Verfahrenswert Ergänzungspflegschaft

  • Hallo,
    gem. § 46 II FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert für eine Pflegschaft nach dem Gegenstand. Wie geht ihr hins. dieser Vorschrift mit Pflegschaften um, in der es um Grundstücksgeschäfte geht (also Ausschluss der Eltern von der Vertretung)?
    Ich bin halt der Meinung, dass der Gegenstandswert und als Folge die Vergütung dann häufig zu hoch ist für die Tätigkeit, die der Ergänzungspfleger ausübt. Das trifft in den Fälle zu, in denen ein Rechtsanwalt bestellt wird und dieser nach RVG abrechnet (was er grundsätzlich darf, dazu gibt es einige Entscheidungen).
    Denn aus meiner Sicht ist der Gegenstandswert zumeist der Grundstückswert, oder sehe ich das falsch? Gibt es da noch eine Auffangnorm?

  • Ich sehe sehe es auch so, dass der Grundstückswert den Verkehrswert bestimmt, da sich das Rechtsgeschäft auf diesen Gegenstand bezieht. Sofern das Kind nur eine Bruchteilt bekommt, ist natürlich entsprechend nur der Bruchteil des Wertes anzunehmen.

  • Ich sehe sehe es auch so, dass der Grundstückswert den Verkehrswert bestimmt, da sich das Rechtsgeschäft auf diesen Gegenstand bezieht. Sofern das Kind nur eine Bruchteilt bekommt, ist natürlich entsprechend nur der Bruchteil des Wertes anzunehmen.

    Bei der Übertragung eines Firmenanteiles ist es dann sicher ähnlich zu handhaben, oder??? :2gruebel:

  • Jep.

    Gibt es bei Euch keine Regelungen dazu? In Bayern gibt's Bezirksrevisorenrichtlinien, die regelmäßig aktualisiert werden und in denen solche Fragen geklärt werden, die nicht eindeutig gesetzlich geregelt sind. Als Kostenbeamter, in denen § 9 RpflG dann nicht gilt, sind sie für uns quasi wie Gesetz.

    Nebenbei: Ich finde es ehrlich gesagt richtig, dass es nach dem Wert geht. Bei Grundstücken geht es immerhin um etwas und das sollte es entsprechend Wert sein. Kann der berufsmäßige Ergänzungspfleger nicht nach RVG abrechnen, werden sich künftig wohl nur noch wenige fähige finden lassen....
    Bei Firmen geht es idR um Steueroptimierung - da haben es die Beteiligten selbst in der Hand, Aufwand und Nutzen abzuwägen.

  • Ich sehe sehe es auch so, dass der Grundstückswert den Verkehrswert bestimmt, da sich das Rechtsgeschäft auf diesen Gegenstand bezieht. Sofern das Kind nur eine Bruchteilt bekommt, ist natürlich entsprechend nur der Bruchteil des Wertes anzunehmen.

    Bei der Übertragung eines Firmenanteiles ist es dann sicher ähnlich zu handhaben, oder??? :2gruebel:

    Das würde mich auch interessieren.

    Welchen Wert setzt ihr für GmbH-Anteile fest (schenkweise Übertragung)?

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