Hallo zusammen,
geht zwar nicht um "Zwangsvollstreckung", aber vielleicht kennt jemand folgende Problematik.
In einer formularmäßigen Lohnabtretungserklärung ist bereits vorausschauend ein Unterpunkt aufgeführt, dass unterhaltsberechtigte mit eigenen EInkünften "analuog 850c Abs. 4 ZPO" nicht bzw. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind.
Formulierung des 850c Abs. 4 und Rechtsprechung, auch bezüglich Anwendung im Insolvenzverfahren (also bei Lohnabtretung) sind ja eindeutig: immer nur auf Antrag und ab Antrag und immer EInzelfallentscheidung.
Ist diese Formulierung sodann unwirksam und der Abtretungsgläubiger müsste vor Prozessgericht klagen um eine Nichtberücksichtigung analog 850c Abs. 4 ZPO zu erreichen ?