Fragen zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

  • Über früher nicht ausdrücklich eingetragene Ausnahmen stolpert man hier immer wieder mal. Ich würde die Ausnahmen in allen Blättern nachtragen und die in Rede stehende Übertragung ohne Zustimmung des Verwalters eintragen.

  • Wenn es aber mal so wirksam war, sehe ich es wie Kai. Warum die Leute dafür bestrafen, dass der Rpfl damals durch Bezugnahme auf die Bewilligung statt ausdrücklich eingetragen hat.

    da es nach neuem Recht so nicht möglich ist und keine Übergangsvorschrift für so einen Fall existiert

  • WEG wurde lange vor Gesetzesänderung eingetragen. Im BV ist vermerkt, dass die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
    Nun liegt ein Übertragungsvertrag zwischen den Ehegatten vor und das GBA hat die Zustimmungserklärung des Verwalters angefordert. Nach Rückmeldung der Notarin ist in der damaligen Teilungserklärung eine Ausnahme bzgl. der Verwalterzustimmung bei Ehegatten und diversen anderen Fällen vorhanden. Diese Ausnahmen sind im BV nicht ausdrücklich vermerkt, sondern lediglich durch Bezugnahme gewahrt.
    Nach neuem Recht ist ja nun die ausdrückliche Eintragung zur Wirksamkeit erforderlich, wobei dies auch für die obigen Ausnahmen (schlagwortartig) gelten soll. (Hügel/Elzer WEG § 7 Rn. 11,13)
    Sind die Ausnahmen nun durch das Grundbuchamt mangels ausdrückliche Eintragung zu beachten? Eine Übergangsvorschrift soll nicht existieren. (Hügel/Elzer WEG § 7 Rn. 14)

    Ich halte die Ansicht von Hügel/Elzer für falsch. In das Grundbuch sind Beschränkungen einzutragen, aber davon, dass Nichtbeschränkungen einzutragen sind, steht dort nichts. Die fehlender Eintragung der Ausnahmen halte ich daher für unschädlich.
    Wird wohl der BGH sich eines Tages damit befassen müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sehe das wie Tom. Einzutragen ist nur die Veräußerungsbeschränkung als solche, wegen des Inhalts kann weiterhin auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BeckOGK/Monreal, 1.12.2020, § 7 Rn. 22). Die Eintragung von Ausnahmen wird nur als empfehlenswert aber nicht als zwingend angesehen (.BeckOK WEG/Kral, 44. Ed. 2.4.2021, WEG § 7 Rn. 29).

    Im Übrigen stimmt es nicht, dass es keine Übergangsvorschrift gibt. § 48 Abs. 3 WEG lautet: "§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."

    Wären Verfügungsbeschränkungen oder deren Ausnahmen nicht wirksam, wenn sie vor dem 1.12.2020 nicht eingetragen waren, würde die Vorschrift keinen Sinn ergeben, denn eine unwirksame Vereinbarung kann man auch nicht nachträglich im Grundbuch eintragen.


  • Im Übrigen stimmt es nicht, dass es keine Übergangsvorschrift gibt. § 48 Abs. 3 WEG lautet: "§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."

    Wären Verfügungsbeschränkungen oder deren Ausnahmen nicht wirksam, wenn sie vor dem 1.12.2020 nicht eingetragen waren, würde die Vorschrift keinen Sinn ergeben, denn eine unwirksame Vereinbarung kann man auch nicht nachträglich im Grundbuch eintragen.

    Das Macht schon Sinn, denn diese Regelung würde nur schuldrechtlich aber nicht dinglich wirksam sein. Folglich kann dies auch auf Antrag (und nur auf Antrag) nachgetragen werden. Und der § 48 Abs. 3 S.3 kennt schon eine Übergangsfrist, aber halt nur für Hausgeldschulden
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  • Im Übrigen stimmt es nicht, dass es keine Übergangsvorschrift gibt. § 48 Abs. 3 WEG lautet: "§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."

    Wären Verfügungsbeschränkungen oder deren Ausnahmen nicht wirksam, wenn sie vor dem 1.12.2020 nicht eingetragen waren, würde die Vorschrift keinen Sinn ergeben, denn eine unwirksame Vereinbarung kann man auch nicht nachträglich im Grundbuch eintragen.

    Das Macht schon Sinn, denn diese Regelung würde nur schuldrechtlich aber nicht dinglich wirksam sein. Folglich kann dies auch auf Antrag (und nur auf Antrag) nachgetragen werden. Und der § 48 Abs. 3 S.3 kennt schon eine Übergangsfrist, aber halt nur für Hausgeldschulden
    .

    Das heißt, Du würdest davon ausgehen, dass die entsprechende Ausnahme bis 30.11.2020 dinglich vereinbart war und zum 1.12.2020 seine dingliche Wirkung verloren hat und wieder zur schuldrechtlichen Vereinbarung wurde, verstehe ich das richtig?

  • Begründung: Der Gesetzgeber sah die damalige Eintragung schon als konstitutiv an (Hügel/Elzer WEG § 7 Rn. 14 und § 12 Rn. 10)

    Überzeugt nicht: dass man zur Veräußerung/Belastung keine Zustimmung braucht, ist die Regel, und dass man eine Zustimmung braucht, ist die eintragungspflichtige Ausnahme von dieser Regel.

    Daher ist m.E. nur die Ausnahme (Zustimmungserfordernis) eintragungspflichtig, für die Ausnahme von der Ausnahme (also für die Fälle, in denen die allgemeine Regel und eben nicht die Ausnahme gilt) reicht wie bisher Bezugnahme.

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  • An der bisherigen Handhabe, Veräußerungsbeschränkungen ausdrücklich einzutragen und wegen der Ausnahmen auf die Bewilligung Bezug nehmen zu können, hat sich durch die Neufassung des § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG nichts geändert.
    Die BT-Drs. 19/18791
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918791.pdf
    führt dazu auf Seite 42 aus (Hervorhebung durch mich):
    „Der neue § 7 Absatz 3 Satz 2 sieht zum Schutz von Erwerbern vor, dass bestimmte, für Erwerber besonders bedeutsame Regelungen ausdrücklich in das Grundbuch eingetragen werden müssen, um gegen sie zu wirken; eine Bezugnahme nach Satz 1 genügt insoweit nicht. Für Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 ist dies bislang schon in § 3 Absatz 2 der Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV) vorgesehen. Die zusätzliche Aufnahme dieser Vorschrift in das WEG dient der Rechtsklarheit; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden“.

    Die Anordnung der ausdrücklichen Eintragung beruht darauf, dass eine Veräußerungsbeschränkung, die bisher lediglich durch Bezugnahme eingetragen war, nach überwiegender Auffassung materiell-rechtlich gleichwohl wirksam entstanden war (s. Schneider, ZfIR 2021, 93/95 mwN in Fußnote 18)

    Weil aber die Veräußerungsbeschränkungen als solche bereits nach altem Recht ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen waren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WGV a. F.) und mit der Übernahme in das WEG (statt WGV) keine inhaltlichen Änderung verbunden ist, gibt es auch keine Übergangsfrist.

    Wenn nun auch die Ausnahmen von der Veräußerungsbeschränkung eintragungspflichtig wären, dann hätte dafür genauso eine Übergangsfrist vorgesehen werden müssen, wie sie nach § 48 Absatz 3 Satz 3 WEG jetzt für die ebenfalls nur durch Bezugnahme eingetragene Haftungsklausel vorgesehen ist (s. BT-Drs. 19/18791 Seite 86: „Satz 3 gewährt für nicht eingetragene Haftungsklauseln eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025“).

    Wie Schneider in der ZfIR 2020, 822/826 ausführt, ist anerkannt, dass die Eintragung dergestalt erfolgen kann, dass auf die Tatsache des Vorhandenseins einer Veräußerungsbeschränkung mit ihrem wesentlichen Inhalt im Eintragungsvermerk ausdrücklich hinzuweisen ist, wobei wegen der näheren Einzelheiten auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann.

    Daran hat sich durch die Bestimmung des § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG n.F. mE nichts geändert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dass sich für die Praxis nichts Wesentliches geändert haben kann, ergibt sich auch daraus, dass Hügel/Elzer ältere Kommentierung in Bezug nimmt. Die die Eintragungsbedürftigkeit der Ausnahmen im Übrigen nicht decken. Die Ausnahmen stellen für sich auch gerade keine Beschränkung in der Verfügungsmacht dar.

  • Da mein Fall die fehlende ausdrückliche Eintragung von den Ausnahmen vorsieht und nicht die Beschränkung an sich, bin ich von euren Ausführungen überzeugt, danke für die Rückmeldungen. Dann werde ich mal die Teilungserklärung einsehen und die Eheurkunde anfordern.

  • Wie sind eure Meinungen dazu, wie nun die Erklärung in der AB zu den "neuen" SE-Flächen sein muss?

    Dass Stellplätze explizit genannt werden sollten, leuchtet mir ein. Aber was ist mit Terrassen? Sollten die ebenfalls explizit aufgeführt werden oder nehmt ihr die unter der Bezeichnung "Wohnung", da diese unmittelbar an diese anschließt?

    Die AVA soll wohl auch noch geändert werden.
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1

    Bei der dort beigefügten Anlage entfallen die einzelnen Aufzählungen komplett

  • diese Flächen sind in der Abgeschlossenheitsbescheinigung gar nicht enthalten, sondern im Aufteilungsplan zu bezeichnen (§ 3 III WEG)


    Das stimmt natürlich. Aber es ist ja auch eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen, beizufügen (§ 7 IV WEG).
    Und in dieser wird jedes SE eben einzeln aufgeführt.

    Aber ich denke, das ist auch die Lösung. Das SE an einer Wohnung kann jetzt eben erweitert sein durch die Terrasse und die Bescheinigung gibt eben nur das einheitliche SE an der Wohnung her.

     :daumenrau:)


  • In der Teilungserklärung heißt es:

    "Jeder rechtsgeschäftliche Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für alle Zahlungsverpflichtungen des Veräußerers gegenüber der Gemeinschaft, auch für Hausgeld- und sonstige Rückstände."

    Ich würde diesen Passus 1:1 in der Eintragung übernehmen, aber ist er bestimmt genug? Kann man davon ausgehen, dass unter sonstige Rückstände nur Lasten- und Kostentragungsverpflichtungen zu verstehen sind?

  • Es sei denn, sie sind nach der WEG-Reform Sondereigentum.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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