Nur überflogen. Und die Suchfunktion mit dem Begriff "Nürnberg" ergab keinen Treffer. Gibt es (obiter dictum) nicht schon die erste Entscheidung dazu?
-> OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Nur überflogen. Und die Suchfunktion mit dem Begriff "Nürnberg" ergab keinen Treffer. Gibt es (obiter dictum) nicht schon die erste Entscheidung dazu?
-> OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Stimmt, auch wenn sie inhaltlich falsch ist, weil sie den Verwalter für berechtigt hält, über das Grundvermögen (nicht des Verbandes, sondern) der einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer zu verfügen (siehe dazu die Abl. Anmerkung von Wilsch in der FGPrax 2021, 203/204 ff). Die im Beschluss des OLG Nürnberg zitierte Abhandlung von Böhringer (ZfIR 2020, 773/777) hält allerdings das GBA auch nur im Fall des Trennstückkaufs für berechtigt, sich auch den Zustimmungsbeschluss der Wohnungseigentümer entsprechend § 24 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 WEG vorlegen zu lassen (unter 3.2).
Bei einem aktuellen Antrag auf Eintragung von WE habe ich u.a. 2 mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung versehene Aufteilungspläne vorliegen, die das Format DIN A3 übersteigen. Der Notar bestätigt in seinem Antrag, dass die der Teilungserklärung beigefügten Pläne mit den Plänen der Abgeschlossenheitsbescheinigung übereinstimmen, wobei der Grundrissplan zweier Wohnungseinheiten gegenüber dem der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Grundrissplan auf das Format DIN A3 verkleinert wurde. Auf den verkleinerten Plänen ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung jedoch nicht ersichtlich.
Hättet ihr Bedenken ?
Bei einem aktuellen Antrag auf Eintragung von WE habe ich u.a. 2 mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung versehene Aufteilungspläne vorliegen, die das Format DIN A3 übersteigen....
Verstehe ich nicht.
Wie hier ausgeführt,
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…500#post1218500
ist nach der Begründung in der in der BR-Drs. 312/21
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0312-21.pdf
zur neuen WEG-AVA vom 06.07.2021
https://www.dnoti.de/fileadmin/user….07.2021_B2.pdf
zwar jeder Maßstab zulässig, der eine angemessene Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherstellt; die dem Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 3 Absatz 3 der WEG-AVA beizufügende Bauzeichnung darf jedoch im Falle schriftlichen Antragstellung das Format DIN A3 nicht übersteigen.
Die Abgeschlossenheit wird idR auch nicht auf den Aufteilungsplan, sondern zusätzlich zum Aufteilungsplan bescheinigt. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 WEG-AVA ist sodann die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen; auf Antrag auch nur durch übereinstimmende Aktenbezeichnung.
Wenn der Notar bestätigt, dass die der Teilungserklärung beigefügten Pläne mit den Plänen der Abgeschlossenheitsbescheinigung übereinstimmen, dann hat er die Beurkundung offenbar mit vorläufigen Plänen vorgenommen. In solchen Fällen nützt Dir die Bestätigung des Notars nichts; die Übereinstimmung der Pläne zur Teilungserklärung mit dem oder den amtlichen Aufteilungsplan/-plänen musst Du selbst prüfen; siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3911#post693911
Vielen Dank für die Hinweise. Die TE ist mit vorläufigen Aufteilungsplänen beurkundet worden. Dies hatte ich übersehen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
Und auch hier doch bitte noch die Gründe einstellen.
Wegen der Gründe in der Abhandlung von Wilsch wäre es unerheblich, weil sie insoweit nicht dem Sachverhalt hier gelten. Ist auch seltsam, wie sich ein OLG in einem einfachen Schreiben an ein Grundbuch von den Gründen der eigenen Entscheidung angeblich abgenzt.
Zitat aus dem Schreiben des OLGs:
ZitatNach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Senat zukünftig an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird, da sie wohl nicht der neuen Rechtslage des § 9b WEG n.F. entspricht.
§ 9b WEG n.F. regelt lediglich die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr, wie der frühere § 27 Abs. 2 WEG a.F. die Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht mehr vorgesehen. Alle Rechte und Pflichten, die nicht Gemeinschaftsangelegenheiten betreffen, können und müssen die Wohnungseigentümer selbst ausüben bzw. wahrnehmen (Leidner in BeckOK WEG, Hogenschurz, 46. Edition Stand 01.10.2021, § 9b Rn. 5; Burgmair in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, § 9b WEG Rn. 1).
...
Für die streitige Frage, ob dem GBA der zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags erforderliche Beschluss der Wohnungseigentümer bei Vollzug der Auflassung vorzulegen ist, wenn der Notar keine Prüfung vorgenommen hat, ergibt sich aus der hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1225847
wiedergegebenen Mitteilung des OLG Nürnberg dann aber nichts Abweichendes.
Hallo,
hat sich mit der neuen AVA auch der Begriff der Wohnung geändert?
Eine Ziffer 4 (Wohnung) mit Ausführungen zur Ausstattung wurde ja nicht übernommen.
Damit vom GBA nicht mehr zu prüfen?
Wie hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1217583
ausgeführt, gehe ich davon aus, dass sich an dem Begriff der Wohnung nichts geändert hat.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
Ich hab grad eine Beschwerde laufen, die sich auf diese Entscheidung beruft.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
Ich hab grad eine Beschwerde laufen, die sich auf diese Entscheidung beruft.
Mir Bezug auf die hier damals "streitige Frage"? Vgl. Prinz; #90
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
Ich hab grad eine Beschwerde laufen, die sich auf diese Entscheidung beruft.
Mir Bezug auf die hier damals "streitige Frage"? Vgl. Prinz; #90
Nein, bei mir hat der Verwalter lediglich eine Dienstbarkeit an sämtlichen Einheiten bestellt.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 - 15 W 2283/21
Das OLG Nürnberg hat uns zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird.
Ich hab grad eine Beschwerde laufen, die sich auf diese Entscheidung beruft.
Offenbar hat der Hinweis darauf, dass das OLG Nürnberg an seiner Ansicht nicht festhält, nichts genutzt:
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.08.2022, 34 Wx 301/22 (juris)
(Verlinkung mit „Bayern.Recht“ momentan nicht möglich)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19775?hl=true
Und ich bekomm die Akte gerade erst auf den Schreibtisch..... Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Muss ich den Notar mal fragen, ob eine eingelegt wird.
Alles anzeigen
Wie hier ausgeführt,
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…500#post1218500
ist nach der Begründung in der in der BR-Drs. 312/21
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0312-21.pdf
zur neuen WEG-AVA vom 06.07.2021
https://www.dnoti.de/fileadmin/user….07.2021_B2.pdf
zwar jeder Maßstab zulässig, der eine angemessene Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherstellt; die dem Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 3 Absatz 3 der WEG-AVA beizufügende Bauzeichnung darf jedoch im Falle schriftlichen Antragstellung das Format DIN A3 nicht übersteigen.
Hier eine kurze Frage dazu:
Ich habe (u.a.) das Format (DinA1, Origamifaltkunst) beanstandet. Nun stellt sich der Landkreis auf die Hinterbeine und meint, das Format hat der GBA-Rpfl. nicht zu prüfen. Die AVA wäre nur für die ausstellende Stelle maßgeblich. Der GBA-Rpfl. darf nur prüfen, ob die vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung den Grundbuchvorschriften entspricht (Gesiegelt, unterschrieben, Anlagen vorhanden und ordnungsgemäß verbunden).
Hat der Landkreis recht?
Ich habe das Format der Original-Pläne noch nie beanstandet.
Ich habe das Format der Original-Pläne noch nie beanstandet.
Warum nicht?
Gehst du (wie der Landkreis) davon aus, es nicht prüfen zu dürfen?
Oder ist es dir egal?
Hintergrund der Neuregelung ist ja u.a. die Archivierung und die fehlende Möglichkeit, größere Seiten als DIN A3 zu scannen. Das blüht uns ja im GBA auch noch, so dass ich es schon gern hätte, dass sich auch die Genehmigungsbehörde an geltendes Recht hält...
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