Aufgebot § 1170 BGB

  • Hallo, alle miteinander,

    hoffentlich habe ich - trotz entsprecher Suche - die Lösung meines Problems im Forum nicht übersehen.
    Ich habe folgende Konstellation:

    Der aktuelle Grundstückseigentümer möchtete mehrere Grundschuldgläubiger nach § 1170 BGB durch Aufgebot ausschließen.
    Es handelt sich um Briefgrundschulden. Sämtliche Briefe wurden durch ein gesondertes Aufgebotsverfahren bereits für kraftlos erklärt.
    Die Grundschulden konnten laut Grundbuchamt nicht gelöscht werden, da keine zusammenhängende Kette von Abtretungserklärungen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden konnte.

    Lt. BeckOGK Rn. 17 zu § 1170 ist hier die Gläubigerunbekanntheit gegeben, wenn ebendiese Kette nicht in entsprechender Form nachgewiesen werden kann.
    Mir wurde vom Eigentümer versichert, dass innerhalb der letzten 10 Jahren weder die Grundschulden noch die gesicherten Darlehenforderungen in einer zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt wurden.

    Problem 1: Wie habe ich § 1170 Abs. 1 S. 2 BGB zu verstehen? Bezieht sich dieser auf die Forderungen, welche aus dem dinglichen Recht hergeleitet werden können oder bezieht sich das auf die gesicherte Forderung (also das Darlehen)? Benötige ich für meine Grundschulden hier einen weiteren Nachweis (etwa, dass Abs. 1 S. 2 nicht greift, weil die Grundschuld erst durch Kündigung fällig wird)?

    Problem 2: Des Weiteren gehe ich davon aus, dass ich keine zusätzliche Voraussetzung des § 450 Abs. 2 FamFG benötige; gehe ich hier richtig in der Annahme? Dann müsste doch auch die Grundbucheintragung "auf den jeweiligen Eigentümer" lauten (ein Recht ist "für den Eigentümer XY" eingetragen)?

    Problem 3: An einer Grundschuld ist eine "Löschungsvormerkung für ABC als Gläubigerin der Grundschuld Nr. x" eingetragen. Ergibt sich hier noch eine zu beachtende Besonderheit?

    Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe.

  • Mir erschließt sich nicht ganz, warum aufgrund des Aufgebotsverfahrens für die Briefe nicht gelöscht wird. Wenn der Eigentümer Ast. im Aufgebotsverfahren ist, muss er eine (Zweit-)Löschungsbewilligung als Nachweis seiner Antragsberechtigung mit einreichen. Wenn er diese hat und der Brief kraftlos ist, kann das Recht im Grundbuch gelöscht werden. Beantragt hingegen der Gläubiger das Aufgebotsverfahren, weil er den Brief nicht mehr finden kann, muss er auch im Aufgebotsverfahren seine Rechtsnachfolge glaubhaft machen. Auch dann ist doch der Gläubiger bekannt und das Recht kann nach Aufgebot mit seiner Bewilligung gelöscht werden.

  • Siehe Anmerkungen unten :)

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