Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein etwas für mein Verständnis merkwürdiges Problem.

    Es soll Teilungserklärung beurkundet werden.

    Es wird Abgeschlossenheitsbescheinigung samt Plänen vorgelegt.

    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird wie üblich die Abgeschlossenheit bescheinigt auf die "beiliegenden Pläne" verwiesen. Mitvorgelegt werden die Pläne, die nur an einer Seite zusammengetackert sind. Jede Seite ist gesiegelt und unterschrieben + ein Siegel über die Ecke.

    Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden. Sondern es sind quasi 2 Dokumente. Auf Nachfrage wird durch die Behörde (irgendwo bei Ulm) mitgeteilt, dass man das schon immer so gemacht hat. Im Übrigen hätte man ohnehin keine Ausstattung (etwa Schnur und Siegel) um die entsprechende Verbindung herzustellen.

    Tja....und nun?

  • Da die Pläne vervielfältigt werden müssen ist das mit dem Siegeln auch eine echte Qual.

    "Hierzulande" ist es üblich, dass jedes Blatt der Pläne/Ansichten (meistens DIN A1) gesondert den "grünen Stempel" mit Siegel und Vorgangsnummer sowie einer Anlagennummer erhält und unterschrieben wird. Die Bescheinigung verweist dann auf die "Pläne zu dieser Bescheinigung, Anlagennummern 1 bis ..." (je nach Anzahl).

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  • ....Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden....

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974 ((BAnz. Nr. 58) mit dem Aufteilungsplan verbunden sein (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019301

    Nr. 7 Satz 3 dieser AV lautet Hervorhebung durch mich):

    „Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.“

    Die übereinstimmende Aktenbezeichnung reicht also auch.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden....

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974 ((BAnz. Nr. 58) mit dem Aufteilungsplan verbunden sein (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019301 Nr. 7 Satz 3 dieser AV lautet Hervorhebung durch mich): „Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.“ Die übereinstimmende Aktenbezeichnung reicht also auch.

    Super....vielen Dank für die Antwort.


    Vorliegend fehlt leider auch die Aktenbezeichnung. Die Pläne sind einfach durchgestempelt und zusammengetackert. Einen AZ haben die Pläne nicht. Lediglich aus den Grundbuchangaben (Straße und Flst. Nr. ) kann man nachvollziehen, dass die AB und die Pläne zusammengehören.

    Ich werde die Dame am Montag mal anrufen.

  • Da die Pläne vervielfältigt werden müssen ist das mit dem Siegeln auch eine echte Qual. "Hierzulande" ist es üblich, dass jedes Blatt der Pläne/Ansichten (meistens DIN A1) gesondert den "grünen Stempel" mit Siegel und Vorgangsnummer sowie einer Anlagennummer erhält und unterschrieben wird. Die Bescheinigung verweist dann auf die "Pläne zu dieser Bescheinigung, Anlagennummern 1 bis ..." (je nach Anzahl).

    Wird bei uns genauso gemacht.

  • Genau so.
    Bzw. die Einsichtnehmenden knipsen es mit der Digi-Cam ab.

    Genau, und das nehme ich dann als Anlage zum Verbrauchervertrag :daumenrun

    Da ist mir die Lösung mit einzelnen Blättern, die durch einen Scanner gezogen werden können, lieber (Scanner bis A0 sind üblich, "öffentliche" Kopierer bis A0 sind mir insgesamt drei bekannt, je einer in Düsseldorf, Köln und München)

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