Aufhebung Erbbaurecht - Erlöschen der dinglichen Belastungen

  • Ich beschäftige mich momentan mit dem Thema der Aufhebung eines Erbbaurechtes.

    Sofern die Zustimmungserklärungen der dinglich Berechtigten am Erbbaurecht vorliegen und der Notar keinen Löschungsantrag hinsichtlich dieser Rechte vorlegt, soll nach der Literatur die Löschung von Amts wegen erfolgen. Die Löschung dürfte dann nach meiner Auffassung auch keine Kosten verursachen.

    Hier meine Frage:
    Würdet ihr in diesem Fall das Erbbau-Grundbuchblatt einfach rot durchkreuzen und die entsprechende Aufschrift anbringen oder zusätzlich bei den Rechten röten und "Von Amts wegen löscht ... " eintragen?
    Ich finde es leider nirgendswo, aber gelten die Eintragungen nicht als gelöscht, wenn das Blatt komplett durchkreuzt ist?

    Freue mich über eure Meinungen :)

  • Ich würde in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs beim Erbbaurecht eintragen: „gelöscht am…“ und nach § 36 b GBV in der Aufschrift des Erbbaugrundbuchs einen Schließungsvermerk anbringen („Zufolge Löschung des Erbbaurechts geschlossen am….) sowie nach § 36 a GBV sämtliche Seiten des Erbbaugrundbuchs, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzen.

    Da mit der Löschung des Erbbaurechts zugleich dessen Belastungen untergehen, ist deren gesonderte Löschung nicht möglich,
    s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1127017
    und Toussaint im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2020, § 16 ErbbauRG RN 4 unter Hinweis auf OLG Hamm NJOZ 2018, 806).
    Siehe dazu die hier erwähnten Leitsätze:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1125233

    Also können auch keine zusätzlichen Löschungsgebühren entstehen. Sommerfeldt geht in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage 2019, KV Nr. 14143 RN 7 davon aus, dass für die Löschung des Erbbaurechts nur die Gebühr der Nr. 14143 KV von 25,-- € anfällt und für den Fall, dass das Erbbaurecht wiederum mit Rechten belastet ist (Erbbauzinsreallasten, Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte), für deren Löschung keine weitere Löschungsgebühr anfällt (Zitat: so auch Korintenberg/Hey’l Rn. 12.)

    In der 21. Auflage von 2020 der Kommentierung von Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, differenziert Wilsch in RN 12 zur Nr. 14143 KV bei den auf dem Erbbaurecht eingetragenen Belastungen danach, ob eine Eintragung erfolgt (dann Löschungsgebühr) oder die Löschung aufgrund Zustimmung des dinglich Berechtigten am Erbbaurecht geschieht (dann keine Löschungsgebühr mangels Eintragung).

    Also auch danach gilt: Erfolgt keine Eintragung bei den auf dem Erbbaurecht ruhenden Belastungen, entsteht keine zusätzliche Gebühr.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie handhabt ihr das denn kostenrechtlich mit den Rechten in Abt. II im Grundstücksgrundbuch für den jeweiligen Erbbauberechtigten? (zB Vorkaufsrecht)
    Dafür müssten doch eigentlich Kosten anfallen oder nicht? Und wie seht ihr das hinsichtlich dieser Rechte mit einer Löschung vAw (da Erbbaurecht aufgehoben) oder mittels Löschungsbewilligung?

    Die Rechte am Erbbaurecht für den jew. Grundstückseigentümer gehen mit dessen Löschung unter, deshalb vAw und keine Gerichtskosten. Aber wie ist es andersrum?

  • Zunächst einmal:

    Anders als das OLG München 34. Zivilsenat in Rz. 28 des Beschlusses vom 30.08.2018, 34 Wx 67/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19850?hl=true
    meint, kann das Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten am Grundstück nicht nach § 2 Nr. 7 ErbbauRG zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden; siehe die Anmerkung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…519#post1151519

    § 2 Nr. 7 ErbbauRG bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Darunter wird nach allgM ein Ankaufsrecht verstanden, das durch formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Erbbauberechtigten ausgeübt werden kann und dann einen Grundstückskaufvertrag zu den in der erbbaurechtlichen Vereinbarung zuvor festgelegten Bedingungen zustande bringt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RNern 1766 ff; Toussaint im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2020, § 2 ErbbauRG RN 30 mwN)..

    Ein Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück kann nur vertraglich nach den allgemeinen Vorschriften und nicht als Inhalt des Erbbaurechts nach § 2 ErbbauRG vereinbart werden (Schöner/Stöber, RN 1771).

    Also wird das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten wohl auch in Deinem Fall im Rang nach dem Erbbaurecht in dem über das Erbbaugrundstück geführten Grundbuch eingetragen sein.

    Dann entsteht sowohl für die Löschung des Erbbaurechts, als auch für die Löschung des Vorkaufsrechts jeweils die Festgebühr der Nr. 14143 KV von 25,--€.

    Nach der Vorbemerkung 1.4.1.4 gilt der Unterabschnitt unter anderem für die Löschung eines Vorkaufsrechts und eines Erbbaurechts. Unerheblich ist, ob es sich dabei um werthaltige Rechte handelt (s. Wilsch im Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, KV Nr. 14143 RN 1a). Auf die umstrittene Frage, ob bei Löschung eines Erbbaurechts für die Löschung der auf dem Erbbaurecht lastenden Rechte eine Gebühr zu erheben ist oder nicht (siehe oben, #2), kommt es bei der Löschung (auch) des Vorkaufsrechts nicht an.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. Februar 2021 um 13:29) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • "Also wird das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten wohl auch in Deinem Fall im Rang nach dem Erbbaurecht in dem über das Erbbaugrundstück geführten Grundbuch eingetragen sein."

    Exakt so ist es. Aber dann schließe ich daraus, dass ich hierfür doch auch eine ausdrückliche Löschungsbewilligung brauche und die Löschung dieses Vorkaufsrechtes eben nicht vAw geschieht, oder?

  • ...Exakt so ist es. Aber dann schließe ich daraus, dass ich hierfür doch auch eine ausdrückliche Löschungsbewilligung brauche und die Löschung dieses Vorkaufsrechtes eben nicht vAw geschieht, oder?

    Das OLG München sieht das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück in dem oben zitierten Beschluss vom 30.8.2018, 34 Wx 67/18 (dort war es im Übrigen trotz Deklaration als Inhalt des Erbbaurechts auch im Grundstücksgrundbuch eingetragen) solange als bestehend an, solange das Erbbaurecht nicht gelöscht und die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung eingetragen ist. Auch Winkler geht in seiner Anmerkung in der MIttBayNot 2/2019, 147
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2_2019.pdf
    davon aus, dass ein mehrfach unrichtiges Grundbuch unrichtig bleibe, wenn nur eine Unrichtigkeit behoben werde. Beim Vorhandensein mehrerer Unrichtigkeiten gleichzeitig werde das Grundbuch nur dann wieder richtig, wenn alle beseitigt würden, im Falle des OLG München also durch Löschung des Vorkaufsrechts und des Erbbaurechts und Eintragung der Entschädigungsforderung.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…263#post1198263
    gehört beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Entschädigungsanspruch zum gesetzlichen Inhalt des Erbbaurechts. Es wird lediglich die Abdingbarkeit durch dingliche Inhaltsvereinbarung (§ 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG) zugelassen, allerdings mit der Schranke von § 27 Abs. 2 ErbbauRG.

    Ist denn in Deinem Fall ein Ausschluss erfolgt? Dann könntest Du mE sowohl das Erbbaurecht, als auch das Vorkaufsrecht (auf Antrag) aufgrund Unrichtigkeitsnachweises löschen.

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  • Das Erbbaurecht wird in meinem Fall durch den Grundstückseigentümer (welcher nunmehr mit dem Erbbauberechtigten identisch ist) aufgehoben. Der Notar hat jedoch in der Urkunde hierzu die ausdrückliche Bewilligung abgegeben und dies auch hinsichtlich der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte in Abt. II. Hinsichtlich der im Grundstücksgrundbuch in Abt. II eingetragenen Rechte steht in der Urkunde, dass diese vAw zu löschen sind. Klar, das Erbbaurecht ist mittels Erklärung aufgehoben. D.h. der Berechtigte des Vorkaufsrechtes im Grundstücksgrundbuch existiert nicht mehr. Ich bin allerdings aufgrund der Tatsache, dass ich für die Löschung des VKR im Grundstücksgrundbuch Kosten erheben darf darüber gestolpert, ob hierzu dann wirklich eine Lö. aufgrund Unrichtigkeitsnachweis (aufgehobenes Erbbaurecht) denkbar ist, oder der Eigentümer (bzw. vormalige Erbbauberechtigte) hierzu auch eine konkrete Bewilligung abgeben müsste.

  • Wenn das Erbbaurecht aufgehoben wird, dann gibt es keinen „jeweiligen Erbbauberechtigten“ als Berechtigten des Vorkaufsrechts mehr. Und wenn zu dessen Löschung kein Löschungsantrag gestellt wurde, dann bleibt nur das Verfahren nach § 84 ff GBO. Die Löschung gegenstandsloser Eintragungen nach §§ 84 ff. erfolgt von Amts wegen. Den Eigentümer als Kostenschuldner (so Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2021, § 84 RN 15 unter Hinweis auf § 23 Nr. 11 GNotKG) kann es dann nicht geben. Für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens einschließlich der Löschung gegenstandsloser Eintragungen werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes keine Gebühren erhoben (Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 84 RN 27). Eintragungen, für die keine ausdrücklichen Gebührentatbestande vorgesehen sind, erfolgen gebührenfrei ( Wilsch im Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 21. Auflage 2020, Vorbemerkung 1.4 RN 8).

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  • Ich würde in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs beim Erbbaurecht eintragen: „gelöscht am…“ und nach § 36 b GBV in der Aufschrift des Erbbaugrundbuchs einen Schließungsvermerk anbringen („Zufolge Löschung des Erbbaurechts geschlossen am….) sowie nach § 36 a GBV sämtliche Seiten des Erbbaugrundbuchs, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzen.

    Da mit der Löschung des Erbbaurechts zugleich dessen Belastungen untergehen, ist deren gesonderte Löschung nicht möglich,
    s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1127017
    und Toussaint im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2020, § 16 ErbbauRG RN 4 unter Hinweis auf OLG Hamm NJOZ 2018, 806).....

    Siehe jetzt auch den Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat, vom 20.12.2021, 1 W 295/21, 1 W 298/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE240552021

    Leitsätze:

    1. Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, folgt daraus zugleich das Erlöschen daran lastender Grundpfandrechte. Wird darauf das Erbbaugrundbuch geschlossen, müssen dort eingetragene Belastungen des Erbbaurechts nicht gesondert gelöscht werden.

    2. Im Grundbuch des Grundstücks kann das Erbbaurecht nur gelöscht werden, wenn zugleich die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch vermerkt wird. Hat der Gläubiger einer Hypothek deren Löschung bewilligt, unterbleibt die Eintragung eines Vermerks nach § 29 ErbbauRG, wenn der Erbbauberechtigte dem zustimmt.

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