Belastungsbeschränkung nach Gemeinderecht

  • Zur unentgeltlichen Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch die Gemeinde bedarf es nach Schöner/Stöber RdNr. 4080 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
    Leider finde ich weiter nichts zu diesem Sachverhalt, weder in der Kommentierung zur (bayerischen) Gemeindeordnung, noch Rechtsprechung (LG Rostock entschied 2003, dass zur Bestellung einer Dienstbarkeit keine Genehmigung erforderlich ist; allerdings habe ich hier nur den Leitsatz).
    Weiß jemand, aus welchem Grund hier eine Genehmigung gefordert wird?

  • In Sachsen ist keine Genehmigung der Rechtsaufsicht erforderlich. Der Orientierungssatz aus dem Urteil des OLG Dresden vom 18. August 2014, 17 W 917/14, lautet nach juris: „Die unentgeltliche Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch eine Gemeinde oder einen Landkreis bedarf keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde“

    In den Gründen führt das OLG aus: „Die von Schöner/Stöber (a.a.O.) herangezogene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1938, 1835), nach der zum Fall der unentgeltlichen Bestellung einer Grunddienstbarkeit eine Gesetzeslücke besteht, die durch Heranziehung der Vorschriften zur Grundstücksveräußerung zu schließen ist, passt also zur Rechtslage im Freistaat Sachsen nicht.“

    Bezüglich Bayern kann ich dem Art. 72 der bayerischen Gemeindeordnung und der Kommentierung von Heß in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Werkstand: 30. EL Februar 2020, ebenfalls keine Genehmigungspflicht zur unentgeltlichen Bestellung einer Grunddienstbarkeit .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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