Kostenentscheidung § 11 RVG

  • Guten Morgen zusammen,

    eingereicht wurde von der RA'in ein Antrag nach § 11 RVG auf Festsetzung der Vergütung. Der ehemalige Mandant hat dann einen weiteren RA beauftragt und macht über diesen materiell-rechtliche Einwendungen geltend. Diese habe ich der RA'in zur Kenntnisnahme geschickt, woraufhin diese den Antrag nach § 11 RVG zurückgenommen hat.
    Der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt beantragt nun der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese bereits bei Antragstellung Kenntnis von den nicht gebührenrechtlichen Einwendungen hatte.

    Nun meine Frage:
    Ist für das Verfahren nach § 11 RVG überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen? In § 11 Abs. 2 S. 6 RVG sagt ja, dass im übrigen keine Kostenerstattung stattfindet.


    Viele Grüße

  • Ich treffe immer eine Kostengrundentscheidung, die bezieht sich aber nur auf die Gerichtskosten, hier die ZU-Auslagen.

  • Ich treffe immer eine Kostengrundentscheidung, die bezieht sich aber nur auf die Gerichtskosten, hier die ZU-Auslagen.

    Ja, die ZU-Auslagen beziehe ich ja in den Beschluss eigentlich mit ein oder wie meinst du das? Der Anwalt möchte aber wahrscheinlich eine Kostenentscheidung, um dann seine Anwaltsvergütung für das § 11 RVG Verfahren gegen die antragstellende Anwältin festzusetzen.

  • Genau. Eigentlich addiere ich den Betrag einfach zum Festsetzungsbetrag.

    In meinem Fall habe ich jedoch keinen Festsetzungsbeschluss. Der Antrag wurde zurückgenommen. Und nun stellt sich mir die Frage, ob die antragstellende Rechtsanwältin die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt zu zahlen hat und ich nun diesbezüglich eine Kostenentscheidung machen muss?

  • Ist für das Verfahren nach § 11 RVG überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen? In § 11 Abs. 2 S. 6 RVG sagt ja, dass im übrigen keine Kostenerstattung stattfindet.

    Nein, es ist keine KGE wegen der RA-Kosten zu treffen. Eine solche wäre aufgrund offenkundiger Gesetzwidrigkeit für ein KfV auch nicht bindend (vgl. KG, AGS 2012, 45 - direkt zu § 11 RVG; LG Koblenz, JurBüro 2014, 541 - im Anschluß an das KG zur fehlenden Bindungswirkung einer offenkundig gesetzeswidrigen KGE, dort zur Überbürdung der Kosten des Nebenklägers auf die Staatskasse).

    Eine KGE wegen der gerichtlichen ZU-Kosten dürfte m. E. auch nicht notwendig sein, da die Kosten gem. § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller trägt. Inwieweit der Antragsteller ggf. einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat, dürfte für das gerichtliche Vergütungsfestsetzungsverfahren ohne Belang sein.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Erteile doch dem Anwalt den Hinweis, dass eine Kostenerstattung vom Gesetz ausgeschlossen wird. Vielleicht nimmt er ja dann seinen Antrag zurück.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 24. Auflage, § 11 RVG, Rn. 349 sagt dazu folgendes:

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren werden nur die von dem RA gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses erstattet. Diese sind in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzunehmen (Abs. 2 S. 5). Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt (Abs. 2 S. 6 Hs. 1). Eine Erstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.

    Dieser Auffassung würde ich mich anschließen. :)

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