Guten Morgen zusammen,
eingereicht wurde von der RA'in ein Antrag nach § 11 RVG auf Festsetzung der Vergütung. Der ehemalige Mandant hat dann einen weiteren RA beauftragt und macht über diesen materiell-rechtliche Einwendungen geltend. Diese habe ich der RA'in zur Kenntnisnahme geschickt, woraufhin diese den Antrag nach § 11 RVG zurückgenommen hat.
Der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt beantragt nun der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese bereits bei Antragstellung Kenntnis von den nicht gebührenrechtlichen Einwendungen hatte.
Nun meine Frage:
Ist für das Verfahren nach § 11 RVG überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen? In § 11 Abs. 2 S. 6 RVG sagt ja, dass im übrigen keine Kostenerstattung stattfindet.
Viele Grüße