Hallo,
ich bearbeite Jugendstrafsachen bei einem Amtsgericht. Ich muss die Einziehung von Wertersatz vollstrecken. Ein Angehöriger des Verurteiltenzahlt für diesen monatlich kleine Raten. Der Verurteilte selbst ist untergetaucht und nicht zu erreichen. Es ist nicht absehbar, dass in den nächsten Monaten der gesamte Betrag eingezogen werden kann.
Für ein Insolvenzverfahren besteht nicht genug Masse.
Ich möchte daher jetzt die Mitteilung gem. § 459m Abs. 1 S.4 StPO an die Geschädigten, die angemeldet haben, machen, dass ein Mangelfallvorliegt und eine Entschädigung nur nach Vorlage eines Titels in der Reihenfolge der Titelvorlage erfolgen kann.
Ich hab mich auch schon informiert und ein Schreibenzusammengebastelt. Jetzt frage ich mich, ob es reicht, wenn die Geschädigten eine beglaubigte Abschrift eines Titels einreichen oder die vollstreckbareAusfertigung zur Anmeldung eingereicht werden muss. Und muss ich bei Auszahlung an einen Geschädigten dies ggf. auf der vollstreckbaren Ausfertigungvermerken?
Ich konnte dazu nichts finden. Wahrscheinlich ist mein Gedanke komplett abwegig und kommt davon, dass ich ansonsten auch M-Sachen bearbeite.
Ich würde mich über Mitteilungen freuen, wie ihr das handhabt, weil ich die Jugendstrafvollstreckung hier alleine bearbeite.
Vielen Dank!