Rückgabe Testament

  • Nach § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag dann nicht zurückgegeben werden, wenn in der Urkunde noch andere Verträge enthalten sind.

    Wie sieht es aus, wenn in einer notariellen Urkunde sowohl ein gemeinschaftliches Testament, als auch ein sonstiger Vertrag enthalten ist.

    Ich hätte hier jetzt § 2300 Abs. 2 BGB analog angewandt.

    Wie ist eure Meinung?

    Einmal editiert, zuletzt von Kiki (1. Dezember 2020 um 13:10)

  • Wie sieht es auch, wenn in einer notariellen Urkunde sowohl ein gemeinschaftliches Testament, als auch ein sonstiger Vertrag enthalten ist.

    So etwas sollte es nicht geben. Da hat der Notar aber so einiges "nicht bedacht". Ein Testament ist in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen. Eine notarielle Urkunde in der Urkundensammlung dauerhaft zu verwahren.

    Aber klar: das Testament wandert nach Rückgabe in die Urkundenverwahrung des Notars -zurück-.

  • Ich möchte mich mit dem mir aktuell vorliegenden Fall hier gerne anschließen...
    Die Testierenden sind geschieden und möchten das notarielle gemeinschaftliche Testament aus der Verwahrung nehmen.
    In derselben notariellen Urkunde, in der das gemeinschaftliche (Berliner) Testament beurkundet wurde, ist vorab ein Ehevertrag beurkundet worden.
    Ich bin der Meinung, dass diese Urkunde wie ein Erbvertrag zu behandeln sein dürfte und eine Herausgabe nicht zulässig ist.
    Liege ich da richtig?
    Meine rechtliche Begründung ist noch nicht so rund wie ich sie gern hätte...
    und vielleicht liege ich mit meiner Ansicht falsch?

  • Gibt es hierzu Kollegen, die anderer Ansicht sind?
    Hat evtl. jemand noch etwas "Futter" für mich in dieser Sache?

    Das ist so eindeutig, dass es nichts hinzuzufügen gibt. Du musst ja gerade deshalb bei jeder Rückgabe prüfen, ob wirklich nichts anderes enthalten ist.
    Möglich ist nur eine Rückgabe an den beurkundenden Notar, der aber seinerseits ebenfalls in diesem Fall keine Rückgabe an die Vertragsschließen vornehmen darf.

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