellt man grundsätzlich den Antrag auch öffentlich zu, wenn der Agg. unbekannten Aufenthalts ist.

    ....Auch der Antrag muss nicht förmlich zugestellt werden!

    Nimmt man mal einen Antrag nach § 11 RVG ist das zumindest streitig!

  • Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss (die ja schließlich auch nicht dafür sorgt, dass der Zwecke der vorgeschriebenen formlosen Übersendung gem. § 733 Abs. 2 ZPO -Kenntnisnahme durch den Schuldner- erfüllt wird).
    Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass die Entscheidung, ob öffentlich zugestellt werden muss oder nicht, zunächst mal Sache der Geschäftsstelle ist!

    Woraus ergibt sich, dass eine formlose Übersendung ausreicht?

  • Hallo Tomoto, es ergibt sich aus der Kommentierung, dass eine besondere Form bei der Anhörung nicht vorgeschrieben ist. Die Anhörung kann also formfrei, also in aller Regel formlos, erfolgen.

    BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf
    50. Edition
    Stand: 01.07.2023
    Rn. 5
  • Hallo Tomoto, es ergibt sich aus der Kommentierung, dass eine besondere Form bei der Anhörung nicht vorgeschrieben ist. Die Anhörung kann also formfrei, also in aller Regel formlos, erfolgen.

    BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf
    50. Edition
    Stand: 01.07.2023
    Rn. 5

    Danke, aus dem Zöller habe ich das so nicht entnehmen können.

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