VV 3100 nur für Schriftsatz nach Verfahrensende?

  • Hilfe, habe nur ganz selten RA-Gebühren festzusetzen und bin deshalb immer unsicher, wenn etwas vom Normfall abweicht:oops::

    In einem FH-Verfahren hat das Land/die Unterhaltsvorschusskasse die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren beantragt. Der Antrag wurde dem Ag. am 20.05. zugestellt, mit Schreiben vom 20.05. hat das Land den Antrag zurückgenommen, da erst im vereinfachten Verfahren bekannt wurde, dass der Ag. nicht leistungsfähig ist. Kopie dieser Mitteilung wurde dem Ag. am 10.06. übersandt.
    Mit Schriftsatz vom 18.06.meldet sich der RA für den Ag. und beantragt zunächst VKH und erklärt dann zur Sache, dass der Ag. nicht im beantragten Umfang leistungsfähig ist. Dazu wurde der Hinweis erteilt, dass das Verfahren bereits durch Antragsrücknahme erledigt ist
    Jetzt beantragt der RA die Festsetzung der Verfahrensgebühr VV3100 gegen den Ag. gemäß § 11 RVG.

    Ich vermute, dass der Ag. den RA beauftragt hat, bevor er Kenntnis vor der Antragsrücknahme erhalten hat. Kann der RA die Verfahrensgebühr dann verlangen - und auch die gerichtliche Festsetzung nach § 11 RVG - , auch wenn sein Schriftsatz hier erst nach Erledigung des Verfahrens eingegangen ist?

    Tut mir leid, wenn es eine doofe Frage ist, aber wenn ich die Vorschriften lese, denke ich "ja" und mein Gefühl sagt "nein".

  • Doofe Fragen gibt es nicht. :)

    Die Verfahrensgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und ist somit grundsätzlich nach § 11 RVG festsetzbar, auch wenn das Verfahren (objektiv) bereits durch die Antragsrücknahme beendet war.

    Entscheidend ist für mich die Frage, wann der Anwalt beauftragt worden ist und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme des Antrags bereits bekannt war. Wenn ja, konnte er nicht mehr wirksam mit der Vertretung im Verfahren beauftragt werden, sondern nur noch außergerichtlich. Dann wäre eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht möglich.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke:). Dann gehe ich erstmal davon aus, dass der Auftrag vor der entsprechenden Kenntnis erteilt wurde; sollte es anders sein, könnte es der Ag. ja im Rahmen der Anhörung entsprechend vorzutragen.

  • Ich vermute, dass der Ag. den RA beauftragt hat, bevor er Kenntnis vor der Antragsrücknahme erhalten hat. Kann der RA die Verfahrensgebühr dann verlangen - und auch die gerichtliche Festsetzung nach § 11 RVG - , auch wenn sein Schriftsatz hier erst nach Erledigung des Verfahrens eingegangen ist?


    Das hätte ggf. nur Relevanz im Außenverhältnis zwischen den Parteien (Kostenerstattung nach §§ 103 ff. ZPO). Für das Innenverhältnis zwischen RA und Auftraggeber (Festsetzung nach § 11 RVG) spielt das keine Rolle. Entscheidend ist der konkrete Auftrag an den RA und seine entfaltete Tätigkeit in Ausübung dieses Auftrags.

    Die Tätigkeit des RA läßt vermuten, daß ihm die Antragsrücknahme vom Mandanten nicht mitgeteilt wurde (andernfalls hätte der RA sich wohl kaum zur Sache noch eingelassen und VKH beantragt). Da er aber einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachvortrag enthält, ist beim RA die Nr. 3100 VV auf jeden Fall entstanden. Es läge jetzt am Mandanten, entsprechende Einwendungen gegen diesen Anspruch vorzutragen.

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