Sicherungshypothek + Schuldgrund

  • Hallo zusammen!

    Bei mir ist beantragt die Eintragung einer AV und einer Sicherungshypothek. Es ist geregelt, dass der Käufer einen Teil des Kaufpreises sofort zahlt, noch vor Eintragung der AV. Und dann wird "zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung" des sofort zu zahlenden Teils des Kaufpreises die Sicherungshypothek für den Käufer bestellt. In der ganzen Urkunde wird aber nicht geregelt, wann der Kaufpreis zurückgezahlt werden soll (also z.B. bei Rückabwicklung oder so).
    Reicht das für die Eintragung der Sicherungshypothek?
    Ich konnte leider nichts finden, wie weit die Prüfpflicht des Grundbuchamts in diesem Fall geht.

    Liebe Grüße
    Lisa2020

  • Auch für eine bedingte Forderung kann eine Sicherungshypothek bestellt werden, sogar wenn die endgültige Höhe des Betrags noch nicht feststeht (Schöner/Stöber HRP Rn. 2103). Aufgrund der strengen Akzessorietät muss jedoch alles genau bestimmt sein (Rn. 2096, 2099). Ich würde daher um eine konkrete Bestimmung der Bedingung bitten, die dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht und zweifelsfrei festgestellt werden kann (z. B. mit Eigentumsumschreibung oder mit Eintragung der AV).

  • Eine Hypothek kann erst nach Eigentumsumschreibung eingetragen werden (vgl. Schöner/Stöber, Rz. 1924).

    Das gilt aber nicht für Ansprüche des vorleistenden Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag scheitert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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