Nach § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag dann nicht zurückgegeben werden, wenn in der Urkunde noch andere Verträge enthalten sind.
Wie sieht es aus, wenn in einer notariellen Urkunde sowohl ein gemeinschaftliches Testament, als auch ein sonstiger Vertrag enthalten ist.
Ich hätte hier jetzt § 2300 Abs. 2 BGB analog angewandt.
Wie ist eure Meinung?