Testamentsvollstrecker Auflassung

  • Hallo,
    der Erblasser ist verstorben und ist Eigentümer eines Grundstücks gewesen. Er hat drei Testamente gemacht. Das erste war mit seiner Frau handschriftlich und das zweite ebenfalls handschritlich. Das Dritte ist ein notarielles Testament. Dort verfügte er, dass die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine wie im 1. gemeinschaftlichen Testament beibehalten bleiben soll. Weiter verfügt er eine Vermächtnisanordnung und eine Testamentsvolllstreckerbestimmung.
    Jetzt wurde mir in der Grundbuchabteilung ein Kaufvertrag vorgelegt mit der Bitte um Eintragung der Auflassungsvormerkung eines Käufers, der nicht einer von den eingesetzten Vereinen ist. Meine Frage ist nun: Hätte ich nicht im Vorfeld einen Antrag des Testamentsvollstreckers bekommen müssen auf Eintragung des TV - Vermerks unter Vorlage des TV Zeugnisses und zudem sind ja die gemeinnützigen Vereine Erbe geworden. Muss mir da nicht ein Erbschein vorgelegt werden?
    Vielleicht könntet ihr mir ja einmal sagen, was ich jetzt noch einholen muss und wie ich das jetzt richtig bearbeite.

  • Zunächst bitte ich um Ergänzung des Sachverhalts.

    Ich gehe recht in der Annahme, dass die Erbfolge noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde?

    Wer hat beim Kaufvertrag auf der Veräußererseite gehandelt? Der Testamentsvollstrecker, der sich auf welche Weise ausgewiesen hat?

    Vorab erscheint schon einmal zweifelhaft, ob der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben nachträglich einseitig mit einer Testamentsvollstreckung (und auch einer hier wohl nicht relevanten Vermächtnisanordnung) beschweren konnte. Gibt es im gemeinschaftlichen Testament einen Testiervorbehalt für den überlebenden Ehegatten?

  • Der Testamentsvollstrecker-Vermerk muss nicht beantragt werden (Demharter GBO, § 52 Rn. 13; Hügel/Zeiser GBO, § 52 Rn. 3), der wird v. A. w. mit Eintragung der Erben eingetragen (§ 52 GBO), aber nicht, wenn die Voreintragung unterbleibt (Hügel/Zeiser GBO, § 52 Rn. 35). Der Testamentsvollstrecker kann auch Nachlassgegenstände freigeben, was dann entsprechend nachzuweisen wäre (Demharter GBO, § 52 Rn. 15).
    Die Voreintragung der Erben ist bei einem Verkauf durch die Erben nicht zwingend notwendig (§ 40 Abs. 1, 2 GBO; Demharter GBO, § 40 Rn. 17 mwN), wenn sie sich beim Verkauf entsprechend legitimieren (Demharter GBO, § 40 Rn. 2 c), m. Verweis auf § 35 Abs. 1 GBO).
    Ob du einen Erbschein brauchst oder das öffentliche Testament reicht, ergibt sich meistens daraus, wie viel du auslegen musst (Hügel/Zeiser GBO, § 52 Rn. 27; u. v. m.). Aber wenn es teilweise handschriftliche und teilweise öffentliche Testamente gibt, würde ich einen Erbschein erfordern.

  • Letzteres lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht behaupten.

    Selbst wenn es ein früheres gemeinschaftliches Testament gibt, das lediglich privatschriftlich errichtet wurde, kann ein späteres einseitiges notarielles Testament des überlebenden Ehegatten, das eine identische Erbeinsetzung enthält, für die Grundbuchberichtigung geeignet sein, weil die Erbfolge in diesem Fall auf beiden Testamenten (also auch auf einem notariellen) beruht, weil das einseitige Testament dem gemeinschaftlichen nicht widerspricht.

    Es kommt also immer darauf an, in welchem zeitlichen und inhaltlichen Verhältnis die privatschriftlichen und notariellen Testamente zueinander stehen.

    Alles Weitere lässt sich erst nach der von mir erbetenen Ergänzung des Sachverhalts beantworten, womit am Freitag-Nachmittag aber vielleicht nicht mehr zu rechnen ist, weil die Gehsteige bei Gericht bereits hochgeklappt wurden.

  • Der Testamentsvollstrecker hat sich in keinster Weise ausgewiesen. Eine Grundbuchberichtigung auf den Erben ist auch noch nicht erfolgt. Auf der Verkäuferseite ist lediglich der TV aufgetreten und auf der Käuferseite der neue Käufer.
    Ich habe mir nun erstmal die Nachlassakte geordert. Die gemeinnützige Einrichtung, die Erbin geworden ist, hätte ja zumindest mitwirken müssen beim Verkauf des Grundstücks meiner Meinung nach.

  • ...Die gemeinnützige Einrichtung, die Erbin geworden ist, hätte ja zumindest mitwirken müssen beim Verkauf des Grundstücks meiner Meinung nach.

    Da sehe ich anders. Der Erbe ist raus - die Verfügungsbefugnis des TV ergibt sich au dem Gesetz - § 2205 BGB.
    Voraussetzung ist natürlich, dass die Erbfolge grundbuchtauglch nachgewiesen ist und auch der TV seine TV-Eigenschaft entsprechend nachweist.

    Der Notar muss doch in der Urkunde zur Erbfolge/TV irgendwas gesagt haben...

  • Die erste Frage ist, ob der Erblasser im notariellen Testament nochmals selbst zugunsten der im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament bedachten Vereine testiert oder ob er lediglich auf diese frühere Erbeinsetzung verwiesen hat. Falls er nicht nochmals selbst testiert hat, ist die Erbfolge nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen.

    Die zweite Frage ist, ob die Erbeinsetzung der Vereine im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament wechselbezüglich war. Falls ja, sind alle beschränkenden letztwilligen Verfügungen im notariellen Testament, also Vermächtnis- und TV-Anordnung, unwirksam. Falls nein, sind sie wirksam.

    Sind sie wirksam, genügt es, wenn das TV-Amt des verfügungsbefugten Testamentsvollstreckers nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen wird (hier: durch nachlassgerichtliche Amtsannahmebescheinigung) und die Erben zur Verfügung des TV angehört werden (Unentgeltlichkeit). Sind sie unwirksam, gibt es keine wirksame TV, sodass nur die Erben verfügen können, die ihr Erbrecht - vgl. eingangs - nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen haben.

    Mir ist schleierhaft, wie ein Notar so etwas überhaupt vorlegen kann.

    Ich schlage vor, wir warten die Einsicht in die Nachlassakte ab, denn ohne Kenntnis vom exakten Inhalt der einzelnen Testamente lassen sich die vorstehenden Fragen nicht beantworten. Ich fürchte allerdings, dass das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament zur Frage der Wechselbezüglichkeit schweigt.

    Aber warten wir zunächst ab.

  • ich habe die Nachlassakten jetzt vorliegen.
    Aus der einen Akte ergibt sich, dass ein TV Zeugnis erteilt wurde. Beschränkt auf die Vermächtnisanordnung und Abwicklung des Nachlasses. Dieses wurde nur leider nie zum GB geschickt.
    Aus der Testamentsakte ergibt sich, dass der Erblasser mit seiner Frau ein Testament gemacht hat und dort wurde verfügt, dass der Letztlebende frei verfügen kann. Danach gehe ich von einer Wirksamkeit des notariellen Testament vom Erblasser aus. Da er aber in dem notariellen Testament auf das handschriftliche verweist, müsste ich doch einen Erbschein vorliegen haben oder? Damit ich weiss wer Erbe geworden ist und von den Erben dann die Zustimmung zum Kaufvertrag einholen kann oder?

  • ich habe die Nachlassakten jetzt vorliegen.
    Aus der einen Akte ergibt sich, dass ein TV Zeugnis erteilt wurde. Beschränkt auf die Vermächtnisanordnung und Abwicklung des Nachlasses. Dieses wurde nur leider nie zum GB geschickt.
    Aus der Testamentsakte ergibt sich, dass der Erblasser mit seiner Frau ein Testament gemacht hat und dort wurde verfügt, dass der Letztlebende frei verfügen kann. Danach gehe ich von einer Wirksamkeit des notariellen Testament vom Erblasser aus. Da er aber in dem notariellen Testament auf das handschriftliche verweist, müsste ich doch einen Erbschein vorliegen haben oder? Damit ich weiss wer Erbe geworden ist und von den Erben dann die Zustimmung zum Kaufvertrag einholen kann oder?

    Mir ist nicht klar, ob es sich um einen Testiervorbehalt oder lediglich um die - oft vorkommende - Ermächtigung zu lebzeitigen Verfügungen handelt. Ist Letzteres der Fall, stellt dies in aller Regel keinen Testiervorbehalt dar, sodass das spätere notarielle Testament unwirksam wäre, sofern es - wie bereits ausgeführt - gegen eine bestehende Bindungswirkung verstößt.

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