Dasselbe Recht betroffen gemäß § 17 GBO?

  • Hallo,

    mir liegen zwei vorrangige Anträge auf Löschung eines Nießbrauchs bzw. einer Rückauflassungsvormerkung zur Entscheidung vor. Es bestehen Eintragungshindernisse. Zwischenverfügung ist ergangen.
    Nun geht ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein. Es wird bewilligt und beantragt, an "bereiter" Stelle einzutragen.

    Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch mit Blick auf § 17 GBO. Ist dasselbe Recht betroffen??

  • Ebenso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Konkurrenz nach § 17 GBO gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
    - Dasselbe Recht ist betroffen: Liegt hier nicht vor, da durch die Neueintragung der AV das Eigentum betroffen ist, durch die Anträge auf Löschung der Rechte nur die Rechte selbst betroffen sind.
    - Existentielle Konkurrenz zwischen den Anträgen: Liegt hier nicht vor, da die Anträge nicht voneinander abhängig sind bzw. der Vollzug des einen nichtden Vollzug des anderen verhindern könnte/würde.
    - Der frühere Antrag ist Voraussetzung für den späteren Antrag: Auch nicht der Fall. Die Anträge sind voneinander unabhängig.

    Zu den Voraussetzungen s.a. z.B. BeckOK GBO zu § 17 RNr. 8ff

  • ja, so ist es. Es sollen ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung mit vorherigem Antrag gelöscht werden.

    Als Notar hatte ich nur das auf dem Schirm, weil das der typische Fall ist (Oma tot, Haus soll versilbert werden, kein grundbuchtauglicher Erbnachweis (oder einzelne Erben weigern sich Löschungsbewilligung zu unterschreiben), und dann geht der Tanz mit Notar/GBA los, warum die total gegenstandslosen und hinderlichen Rechte nicht einfach gelöscht werden können).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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