Hallo zusammen,
im Grundbuch ist ein Mann M als Eigentümer eingetragen, mit dem Vermerk, dass er mit F verheiratet ist, dass er in landrechtlicher Errungenschafts-Gesellschaft lebt, und dass es sich bei dem Grundstück um Sondergut handelt.
Anschließend wurde eingetragen, dass der Mann gestorben ist, die Eventual-Teilung aufgehoben ist und F das ausschließliche Verwaltungsrecht am gemeinschaftlichen Vermögen eingeräumt wurde. Zur Veräußerung von Liegenschaften ist die Mitwirkung und Zustimmung der volljährigen Kinder und die vormundschaftliche Genehmigung für die Minderjährigen notwendig.
Mir liegt ein Erbschein vor, laut dem M von F und sodann von den ehelichen Abkömmlingen A, B und C beerbt wurde. Handschriftlich steht auf dem Erbschein der Vermerk "Altes Recht". M ist 1897 verstorben.
Die Ehefrau ist nach 1900 verstorben und wurde laut Erbschein von den Kindern A, B und C beerbt. Es folgen noch ein paar Erbfolgen und nun ist die Grundbuchberichtigung beantragt.
Das Grundbuch liegt in Württemberg. Was für ein Recht galt vor 1900? Ist die Ehefrau Eigentümerin geworden, sodass ich nun aufgrund der Erbscheine berichtigen kann? Für mich klingt das so nach Vor- und Nacherbschaft...
Liebe Grüße
Lisa2020