Hallo,
mir liegen zwei vorrangige Anträge auf Löschung eines Nießbrauchs bzw. einer Rückauflassungsvormerkung zur Entscheidung vor. Es bestehen Eintragungshindernisse. Zwischenverfügung ist ergangen.
Nun geht ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein. Es wird bewilligt und beantragt, an "bereiter" Stelle einzutragen.
Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch mit Blick auf § 17 GBO. Ist dasselbe Recht betroffen??