Form Genehmigung Ergänzungspfleger

  • Guten Morgen,

    in meinem Verfahren haben die Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Vertrag zur Schenkung und Übertragung eines Kommanditanteils an ihr minderjähriges Kind geschlossen. Im Vertrag hat der Ergänzungspfleger nicht gehandelt. Der Ergänzungspfleger wurde nach Vertragsschluss bestellt, weshalb er den Vertrag "nachgenehmigen" müsste, was dieser nun formlos vorgenommen hat.

    Ich bin unsicher, welche Form diese "Nachgenehmigung" bedarf. In Grundbuchsachen kann ja der § 29 GBO herangezogen werden, wonach die Genehmigung des Ergänzungspflegers mindestens einer Unterschriftsbeglaubigung bedarf. Wie ist es jedoch in meinem Fall, in welchem das Grundbuchamt nicht in`s Spiel kommt?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

  • Materiellrechtlich:

    Der Schenkungsvertrag ist erst einmal nicht wirksam, da die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen und die Ausnahme eines leidlgich rechtlichen Vorteils nicht gegeben ist (das wird in der Rechtsprechung aber kontrovers gesehen). Nach meiner Auffassung ist daher der Ergänzungspfleger erforderlich. Da es vorliegend um Rechtssicherheit geht, sollte immer ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da derzeit eben keine eindeutig herrschende Meinung zur Frage der teleologischen Reduktion vorliegt und man mit einem Ergänzungspfleger da auf der sicheren Seite ist.

    [Aus meiner Sicht kommt es dann elementar darauf an, einen qualifizerten berufsmäßigen Ergänzungspfleger auszuwählen, der nicht im Lager der Eltern steckt, sondern hinreichend neutral prüfen kann].

    Der Ergänzungspfleger benötigt aus meiner Sicht auch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB. Das wird ebenfalls in der Rechtsprechung kontrovers aufgefasst, da es gute Gründe gibt, den derivativen Erwerb von voll eingezahlten Kommanditanteilen nicht unter diesem Genehmigungstatbestand zu subsumieren. Auch hier würde ich aus Gründen der Rechtssicherheit von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen.

    Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit sollte jegliche mögliche Haftung des Kindes ausgeschlossen sein, vor allem der Eintritt in die KG aufschiebend bedingt von der HR-Eintragung erfolgen und jegliche Verlusthaftung und Nachschusspflicht ausgeschlossen werden. Aber auch sonst sehe ich persönlich es sehr kritisch, wenn im Gesellschaftsvertrag zu viele nachteilige Klauseln im Innenverhältnis vorliegen, die das Kind entweder auf zu lange Zeit binden oder welche Prüfungsrechte des Kindes an hohe Hürden knüpfen, z. B. dass das Kind das Recht hat, auf eigene Kosten (!) einmal jährlich (!) die finanziellen Unterlagen prüfen zu lassen, um zu ermessen, ob die Gewinnabführung ordnungsgemäß erfolgt - welches Kind hat die flüssigen Mittel, einen Steuerberater oder anderen geeigneten Experten mit der Prüfung zu beauftragen? Aber hier kommt es auf die Einzelfälle drauf an. Aber letzteres ist kaum durchsetzbar, wenn es die Beteiligten so wollen und auch der Ergänzungspfleger es befürwortet. Dann belasse ich es mit einer kritischen Erwähnung im Genehmigungsbeschluss. Letztlich handelt ja der Ergänzungspfleger.

    Wenn das alles vorliegt, dass der Ergänzungspfleger ausgewählt und ordnungsgemäß verpflichtet ist und dieser die nötige familiengerichtliche Genehmigung in Händen hält, kommt dann die Frage, wie dieser davon Gebrauch machen kann. Materiellrechtlich hat er seine Zustimmung und die Genehmigung dem anderen Teil, also der KG und deren Gesellschaftern gegenüber abzugeben. Da wird sich der Notar kümmern, wobei da eine etwaige entsprechende Doppelvollmacht, die vor Vorliegen der familiengerichtlichen Genehmigung erteilt wurde, wertlos ist.
    Formal erfolgt die Zustimmung des Pflegers in der Form des § 12 HGB.

    Es ist Jahresende, da kommt die Steuersparpanik wieder durch...

    Grundsätzlich sind solche Vorgänge ja nichts anrüchiges, ist ja alles legal. Es kann auch Sinn machen, die Kinder so nach und nach über entsprechende Gesellschaftsverträge in das Familienunternehmen einzuführen. Aber es sollte schon juristisch formal sauber zugehen und auch inhaltlich sollte das Kind vor jeglicher Haftung freigestellt werden.

  • Hab ein ähnliches Problem bei einer familiengerichtlichen Genehmigung:

    Im notariellen Übergabevertrag eines Grundstückes vom Vater auf die mindj. Tochter. Onkel hat in der notariellen Urkunde als "noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger" gehandelt.
    Onkel wurde dann später von mir als Ergänzungspfleger bestellt.
    Notar reicht jetzt eine "Eigenurkunde" ein mit folgendem Text.
    "Bei Beurkundung des von mir beurkundeten Übergabevertrages URNr. 2302/2019 vom 18.12.2019 hat Herr "Onkel" als noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger gehandelt. Heute, den 26.10.2020 wurde mir die Bestallungsurkunde vorgelegt, womit gemäß des vorgenannten Vertrages die Nachgenehmigung des Ergänzungspflegers vorliegt."
    Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus. Der Ergänzungspfleger müsste beim Notar unter Vorlage der Bestallungsurkunde den Übergabevertrag nachträglich genehmigen. Diese Genehmigung müsste der Notar bei mir einreichen. Erst dann kann ich die familiengerichtliche Genehmigung erteilen.

    Wie seht Ihr das?

  • ... Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus. Der Ergänzungspfleger müsste beim Notar unter Vorlage der Bestallungsurkunde den Übergabevertrag nachträglich genehmigen. Diese Genehmigung müsste der Notar bei mir einreichen. Erst dann kann ich die familiengerichtliche Genehmigung erteilen. ...

    Selbst wenn man die Regelung im Vertrag für zulässig hält, nach der es zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts ausreichen soll, wenn der Ergänzungspfleger seine Original-Bestallung dem Notar ohne weitere Erklärung zukommen lässt (solche Verträge habe ich in letzter Zeit häufiger auf dem Tisch gehabt), sind die Erklärungen im Vertrag damit noch nicht gerichtlich genehmigt.

    Allerdings wird es - immer unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der vorbezeichneten Klausel - als ausreichend anzusehen sein, wenn der Notar hierüber eine Eigenurkunde ausstellt und diese beim Gericht einreicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hab ein ähnliches Problem bei einer familiengerichtlichen Genehmigung:

    Im notariellen Übergabevertrag eines Grundstückes vom Vater auf die mindj. Tochter. Onkel hat in der notariellen Urkunde als "noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger" gehandelt.
    Onkel wurde dann später von mir als Ergänzungspfleger bestellt.
    Notar reicht jetzt eine "Eigenurkunde" ein mit folgendem Text.
    "Bei Beurkundung des von mir beurkundeten Übergabevertrages URNr. 2302/2019 vom 18.12.2019 hat Herr "Onkel" als noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger gehandelt. Heute, den 26.10.2020 wurde mir die Bestallungsurkunde vorgelegt, womit gemäß des vorgenannten Vertrages die Nachgenehmigung des Ergänzungspflegers vorliegt."
    Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus. Der Ergänzungspfleger müsste beim Notar unter Vorlage der Bestallungsurkunde den Übergabevertrag nachträglich genehmigen. Diese Genehmigung müsste der Notar bei mir einreichen. Erst dann kann ich die familiengerichtliche Genehmigung erteilen.

    Wie seht Ihr das?

    Das ist auch meine Ansicht.

    Der noch zu bestellende Pfleger hat ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss daher sein eigenes vertretungsloses Handeln in der Form des § 29 GBO nachgenehmigen. Erst dann liegt ein Pflegerhandeln vor, dass gerichtlich genehmigt werden kann (von der Möglichkeit einer Vorgenehmigung einmal abgesehen, aber dies scheidet hier ja ohnehin aus).

  • ... Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus. Der Ergänzungspfleger müsste beim Notar unter Vorlage der Bestallungsurkunde den Übergabevertrag nachträglich genehmigen. Diese Genehmigung müsste der Notar bei mir einreichen. Erst dann kann ich die familiengerichtliche Genehmigung erteilen. ...

    Selbst wenn man die Regelung im Vertrag für zulässig hält, nach der es zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts ausreichen soll, wenn der Ergänzungspfleger seine Original-Bestallung dem Notar ohne weitere Erklärung zukommen lässt (solche Verträge habe ich in letzter Zeit häufiger auf dem Tisch gehabt), sind die Erklärungen im Vertrag damit noch nicht gerichtlich genehmigt.

    Allerdings wird es - immer unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der vorbezeichneten Klausel - als ausreichend anzusehen sein, wenn der Notar hierüber eine Eigenurkunde ausstellt und diese beim Gericht einreicht.

    Ich halte eine solche Bestimmung nicht für zulässig. Hier will man sich im Wege einer Erklärungsfiktion, die durch eine Erklärung erfolgen soll, als noch keine Vertretungsmacht bestand, die Nachgenehmigung ersparen. Mir ist auch schleierhaft, wie man auf eine solche Idee verfallen kann. Vergleichbar ist der Fall, dass es ebenfalls zum Zwecki der Umgehung des Prozedere des § 1829 BGB nicht genügt, dass der Vertreter erklärt, die gerichtliche Genehmigung solle mit ihrem Eingang beim Notar wirksam werden.

  • Hab ein ähnliches Problem bei einer familiengerichtlichen Genehmigung:

    Im notariellen Übergabevertrag eines Grundstückes vom Vater auf die mindj. Tochter. Onkel hat in der notariellen Urkunde als "noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger" gehandelt.
    Onkel wurde dann später von mir als Ergänzungspfleger bestellt.
    Notar reicht jetzt eine "Eigenurkunde" ein mit folgendem Text.
    "Bei Beurkundung des von mir beurkundeten Übergabevertrages URNr. 2302/2019 vom 18.12.2019 hat Herr "Onkel" als noch gerichtlich zu bestellender Ergänzungspfleger gehandelt. Heute, den 26.10.2020 wurde mir die Bestallungsurkunde vorgelegt, womit gemäß des vorgenannten Vertrages die Nachgenehmigung des Ergänzungspflegers vorliegt."
    Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus. Der Ergänzungspfleger müsste beim Notar unter Vorlage der Bestallungsurkunde den Übergabevertrag nachträglich genehmigen. Diese Genehmigung müsste der Notar bei mir einreichen. Erst dann kann ich die familiengerichtliche Genehmigung erteilen.

    Wie seht Ihr das?

    Das ist auch meine Ansicht.

    Der noch zu bestellende Pfleger hat ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss daher sein eigenes vertretungsloses Handeln in der Form des § 29 GBO nachgenehmigen. Erst dann liegt ein Pflegerhandeln vor, dass gerichtlich genehmigt werden kann (von der Möglichkeit einer Vorgenehmigung einmal abgesehen, aber dies scheidet hier ja ohnehin aus).

    Eine Nachgenehmigung durch den Pfleger halte ich auch für erforderlich.

    Aber weshalb bitte in der Form des § 29 GBO? :gruebel: Einen Grundbuchbezug konnte ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

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