Ordungsgeld/gemeinnützige Arbeit

  • Ich muss ein Ordnungsgeld nach Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung beitreiben.
    Der Schuldner teilt mir nun mit, dass er arbeitslos ist und nichts zahlen kann. Aus diesem Grund möchte er das Ordnungsgeld in gemeinnützige Arbeit umwandeln.
    Ist dies möglich ? Ich konnte hierzu nichts finden und kenne das eigentlich nur von der Geldstrafenvollstreckung.

  • Also bei uns fällt das unter "Ordnungsgeld konnte nicht vollstreckt werden". Dann kriegt das der Richter z. K. und Anordnung der Ordnungshaft.
    Es wäre mir neu, dass die Umwandlung in eine Arbeit geht, da das doch in der StVollstrO oder StGB oder so steht, nicht in der ZPO oder dem FamFG.

  • In Berlin heisst es Arbeit statt Strafe, woanders Schwitzen statt Sitzen. In Bayern ist es wohl sogar Gnadenrecht, wie ich lernen musste. Jedenfalls Ländersache, und nur bei Geldstrafen relevant, um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Andere Fälle von Haft kann man damit nicht vermeiden.

    Oh guck, googlen macht schlau. Geregelt in Art. 293 EGStGB - und dort auf die Länder übertragen.

  • In Berlin heisst es Arbeit statt Strafe, woanders Schwitzen statt Sitzen. In Bayern ist es wohl sogar Gnadenrecht, wie ich lernen musste. Jedenfalls Ländersache, und nur bei Geldstrafen relevant, um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Andere Fälle von Haft kann man damit nicht vermeiden.

    Oh guck, googlen macht schlau. Geregelt in Art. 293 EGStGB - und dort auf die Länder übertragen.

    In Bayern sind auch Ordnungsmittel vom Begnadigungsrecht umfasst (§ 4 BayGnO). Vom Wortlaut der §§ 31- 34 der BayGnO sind aber nur Geldstrafen umfasst. Frag jetzt bitte nicht wie die Ausübung des Begnadigungsrecht des Ministerpräsidenten bei Ordnungsgeld genau funktioniert. :gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da würde ich ehrlich gesagt aus prinzipiellen Erwägungen niemanden drauf hinweisen. In meinen Augen ist das Gnadenrecht absolut anachronistisch und stammt aus einer Zeit, in der wir nicht Bürger mit verfassungsrechtlich garantierten Rechten sondern lediglich Untertanen waren.

    Auch vorliegend ist der Antragsgegner ja nicht rechtlos, er kann gegen den Gewaltschutzbeschluss und auch gegen Ordnungsgeldbeschluss binnen der Frist entweder Rechtsmittel einlegen oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen, falls er vor Erlass des Gewaltschutzbeschlusses nicht gehört worden sein sollte.

    Ansonsten bestünde ja die Gefahr, dass Gnadenakte - wenn sie allzu häufig erlassen werden würden - irgendwann unser ganzes System mit Rechtsbehelfen und Rechtskraft torpedieren und nebenbei noch die Gewaltenteilung versenken.
    Ich habe zum Glück in all den Jahren noch keine Aktenanforderung der Staatskanzlei wegen eines Gnadenverfahrens gesehen. Ich hoffe auch, dass ich so etwas nie sehen muss, weil Gnade die absolute Ausnahme sein sollte, wenn sie nicht sogar ganz abgeschafft gehört.

    Ich persönlich kenne keine Gnade. Wenn alles prozessual sauber läuft, hat doch jeder Beteiligte die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen und gegen aus seiner Sicht falsche oder überzogene gerichtliche Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen. Ich wüsste nicht, wozu es da in unserem System noch Gnade braucht. Eher braucht es vielleicht eine ordetnliche Ausstattung, dass der Weg zu gerichtlichen Entscheidungen schnell und sauber ist. Aber Gnade ist so was von gestern....

  • Da würde ich ehrlich gesagt aus prinzipiellen Erwägungen niemanden drauf hinweisen. In meinen Augen ist das Gnadenrecht absolut anachronistisch und stammt aus einer Zeit, in der wir nicht Bürger mit verfassungsrechtlich garantierten Rechten sondern lediglich Untertanen waren.

    Auch vorliegend ist der Antragsgegner ja nicht rechtlos, er kann gegen den Gewaltschutzbeschluss und auch gegen Ordnungsgeldbeschluss binnen der Frist entweder Rechtsmittel einlegen oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen, falls er vor Erlass des Gewaltschutzbeschlusses nicht gehört worden sein sollte.

    Ansonsten bestünde ja die Gefahr, dass Gnadenakte - wenn sie allzu häufig erlassen werden würden - irgendwann unser ganzes System mit Rechtsbehelfen und Rechtskraft torpedieren und nebenbei noch die Gewaltenteilung versenken.
    Ich habe zum Glück in all den Jahren noch keine Aktenanforderung der Staatskanzlei wegen eines Gnadenverfahrens gesehen. Ich hoffe auch, dass ich so etwas nie sehen muss, weil Gnade die absolute Ausnahme sein sollte, wenn sie nicht sogar ganz abgeschafft gehört.

    Ich persönlich kenne keine Gnade. Wenn alles prozessual sauber läuft, hat doch jeder Beteiligte die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen und gegen aus seiner Sicht falsche oder überzogene gerichtliche Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen. Ich wüsste nicht, wozu es da in unserem System noch Gnade braucht. Eher braucht es vielleicht eine ordetnliche Ausstattung, dass der Weg zu gerichtlichen Entscheidungen schnell und sauber ist. Aber Gnade ist so was von gestern....

    Die "Umwandlung" von uneinbringlichen Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit wurde an die Staatsanwaltschafen delegiert. Das kommt da auch regelmäßig vor.
    Wie man mit dem dem Threadstarter vorliegenden Antrag umgehen müsste (wenn es denn in Bayern sein sollte), kann ich jetzt nicht ad hoc sagen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ob ein konkreter Antrag vorliegt, bezweifle ich. Vermutlich hat der Antragsgegner erst einmal angerufen und seine Situation geschildert.

    Wie Du bereits in Deinem Post unter #8 mitgeteilt hast, kommt Begnadigung ja bei Ordnungsmitteln schon formal nicht in Betracht. Dem Antragsgener bleibt da nur nur zu zahlen oder auf Ordnungshaftbeschluss zuwarten, so der Richter diese anordnet (bei uns ist dies bereits automatisch im Baustein mitdrin).

    Am besten ist es, dem Antragsgegner mit einfachen und unmissverständlichen Worten klar zu machen, dass er es irgendwie bezahlen muss und zwar möglichst schnell und vollständig. Ansonsten droht Haft. Das Gericht ist da ein hartnäckigerer Gläubiger als die allermeisten anderen. Insoweit ist man da sogar strenger als bei Ersatzfreiheitsstrafen, wo eine Wandlung in gemeinnützie Arbeit grundsätzlich möglich ist. Aber schließlich geht es ja auch bei Ordnungsmitteln darum, gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen. Sonst könnte man Gewaltschutzbeschlüsse ja in die Tonne kloppen. Neben dem strafrechtlichen Aspekt eines Verstoßes kommt ja der Sanktionsaspekt aufgrund von Ordnungsmitteln hinzu.
    Es wird ja auch niemand gezwungen, gegen Anordnungen aus Gewaltschutzbeschlüssen zu verstoßen...

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