Zum 01.12.2020 ist ja das Wohnungseigentumsmodernisierungsgestz kurz WEMoG in Kraft getreten.
Ich habe hierzu folgende Fragen bei Neueintragung eines WEG, vielleicht hat sich schon jemand damit befasst:
§ 3 Abs. 3 WEMoG: Danach soll u.a. Sondereigentum an Stellplätzen nur eingeräumt werden, wenn diese durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, würdet ihr dann nur neu Pläne bezüglich der Stellplätze mit Maßangaben nachfordern oder auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung dieser Pläne?
§ 7 Abs. 2 WEMoG: Die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden ist ja jetzt ausdrücklich im Grundbuch einzutragen. Wenn also laut Teilungserklärung der neue Wohnungseigentümer für Leistungsrückstände des Voreigentümers haftet, egal aufgrund welchen Eigentumserwerbs, ausgenommen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, muss ich dies jetzt wörtlich im Grundbuch eintragen?
Gibt es außer den Neuerungen in den von mir genannten Paragraphen, Neuerungen die unbedingt vom Grundbuchamt zu berücksichtigen sind!? Vor allem bei der Neuanlage von WEG und das Verhältnis der Wohnungseigentümer betreffend?