Lohnabtretung 850c Abs.4

  • Hallo zusammen,

    geht zwar nicht um "Zwangsvollstreckung", aber vielleicht kennt jemand folgende Problematik.

    In einer formularmäßigen Lohnabtretungserklärung ist bereits vorausschauend ein Unterpunkt aufgeführt, dass unterhaltsberechtigte mit eigenen EInkünften "analuog 850c Abs. 4 ZPO" nicht bzw. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind.

    Formulierung des 850c Abs. 4 und Rechtsprechung, auch bezüglich Anwendung im Insolvenzverfahren (also bei Lohnabtretung) sind ja eindeutig: immer nur auf Antrag und ab Antrag und immer EInzelfallentscheidung.

    Ist diese Formulierung sodann unwirksam und der Abtretungsgläubiger müsste vor Prozessgericht klagen um eine Nichtberücksichtigung analog 850c Abs. 4 ZPO zu erreichen ?

  • die Nichtberücksichtigung ist doch bereits Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung beider Parteien der Abtretung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, wären unterhaltsberechtigte Personen nicht/ teilweise zu berücksichtigen.

  • Hallo zusammen,

    geht zwar nicht um "Zwangsvollstreckung", aber vielleicht kennt jemand folgende Problematik.

    In einer formularmäßigen Lohnabtretungserklärung ist bereits vorausschauend ein Unterpunkt aufgeführt, dass unterhaltsberechtigte mit eigenen EInkünften "analuog 850c Abs. 4 ZPO" nicht bzw. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind.

    Formulierung des 850c Abs. 4 und Rechtsprechung, auch bezüglich Anwendung im Insolvenzverfahren (also bei Lohnabtretung) sind ja eindeutig: immer nur auf Antrag und ab Antrag und immer EInzelfallentscheidung.

    Ist diese Formulierung sodann unwirksam und der Abtretungsgläubiger müsste vor Prozessgericht klagen um eine Nichtberücksichtigung analog 850c Abs. 4 ZPO zu erreichen ?

    Der Umfang der Abtretung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Er muss sich aber aus der Abtretung selbst ergeben.

    Sollte der Ehegatte also ausreichendes Einkommen haben, das eine Nichtberücksichtigung rechtfertigen würde, ist es fraglich, ob das auch noch zutrifft, wenn die Abtretung bedient wird.

    Ich hatte schon Fälle, in denen (vorgedruckt) stand, dass der Ehegatte nicht berücksichtigt werden darf, wenn er eigene Einkünfte hat. Das habe ich abgelehnt, weil ich nicht prüfen muss oder darf, ob und welche Einkünfte der Ehegatte hat und ob diese ausreichend sind. Außerdem habe ich Zweifel, ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Vertragsklausel handelt.

    Es gab mal eine Entscheidung des BGH wonach eine derartige Vereinbarung grundsätzlich möglich sein soll. Entscheiden muss im Zweifel das Prozessgericht.

  • Die da: BGH IX ZR 37/06 ? Dmnach müsste also doch das Prozessgericht auslegen, ob Berücksichtigung stattfindet. Es geht ja im Prinzip um die Frage, ob bei einer so formulierten Abtretung der Arbeitgeber dann in die Verpflichtung und Haftung genommen werden kann, das zu tun, was bei Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht macht, also: 1. ermitteln, welche Einkünfte die unterhaltsberechtigten Personen haben - Wie soll er das tun ? Was zählt als Einkommen usw. Was geschieht, wenn ihm niemand Auskunft gibt ? 2. bestimmen, zu welchem Anteil diese dann nicht berücksichtigt werden. Beides kann ja irgendwie nicht die Pflicht des Arbeitgebers werden, oder ? Also ich denke: der offenlegende Gläubiger kann natürlich die Herausrechnung verlangen aber nicht von Arbeitgeber sondern durch Klage vor Prozessgericht.<br />


    Nachtrag (sorry für die seltsame Form, wieß nicht wie man da nachträglich Zitat einfügt): Im Prinzip hast DU(Coverba) damit:

    "Ich hatte schon Fälle, in denen (vorgedruckt) stand, dass der Ehegatte nicht berü;cksichtigt werden darf, wenn er eigene Einkünfte hat. Das habe ich abgelehnt, weil ich nicht prüfen muss oder darf, ob und welche Einkünfte der Ehegatte hat und ob diese ausreichend sind. Außerdem habe ich Zweifel, ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Vertragsklausel handelt."

    meine Idee oben ja schon bestätigt.

    Kann ja unmöglich dem Arbeitgeber aufgebürdet werden.

    Also: zulässig ja, wie bei Pfändung aber betragsmäßige Bestimmung nur per Auslegung durch Prozessgericht und zeitlich erst ab dortigem Ergebnis, d.h. bis dahin leistet der Arbeitgeber schuldbefreiend nach normaler Pfändungstabelle ?!

    2 Mal editiert, zuletzt von 305er (4. Dezember 2020 um 16:03)

  • Ja, so sehe ich das. Das Prozessgericht muß nach dem Willen der Vertragspartner auslegen.

    Wie soll das geschehen? Angenommen, der Ehegatte hatte bei Abschluss des Vertrages ein Einkommen in Höhe von 1.000,00 € und nun nur noch 600,00 €. Oder Kind hatte eigenes Einkommen und studiert jetzt. Was hatte der Zedent also damals gewollt?

    Dann kommt noch evtl. die möglicherweise unzulässige Vertagsklausel hinzu und ob der Zedent einen Einfluss darauf hatte oder sich bewusst war, was er da unterschrieben hat....

  • OK, Danke, ja, seh ich auch so.

    D.h. der Arbeitgeber würde, falls der Zessionar die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten fordert, diesen darauf hinweisen, dass er hierzu Klage vor Prozessgericht einreichen muss.

    BGH IX ZR 45/11 hatte das Ganze ja mal für das Insolvenzverfahren geregelt - Fazit dort u.a.: 1. nur mit Antrag und 2. Wirksam erst ab Beschluss, d.h. analog auf die Abtretung angewendet wäre der Arbeitgeber auch auf der sicheren Seite, wenn er bis zu einem Urteild es Prozessgerichts das nicht pfändbare Einkommen unter Mitberücksichtigung des betreffenden Unterhaltsberechtigten an seinen Arbeitnehmer auszahlt.

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