Vermögenssorge, soweit die Betreuerin nicht über Kontovollmachten verfügt

  • Hallo,

    die Betreuerin hat die Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt.

    Es gibt ein Sparbuch mit erheblichem Vermögen für das sowohl die Betreuerin als auch ein Dritte Person Vollmacht hat. Muss die Betreuerin die Vollmacht für den Dritten widerrufen ?

  • Warum?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "die Betreuerin hat die Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt."

    hoffe der Richter schreibt das nicht so, bei uns wird es gefasst:

    Vermögenssorge mit Ausnahme der Konten bei der VB XY- das ist für alle einfacher.

    "Es gibt ein Sparbuch mit erheblichem Vermögen für das sowohl die Betreuerin als auch ein Dritte Person Vollmacht hat. Muss die Betreuerin die Vollmacht für den Dritten widerrufen ?"
    Sofern es eine Gefährdung für das Vermögen des Betreuten bedeuten könnte- ja, denn auch ohne Vermögenssorge betreffend dieses Konto muss sie ja als Betreuerin mögliche Schäden vom Betreuten abhalten.

    By the way: Wie gut drauf ist denn der Betreute? Ist er in der Lage die Handlungen seiner Bevollmächtigten noch zu kontrollieren? Wenn nicht wäre es ggf. allein deswegen angezeigt, Vollmachten zu widerrufen...(eigene Meinung. Ich halte es immer für problematisch Vollmachten zu haben und keinen der deren Nutzung kontrollieren/diese bei Bedarf widerrufen kann. Es sei denn es sind Vollmachten, die genau für einen eintretenden Betreuungsfall gemacht wurden- bei Kontovollmachten ist das nicht immer unbedingt anzunehmen. Wer verhindert denn in deinem Fall, dass die Bevollmächtigte Betreuerin "sich bedienen kann"- wenn es der Betreute nicht mehr selbst verhindern kann- wohl keiner, da das Gericht ja für diesen Teil der Vermögenssorge nicht zuständig ist, ggf. gar keine Info über die Kontobewegungen erhält).


  • Hallo,

    die Betreuerin hat die Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt.

    Es gibt ein Sparbuch mit erheblichem Vermögen für das sowohl die Betreuerin als auch ein Dritte Person Vollmacht hat. Muss die Betreuerin die Vollmacht für den Dritten widerrufen ?

    Aktenvorlage an den Richter mit dem Hinweis, dass aufgrund der Vollmacht über das Sparbuch die Betreuung insoweit nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB) und in der Folge unzulässig ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB) und die angeordnete Betreuung insoweit aufzuheben ist (1908d Absatz 1 BGB).

  • Hallo,

    die Betreuerin hat die Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt.

    Es gibt ein Sparbuch mit erheblichem Vermögen für das sowohl die Betreuerin als auch ein Dritte Person Vollmacht hat. Muss die Betreuerin die Vollmacht für den Dritten widerrufen ?

    Aktenvorlage an den Richter mit dem Hinweis, dass aufgrund der Vollmacht über das Sparbuch die Betreuung insoweit nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB) und in der Folge unzulässig ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB) und die angeordnete Betreuung insoweit aufzuheben ist (1908d Absatz 1 BGB).

    Hinsichtlich des Sparbuchs besteht m. E. überhaupt keine Betreuung, da es im Beschluss heißt: "Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt"

    Für das Sparbuch liegt eine Kontovollmacht vor, somit wurde diesbezüglich nicht die Vermögenssorge übertragen.

    Eleganter wäre es aber tatsächlich gewesen, "Vermögenssorge mit Ausnahme des Sparbuchs ..." anzuordnen.

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