Erforderlicher Inhalt der Annahmebescheinigung

  • Bei der Suche habe ich nichts passendes gefunden, sorry, falls es das Thema trotzdem schon gibt.


    Das Grundbuchamt beanstandet eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts, die so lautet:

    "Es wird bescheinigt, dass Herr Adam Mustermann durch Erklärung vom (Datum) das Amt als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat."

    weil sich nicht daraus ergibt, dass sie in der "erforderlichen Form" gegenüber dem NG abgegeben wurde. Die namentliche Ernennung des TV ist in einer notariellen Verfügung von Todes wegen enthalten.

    Sieht das das Grundbuchforum auch so?

  • Hintergrund mag diese Entscheidung sein: OLG Hamm Beschl. v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16

    Danach ist eine rein privatschriftliche Annahme gegenüber dem Nachlassgericht nicht genügend, da keine Prüfung der Person des Erklärenden stattgefunden hat. Persönlich halte ich die in der Entscheidung geäußerte Anforderung an die Annahme für sehr hoch...

  • Hintergrund mag diese Entscheidung sein: OLG Hamm Beschl. v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16

    Danach ist eine rein privatschriftliche Annahme gegenüber dem Nachlassgericht nicht genügend, da keine Prüfung der Person des Erklärenden stattgefunden hat. Persönlich halte ich die in der Entscheidung geäußerte Anforderung an die Annahme für sehr hoch...

    Die Prüfung hat doch das Nachlassgericht übernommen, es bescheinigt es ja ausdrücklich.

  • Anderer Ansicht z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2019, 5 W 97/18, für Annahmebescheinigungen (also nicht für die bloße Eingangbestätigung eines Annahmeschreibens, sondern etwas, in dem steht "Helga Jung geb. Alt, geb. am 02.03.1974, wohnhaft Bonzenplatz 3, 12345 Großstadt, hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht das Amt als Testamentsvollstreckerin nach Armfried Arm, geb. am 23.4.1931 in Kaff (jetzt Kuhdorf), verstorben am 21.2.2017 in Kuhdorf, angenommen.").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Unterscheiden muss man wohl zwischen einer Annahmebescheinigung (= reine Bestätigung des NL-Gerichts über den Erhalt der Annahmeerklärung) und einem Annahmezeugnis des NL-Gerichts.
    M.E. muss nur die Bescheinigung Auskunft über die Form geben, das letztere würde mir gesiegelt und unterschrieben als Nachweis ausreichen.

  • Das GBA stört sich wohl daran, dass nicht erkennbar ist, ob die Person das Amt tatsächlich inne hat (denn dafür braucht es nunmal nicht nur eine Erklärung sondern eine formwirksame und damit wirksame Erklärung- da möchte jemand genau dies mit absoluter Sicherheit wissen. So genau kann man durchaus sein.

    Die Bescheinigung reicht formal betrachtet tatsächlich nicht aus, um rechtssicher Adam Mustermann als TV zu identifizieren.

    Mach ne neue Bescheinigung, die unmissverständlich und gesiegelt ist und gut. (z.B. Das Amt wurde formwirksam angenommen, Adam Mustermann wird daher von hier seit dem XX bis heute, den .....2020 als TV angesehen, Gründe die gegen eine solche Annahme sprechen liegen nicht vor, derzeit ist kein TV-Wechsel beabsichtigt- bevor die nächste Frage dann ist, ob der TV auch bei Vornahme des Geschäftes vom XY noch TV war...)


    Denke so würde es wohl auch dem Kritischsten reichen und im Grundbuch ist es nun mal die Pflicht, extrem genau hinzuschauen.

  • wie #3;

    danach würde es dem GBA reichen, wenn bescheinigt würde, dass der TV das Amt durch mündliche Erklärung ggü. dem Nachlassgericht angenommen hat, weil das Nachlassgericht bei Protokollierung der Annahmeerklärung die Identität des Erklärenden prüft. Bei einer schriftlichen Erklärung kann das NL-Gericht ja nicht prüfen, ob diese wirklich der TV unterzeichnet bzw. erklärt hat.

    Falls der TV die Annahme also zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hätte, sollte man das in der Bescheinigung darstellen.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681:

    Ist kein TV-Zeugnis erteilt worden und hat der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht lediglich in privatschriftlicher Form angenommen, so kann der Nachweis der Amtsannahme nicht durch eine Bezugnahme auf die bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakten geführt werden.[91] Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Nachweis nicht durch eine von der bloßen förmlichen Bestätigung des Eingangs einer privatschriftlichen Annahmeerklärung gut zu unterscheidende gesiegelte Bescheinigung oder Bestätigung des Nachlassgerichts über die erfolgte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes geführt werden könnte,[92] weil in diesem Fall das Nachlassgericht die Verantwortung für den Inhalt der Bescheinigung trägt und das Grundbuchamt demzufolge einer Prüfung im Hinblick auf die Identität des Erklärenden enthoben ist. Es ist auch nicht zutreffend, in der nachlassgerichtlichen Bestätigung der erfolgten Amtsannahme eine besondere Art des auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränkten TV-Zeugnisses zu erblicken,[93] weil das Gesetz eine solche Art des Zeugnisses nicht vorsieht und es sich bei der besagten "Bestätigung" oder "Bescheinigung" daher lediglich um ein von der Rechtspraxis zum Zweck der Vermeidung der generell notwendigen Erteilung eines TV-Zeugnisses entwickeltes eigenständiges und allgemein anerkanntes Nachweismittel handelt, dessen Schaffung demzufolge auch nicht den gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung eines TV-Zeugnisses unterliegt. Denn wenn es sich so verhielte, müsste der Testamentsvollstrecker trotz seiner bereits vorliegenden privatschriftlichen und in materieller Hinsicht ausreichenden Annahmeerklärung noch zusätzlich (sinnfrei) eine eidesstattliche Versicherung abgeben (§§ 354, 352 FamFG), obwohl sich der Inhalt des "Annahmezeugnisses" auf den bereits aktenkundigen Umstand der Annahme des TV-Amtes beschränkt. Die besagte nachlassgerichtliche "Bestätigung" oder "Bescheinigung" über die erfolgte Annahme des TV-Amtes ist somit (natürlich auch in kostenrechtlicher Hinsicht) von einem TV-Zeugnis im Rechtssinne strikt zu unterscheiden.[94] Beides hat nichts miteinander zu tun und dass es sich so verhält, räumt die abweichende herrschende Ansicht sogar selbst ein, indem sie darauf verweist, dass das vorgebliche TV-Annahmezeugnis keinen öffentlichen Glauben genießt.[95] Ein Zeugnis ohne öffentlichen Glauben stellt aber im Rechtssinne kein TV-Zeugnis dar und zudem ist es ein innerer Widerspruch, dass die herrschende Meinung die Einziehung eines unrichtigen Annahmezeugnisses befürwortet,[96] obwohl eine Suspendierung von Gutglaubenswirkungen nach ihren eigenen Ausführungen überhaupt nicht in Frage stehen kann, weil das besagte Zeugnis von vorneherein nicht mit (gleich welchen) Gutglaubenswirkungen ausgestattet ist. Die herrschende Ansicht ist somit insgesamt nicht durchdacht und daher abzulehnen, weil aus den genannten Gründen kein Bedürfnis dafür besteht, die förmliche Bescheinigung der Amtsannahme unter den Anwendungsbereich des § 2368 BGB zu subsumieren. Das Nachlassgericht bescheinigt in eigener Zuständigkeit lediglich ein in den Nachlassakten selbst entstandenes Rechtsverhältnis.


    [91] OLG München FamRZ 2017, 253 = ZEV 2016, 439.
    [92] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398.
    [93] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398; Staudinger/Herzog, BGB (2016), § 2368 Rn. 56; MüKo/Grziwotz, BGB, 6. Aufl., § 2368 Rn. 59.
    [94] OLG München JFG 17, 282, das eben jene vorzunehmende Trennung betont und außerdem darauf hinweist, dass es in materieller Hinsicht genügt, wenn die Annahmeerklärung beim hierfür örtlich zuständigen Amtsgericht eingeht und dass sie daher nicht zwingend der internen Abteilung des Nachlassgerichts zugehen muss.
    [95] Statt vieler vgl. Planck/Flad, BGB, 4. Aufl., § 2202 Anm. 7 m. w. N.
    [96] Statt vieler Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rn. 72 m. w. N.


    Bestelmeyer Rpfleger 2019, 679, 685/686:

    Das OLG Braunschweig hat entgegen anderweitiger Stimmen[93] begrüßenswerterweise klargestellt, dass es sich bei einer nachlassgerichtlichen Bestätigung über die zur Niederschrift erklärte oder auf andere Weise bei Gericht eingegangene Amtsannahmeerklärung des Vollstreckers nicht um ein auf die Frage der Amtsannahme beschränktes TV-Zeugnis i. S. des § 2368 BGB handelt, so dass für eine solche Bestätigung mangels Geltung der für TV-Zeugnisse geltenden Normen auch keine Gebühren zu erheben sind.[94]


    [93] Vgl. etwa OLG Hamm Rpfleger 2017, 398 und Staudinger/Herzog, BGB, Bearb. 2016, § 2368 Rn. 56.
    [94] OLG Braunschweig FamRZ 2019, 1085 = FGPrax 2019, 83 m. Anm. Bestelmeyer = NLPrax 2019, 110. Zu dieser Problematik vgl. bereits Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681.

  • Ja, vgl. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 3462 a.E. unter Hinweis auf OLG Hamm RPfleger 2017, 398.

    Ich habe eine qualifizierte Bescheinigung, die m.E. eine öffentliche Urkunde i.S. von § 35 GBO ist. Aus der Rn 3462 kann ich nicht ersehen, dass in diesem Fall ausdrücklich bestätigt werde muss, dass die Annahme gegenüber dem NG in öffentlich beglaubigter Form erfolgte. Im Übrigen habe ich keinen Einfluss auf den Wortlaut, das steht allein dem NG zu.

    Danke an alle für eure Beiträge, besonderen Dank an Cromwell für die ausführliche Darstellung.

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