formlose Zustellung Türkei

  • Hallo,

    ich glaube, ich habe einige Zeit etwas falsch in meinen Auslandssachen gemacht :oops:.

    Wenn aus der Türkei ein Zustellungsantrag kam, habe ich den bislang immer per ZU zugestellt, da ich davon ausging, dass die formlose Zustellung dies so beinhaltet.

    Dem ist ja nun nicht so. Oops.

    Wenn ich das nun richtig verstanden habe, muss ich mir die Person, an die zugestellt werden soll, laden und ihr die Schriftstücke geben. Diese kann dann entscheiden, ob sie die Schriftstücke annimmt. Richtig?

    Was macht ihr, wenn die Person nicht erscheint? Da ich im Homeoffice arbeite, ist das natürlich auch suboptimal.

  • Wieso formlose Zustellung?

    Im Verhältnis zur Türkei gilt das Haager Zustellungsübereinkommen. Daher ist die förmliche Zustellung durchzuführen, §§ 114-116 ZRHO. Maßgeblich ist, welche Art der Zustellung in dem Ersuchen beantragt ist. Dies ist meistens die Zustellung in einer gesetzlichen Form des ersuchten Staates.

  • Ich glaube zu wissen, was die Fragestellerin meint.

    Bei uns sind vor Jahren einige Zustellsachen aus der Türkei eingegangen, die nicht unter das Haager Zustellübereinkommen fielen. Wenn ich es recht in Erinnerung habe, waren das Enteignungssachen im Verwaltungsgerichtsverfahren.

    Die Ersuchen kamen über das JuMi und es war eine "Gebrauchsanweisung" beigefügt. Ich meine mich zu erinnern, dass ich das Schriftstück damals an den Empfänger persönlich übergeben sollte und ihm die Annahme freistellen musste.

    Wenn das solche Zustellungen sind, müssen die Anweisungen des JuMi genauestens befolgt werden. Andernfalls bekommt man es postwendend von der Prüfungsstelle zurück :(

  • So weit ich weiß, kommt eine fromlose Zustellung in Betracht, wenn die Übersetzungen nicht vollständig sind. Meist wird vergessen das Tahütlü (oder so ähnlich) nicht mit übersetzt. In dem Zustellungskram sind wir aber weisungsgebunden, also bitte formlos (Schuldner laden usw.) zustellen.

    Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

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