Zuständigkeit Erinnerung gegen PfÜb

  • Ich finde als Vollstreckungsrechtspfleger die Entscheidung des AG Hamburg prima.

    AG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2020 - 68g IK 386/18

    1. Vollstreckt ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der ZPO und setzt sich der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner dagegen zur Wehr, so wird das Insolvenzgericht im Verfahren gem. § 89 III InsO als besonderes Vollstreckungsgericht tätig.

    2. Gerichtsintern ist gem. § 20 Nr. 17 RPflG der Richter als besonderer Vollstreckungsrichter zuständig, da es sich bei § 89 III InsO im Falle der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO um eine Erinnerung iSd § 766 ZPO handelt. Zuvor hat jedoch der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts als besonderer Vollstreckungsrechtspfleger über eine Abhilfe zu entscheiden.


    Im Gegensatz zu:

    AG Köln, Beschluss vom 04.11.2010 - 73 IN 206/10


    1. Zur Entscheidung über die Abhilfe nach § 766 ZPO, § 89 InsO ist der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsgericht berufen. (amtlicher Leitsatz)


    2. Trifft dieser (pflichtwidrig) keine Abhilfeentscheidung, ist das das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar über die Erinnerung zu entscheiden. Will das Insolvenzgericht eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers herbeiführen, kann es gleichzeitig den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen. (amtlicher Leitsatz)

  • Weiß nicht so recht, ob ich das glücklich finden soll.

    Die (Nicht-)abhilfeentscheidung dient ja eigentlich dazu, dass sich der betreffende Entscheider im Hinblick auf ein Rechtsmittel noch einmal mit seiner Entscheidung auseinandersetzt. Der Zweck wird nicht so wirklich erreicht, wenn die (Nicht-)abhilfeentscheidung jemand ganz anderes trifft.

    Übrigens, bei deinem Leitsatz 2 scheint etwas schief gegangen zu sein. Zumindest ist mir ein Gerichtsinternist noch nie über den Weg gelaufen. :)


  • Die (Nicht-)abhilfeentscheidung dient ja eigentlich dazu, dass sich der betreffende Entscheider im Hinblick auf ein Rechtsmittel noch einmal mit seiner Entscheidung auseinandersetzt. Der Zweck wird nicht so wirklich erreicht, wenn die (Nicht-)abhilfeentscheidung jemand ganz anderes trifft.

    Was ist, wenn der Rpfl, der seinerzeit den PfÜb erlassen hat im Ruhestand ist bzw. in andere Abteilung gekommen ist, dann müsste ich als Vollstreckungsrechtspfleger auch einen "fremden PfÜb" aufheben bzw. aussetzen.


  • Die (Nicht-)abhilfeentscheidung dient ja eigentlich dazu, dass sich der betreffende Entscheider im Hinblick auf ein Rechtsmittel noch einmal mit seiner Entscheidung auseinandersetzt. Der Zweck wird nicht so wirklich erreicht, wenn die (Nicht-)abhilfeentscheidung jemand ganz anderes trifft.

    Was ist, wenn der Rpfl, der seinerzeit den PfÜb erlassen hat im Ruhestand ist bzw. in andere Abteilung gekommen ist, dann müsste ich als Vollstreckungsrechtspfleger auch einen "fremden PfÜb" aufheben bzw. aussetzen.

    Sicher, aber es ist nicht der Regelfall. Meist kommen Erinnerungen zeitnah nach Erlass eines Pfüb (weil eben der Schuldner aus diesen und jenen Gründen den Pfüb beseitigen möchte).

  • Was ist, wenn der Rpfl, der seinerzeit den PfÜb erlassen hat im Ruhestand ist bzw. in andere Abteilung gekommen ist, dann müsste ich als Vollstreckungsrechtspfleger auch einen "fremden PfÜb" aufheben bzw. aussetzen.

    ... oder krank ist oder im Urlaub ist.

    M.E. ist zur Entscheidung über die Abhilfe grundsätzlich das entscheidende Gericht berufen. Mithin derjenige der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abhilfe zuständig ist (und sei es der ordentliche Vertreter). Es ist irrelevant wer den ursprünglichen Beschluss erlassen hat. Daher ist die Sache mit der Selbstkontrolle m.E. kein tragendes Argument.

    Im vorliegenden Fall ist m.E. die Entscheidung über die Abhilfe dem Vollstreckungsgericht entzogen, da nach §89 III InsO das Insolvenzgericht zuständig ist. Es ist m.E. zweifelsfrei, dass insbesondere eine Abhilfeentscheidung eine Entscheidung über "die Einwendung gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung" ist. Diese obliegt aber dem Insolvenzgericht und nicht dem Vollstreckungsgericht. Daher halte es für überzeugend, dass die Entscheidung über die Abhilfe vom Rpfl. des Insolvenzgerichtes getroffen werden muss.

  • Wir haben das Problem hier auch gerade am Wickel. Die Abhilfemöglichkeit passt ja eigentlich hier schon nicht, weil die Gründe für die Aufhebung weit nach Erlass des PfÜB eintreten. Wo gibt es das im normalen ZPO-Recht? Ich sah das auch immer so wie Frog und meinte, die Abhilfe sei für die Überprüfung der eigenen Entscheidung, mag es im Einzelfall auch der Vertreter dann sein. Aber in dem Fall der Insolvenz? Bei uns war der PfÜb aus 2014. und jetzt soll der Kollege aus dem Vollstreckungsgericht seine eigene Entscheidung aufheben? Und dann geht es wahrscheinlich um den Kontopfändungs-PfÜB, oder? dazu gibt es dann auch noch gefühlt 400 verschiedene Gerichtsentscheidungen. Und noch bescheuerter wird es, wenn der "Abhelfer" anders entscheidet als der Inso-Richter. Dann liegt ne teilweise Abhilfe vom Vollstreckungs/Inso-Rpfl vor und dann möglicherweise ne weitere des InsO-Richters. In diesem Fall halte ich die Abhilfemöglichkeit wirklich für ne reine Förmelei, die niemanden nützt. Hier kommt es doch einzig darauf an, welche Auffassung der Richter des Inso-Gerichts hat. Und wenn das dann noch so ausartet wie in Köln; da würde ich alsRpfl. schon aus Prinzip nicht abhelfen ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • :gruebel: Da läuft etwas schief. Aufbewahrungsfrist ist bei uns 5 Jahre, Beginn mit dem Folgejahr seit Weglegung der Akte.

    Logisch, Aufhebungen von Pfändungen aus den Jahren 2012 oder 2013 sind bei uns keine Seltenheit und dann ist es nicht nur ein Verfahren.
    Aktueller Fall: Sieben Pfändungen beim gleichen Schuldner, zwei aus 2012, zwei aus 2013 und drei aus 2017.

  • Abhilferecht bedeutet doch, dass das Gericht, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat, seine eigene Entscheidung überprüft.

    Das Amtsgericht, das das zuständige Vollstreckungsgericht war, muss nicht automatisch das zuständige Insolvenzgericht sein. Manche Amtsgericht haben wegen einer Zuständigkeitskonzentration überhaupt kein Insolvenzgericht.

    Wenn man also ein Abhilferecht bejaht, kann das nur von dem Ausgangsgericht ausgeübt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • :gruebel: Da läuft etwas schief. Aufbewahrungsfrist ist bei uns 5 Jahre, Beginn mit dem Folgejahr seit Weglegung der Akte.

    Logisch, Aufhebungen von Pfändungen aus den Jahren 2012 oder 2013 sind bei uns keine Seltenheit und dann ist es nicht nur ein Verfahren.
    Aktueller Fall: Sieben Pfändungen beim gleichen Schuldner, zwei aus 2012, zwei aus 2013 und drei aus 2017.

    Das hat aber nichts mit einer "zeitnahen" Aussonderung zu tun, wie du in #5 geschrieben hast. Das klang so als ob die Akten bei euch ein halbes Jahr nach Pfüb-Erlass "verschwinden".

    Dass die Aufbewahrungsfristen auch gern länger sein dürften, ist wieder eine andere Sache.

  • Abhilferecht bedeutet doch, dass das Gericht, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat, seine eigene Entscheidung überprüft.

    Das Amtsgericht, das das zuständige Vollstreckungsgericht war, muss nicht automatisch das zuständige Insolvenzgericht sein. Manche Amtsgericht haben wegen einer Zuständigkeitskonzentration überhaupt kein Insolvenzgericht.

    Wenn man also ein Abhilferecht bejaht, kann das nur von dem Ausgangsgericht ausgeübt werden.

    Genauso sehe ich das auch.

  • Abhilferecht bedeutet doch, dass das Gericht, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat, seine eigene Entscheidung überprüft.

    Das Amtsgericht, das das zuständige Vollstreckungsgericht war, muss nicht automatisch das zuständige Insolvenzgericht sein. Manche Amtsgericht haben wegen einer Zuständigkeitskonzentration überhaupt kein Insolvenzgericht.

    Wenn man also ein Abhilferecht bejaht, kann das nur von dem Ausgangsgericht ausgeübt werden.

    Genauso sehe ich das auch.

    Dem schließe ich mich auch an. Dies wurde bei uns noch nie angezweifelt.
    Zudem finde ich (aus eigener Erfahrung) das die (richterlichen) Entscheidungen des AG Hamburg im Insolvenzrecht mit Vorsicht zu genießen sind. :)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • Zudem finde ich (aus eigener Erfahrung) das die (richterlichen) Entscheidungen des AG Hamburg im Insolvenzrecht mit Vorsicht zu genießen sind. :)

    Blasphemie :flucht:

    :)

    Zum Glück gibt es keine heilige Inquisition mehr

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • :gruebel: Da läuft etwas schief. Aufbewahrungsfrist ist bei uns 5 Jahre, Beginn mit dem Folgejahr seit Weglegung der Akte.

    Logisch, Aufhebungen von Pfändungen aus den Jahren 2012 oder 2013 sind bei uns keine Seltenheit und dann ist es nicht nur ein Verfahren.
    Aktueller Fall: Sieben Pfändungen beim gleichen Schuldner, zwei aus 2012, zwei aus 2013 und drei aus 2017.

    Besser über dich, als "Huhu" vom Verwalter ;)

    Du weißt, dass du den PfÜB nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens aufheben solltest und nicht auf immer und ewig, weil ein Verwalter "Huhu" zu Bank und "Ätsch bätsch" zum Pfändungsgläubiger. :cool:

  • Du weißt, dass du den PfÜB nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens aufheben solltest und nicht auf immer und ewig, weil ein Verwalter "Huhu" zu Bank und "Ätsch bätsch" zum Pfändungsgläubiger. :cool:

    Das ist sehr streitig, weil das Einzelzwangsvollstreckungsrecht kennt das rechtsinstitut einer zeitweisen Aufhebung gar nicht

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