Einziehung Wertersatz § 459m StPO Mitteilung kein Insolvenzverfahren an Geschädigte

  • Hallo,

    ich bearbeite Jugendstrafsachen bei einem Amtsgericht. Ich muss die Einziehung von Wertersatz vollstrecken. Ein Angehöriger des Verurteiltenzahlt für diesen monatlich kleine Raten. Der Verurteilte selbst ist untergetaucht und nicht zu erreichen. Es ist nicht absehbar, dass in den nächsten Monaten der gesamte Betrag eingezogen werden kann.
    Für ein Insolvenzverfahren besteht nicht genug Masse.
    Ich möchte daher jetzt die Mitteilung gem. § 459m Abs. 1 S.4 StPO an die Geschädigten, die angemeldet haben, machen, dass ein Mangelfallvorliegt und eine Entschädigung nur nach Vorlage eines Titels in der Reihenfolge der Titelvorlage erfolgen kann.
    Ich hab mich auch schon informiert und ein Schreibenzusammengebastelt. Jetzt frage ich mich, ob es reicht, wenn die Geschädigten eine beglaubigte Abschrift eines Titels einreichen oder die vollstreckbareAusfertigung zur Anmeldung eingereicht werden muss. Und muss ich bei Auszahlung an einen Geschädigten dies ggf. auf der vollstreckbaren Ausfertigungvermerken?
    Ich konnte dazu nichts finden. Wahrscheinlich ist mein Gedanke komplett abwegig und kommt davon, dass ich ansonsten auch M-Sachen bearbeite.
    Ich würde mich über Mitteilungen freuen, wie ihr das handhabt, weil ich die Jugendstrafvollstreckung hier alleine bearbeite.


    Vielen Dank!

  • Danke für die Antwort :)
    Mit der momentanen Ratenhöhe wird die Wertersatzsumme erst in ca. 13 Jahren vorhanden sein. Deshalb habe ich gedacht, dass die Mitteilung nach § 459m StPO an die Geschädigten eine gute Idee ist.
    Würdest du die Mitteilung nur machen, wenn gar keine Raten eingehen oder bei der Ratendauer doch bereits jetzt?

  • Ohje, 13 Jahre. Bei der Laufzeit sehe ich das vollkommen ein. :daumenrau
    Grundsätzlich würde ich wahrscheinlich trotzdem zunächst wenigstens den Ablauf eines Jahres abwarten, ob der Betroffene vielleicht wieder auftaucht.
    Wenn dann noch immer keine Anhaltspunkte zum Aufenthalt vorliegen oder Vermögenswerte, halte ich die Vorgehensweise für sinnvoll.

    Zum Titel: Ich finde die Überlegungen keineswegs abwegig. Auch für die Anmeldung ist m.E. die vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen und im Falle einer Auszahlung in dieser zu vermerken, welche Beträge gezahlt wurden.
    Anderenfalls wäre eine doppelte Inanspruchnahme des VU nicht auszuschließen und das darf nicht passieren.

  • Nun wir haben hier auch Verfahren, die noch nach altem Vermögensabschöpfungsrecht entschieden wurden und sich über einige Jahre hinziehen. Im mir bekannten längsten Verfahren zahlt der Verurteilte seit 2003 jeden Monat 20 Euro, pünktlich und zuverlässig. Wenn er das durchhält, ist er in drei Jahren fertig.

  • Die kleinen Raten, die monatlich eingehen, werde ich auf jeden Fall auch weiter laufen lassen. Dann kommt wenigstens ein bisschen Geld rein.
    Mit der Mitteilung an die Geschädigten werde ich noch etwas warten. Eigentlich müsste der VU ja auch (hoffentlich) bald auftauchen und wenn nicht werde ich die Mitteilunge an die Geschädigten machen und zur Anmeldung mit vollstreckbarer Ausfertigung auffordern.

    Vielen Dank für eure Hilfe! :)

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