Belastung mit Grundschuld

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Grundschuldbestellung auf dem Tisch.

    Im BV sind unter BV-Nr. 3 das Flurstück A und B gebucht.

    Die Grundschuld soll auf A und B lasten.

    Nach § 7 Abs. 1 GBO müssten doch jetzt die Flurstücke A und B jeweils unter einer eigenen BV gebucht werden, um dann belastet werden zu können.

    Zwischenverfügung an Notar oder Teilung von Amts wegen??

  • Welcher Grundstücksteil soll denn hier belastet werden, daß Du zu § 7 I GBO kommen würdest? Hier soll mit den Flurstücken A und B das gesamte Grundstück BV-Nr. 3 belastet werden. Ein völlig problemloser Standardvorgang.:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch wenn in einem der "bekannten" Formular vorgedruckt ist "bestelle ich eine (Gesamt-)Grundschuld für", und aus Bequemlichkeit beim Notar vergessen wurde, das "(Gesamt-)" zu streichen, heißt das meiner Meinung nach noch nicht, dass für den Fall, dass ein Grundstück im Rechtssinne belastet wird, nun eine Teilung erfordelrich wäre, um zu einer Gesamtgrundschuld zu kommen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch wenn in einem der "bekannten" Formular vorgedruckt ist "bestelle ich eine (Gesamt-)Grundschuld für", und aus Bequemlichkeit beim Notar vergessen wurde, das "(Gesamt-)" zu streichen, heißt das meiner Meinung nach noch nicht, dass für den Fall, dass ein Grundstück im Rechtssinne belastet wird, nun eine Teilung erfordelrich wäre, um zu einer Gesamtgrundschuld zu kommen.

    Auf diese geniale Idee wäre ich nicht gekommen. Auf diese Weise könnte man u. U. tatsächlich Verwirrung stiften...:teufel:

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