Erben väterlicherseits unbekannt

  • Hallo!

    Folgender Fall beschäftigt mich:

    Die 1924 geborene Erblasserin ist ledig und kinderlos verstorben.

    Bekannt ist die vorverstorbene Schwester mütterlicherseits.

    Deren beiden Söhne (also die Neffen der Erblasserin) möchten einen Erbschein beantragen und können die Existenz weiterer Geschwister mütterlicherseits ausschließen.

    Aus der Geburtsurkunde der Erblasserin geht ein anderer Vater hervor als aus der Urkunde ihrer Schwester. Die Neffen mütterlicherseits können zum Vater der Erblasserin keine Angaben machen.

    Meine Recherchen über Standesamt und Familiengericht haben außer dem Namen des Vaters keine Ergebnisse gebracht, da wohl sämtliche Akten zur Vaterschaftsfeststellung aus den 1930er Jahren ausgesondert/unauffindbar sind.

    Auf meinen Hinweis hin, einen Mindestteilerbschein zu erteilen und im Übrigen Teilnachlasspflegschaft anzuordnen, da die Existenz von Geschwistern väterlicherseits möglich ist, wurde durch die Neffen ein Rechtsanwalt eingeschaltet.

    Dieser besteht nun auf ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung potentieller Erben väterlicherseits.

    Meine Frage: Geht das so einfach?

    Der Nachlass ist werthaltig (ca. 400.000 €)

    Bereits jetzt danke für eure Hilfe!

  • Bei dem Nachlasswert würde ich nicht einfach Erben durch ein Aufgebotsverfahren ausschließen, sondern eine Teilnachlasspflegschaft anordnen. Das würde ich auch ins Beschwerdeverfahren gehen lassen.

    Der Teilnachlasspfleger kann dann ggf. an einer Teilauseinandersetzung mitwirken, dann bekämen die feststehenden Erben schon mal Geld. Bei dem Wert müssten schon noch weitere Ermittlungen angestellt werden. Meiner Erfahrung nach können in den allermeisten Fällen die Erben auch ermittelt werden.

  • Eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts kommt erst in Betracht, nachdem alle denkbaren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (KG FamRZ 2020, 1049). Dass einem in Erbermittlungsangelegenheiten versierten Nachlasspfleger insoweit andere (und bessere) Möglichkeiten zur Verfügung stehen als dem Nachlassgericht selbst, sollte nicht zweifelhaft sein.

  • Das eine schließt das andere nicht aus.

    Eröffne das Verfahren zur Ausschließung der Erben und ordne gleichzeitig Teilnachlasspflegschaft an. So kann sich keiner beschweren.

    Dann lässt du erst mal den Teilnachlasspfleger ermitteln. Je nach erstem Bericht erlässt Du die öffentliche Aufforderung. Bei dem Nachlass ermitteln nach der Veröffentlichung viele Erbenermittler. Die Nachlassakten gehen auf die Reise. Einsicht hier, Einsicht dort.

    Finden weder Teilnachlasspfleger noch Erbenermittler die Erben väterlicherseits kannst du einen entsprechenden Erbschein erteilen. Liegt überhaupt schon ein entsprechender Erbscheinsantrag vor?

  • Danke für eure Hilfe!

    Der Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor. Der Anwalt hat letzte Woche Akteneinsicht genommen und der Antrag soll über ein Notariat gestellt werden.

    Die Rechtsauffassung des Notars bleibt daher auch noch abzuwarten...

  • Das eine schließt das andere nicht aus.

    Eröffne das Verfahren zur Ausschließung der Erben und ordne gleichzeitig Teilnachlasspflegschaft an. So kann sich keiner beschweren.

    Dann lässt du erst mal den Teilnachlasspfleger ermitteln. Je nach erstem Bericht erlässt Du die öffentliche Aufforderung. Bei dem Nachlass ermitteln nach der Veröffentlichung viele Erbenermittler. Die Nachlassakten gehen auf die Reise. Einsicht hier, Einsicht dort.

    Finden weder Teilnachlasspfleger noch Erbenermittler die Erben väterlicherseits kannst du einen entsprechenden Erbschein erteilen. Liegt überhaupt schon ein entsprechender Erbscheinsantrag vor?

    Was soll das heißen: "Eröffne das Verfahren zur Ausschließung der Erben ..."

    Entweder die öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG wird erlassen oder sie wird eben nicht erlassen. Außerdem braucht man eine Beschwerde nicht zu fürchten.

    Zunächst ist ohnehin abzuwarten, welcher Erbscheinsantrag gestellt wird. Bezieht sich dieser auf alle Erbquoten, wird er nach dem bislang Gesagten - nach einem erfolgten fruchtlosen rechtlichen und mit einer Fristsetzung verbundenen Hinweis, dass der Antrag auf die Erteilung eines Teilerbscheins zu beschränken ist - zurückzuweisen sein.

    Nebenbei: Um eine "Ausschließung" der Erben geht es natürlich nicht, sondern lediglich um deren Nichtberücksichtigung.

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