Merkwürdige Kostengrundentscheidung

  • Ich sage ja, etwas pressen.

    Also pressen wir mal:

    Der Kläger trägt die Hälfte seiner Kosten und der Gerichtskosten. Das ist noch eindeutig, denn nur für eine Hälfte soll Gesamtschuld mit dem Beklagten zu 2 bestehen. Der Beklagte zu 2 schuldet ebenfalls eine Hälfte der Gerichtskosten und der RA-Kosten des Klägers, denn in dieser Höhe ist er "Gesamtschuldner". Auch das lässt sich noch ohne große Interpretation der KGE feststellen.
    Bleibt nur noch die Frage, ob der Kläger diese Hälfte vom Beklagten zu 2 verlangen kann, denn der Kläger soll ja ebenfalls für diese Hälfte "gesamtschuldnerisch haften". Und jetzt beginnt das "Pressen":
    -) Musst Du als Rechtspfleger Dich um den Innenausgleich der Gesamtschuldner kümmern?
    -) Liegt in der Geltendmachung des "Hälfteanteils" die konkludente Behauptung, dass der Innenausgleich atypisch auszufallen hat (§426 Abs. 1 Satz 1 HS 2: "Soweit nicht ein anderes bestimmt ist"), nämlich so, dass im Innenverhältnis nur der Beklagte zu 2 diesen Halbanteil zu tragen hat?

    Falls Du Frage 1 mit nein beantworten kannst, kannst Du richtig (so wie es sein müsste) festsetzen. Falls Du Frage 1 mit Ja beantwortest, aber auch Frage 2 mit ja beantwortest, kannst Du ebenfalls richtig festsetzen. Nur wenn Du Frage 1 mit ja und Frage 2 mit nein beantwortest, kannst Du nicht zutreffend festsetzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich setze doch nur fest, dass (normalerweise) z.B. Bekl. 1 und Bekl. 2 als Gesamtschuldner die Kosten des Klägers i.H.v. X € tragen.
    Wie die Gesamtschuldner im Innenverhältnis haften, weist der KFB nicht aus.

    -> Hier könnte ich dann m.E. bestenfalls beschließen, dass K und B2 als Gesamtschuldner 50 % der Gerichtkosten und 50% der außergerichtl. Kosten des K zu tragen haben.

    Darüber hinaus (konkrete Festsetzung von 50 % gegen B2) wäre der KFA wohl zurückzuweisen.

  • Du kannst nicht Gesamtschuld des Klägers und einer anderen Person für Kosten des Klägers festsetzen. Das geht nicht, weil Anspruchsgläubiger und Anspruchsschuldner eine Person sind und daher der Anspruch durch Konfusion untergeht.
    Also, was bleibt nach dem Untergang dieses Teils des beabsichtigten KfB?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo,

    der Richter in meiner Akte hatte einen ganz kreativen Tag :eek::

    Parteien: Kläger, Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2)

    Gesamtstreitwert:14.639,51 €
    Streitwert zu 1): 8.640,00 €
    Streitwert zu 2): 5.999,51 €

    KGE:
    Hinsichtlich 1): Beklagten tragen die Kosten als Gesamtschuldner
    Hinsichtlich 2): Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits

    Bezüglich der Gerichtskosten musste die Kollegin in der Geschäftsstelle eine prozentuale Quotelung machen, weil der Computer sonst keine vernünftige Schlusskostenrechnung erstellt hätte:
    Beklagter zu 1) trägt demnach 70,49 %
    Beklagter zu 2) trägt demnach 29,51 %

    KV reicht KFA ein
    Streitwert: 14.639,51 €
    1,3 VG: 933,40 €
    0,5 TG: 359,00 €
    PostP: 20,00 €
    USt: 249,36 €
    Gesamt: 1.561,76 €

    Würdet Ihr da jetzt auch eine prozentuale Verteilung nehmen? :confused::gruebel:

  • wie kommst du auf diese Werte?

    Die Quoten, die die GS für die SKR genommen hat: Gesamtschuldnerische Haftung (50/50) - 29,51/29,51 für Antrag 1) und 40,98 für Antrag 2), dadurch bin ich bei dieser Verteilung: B1) 70,49 und B2) 29,51. Aber du hast recht, jetzt müsste ich die prozentuale Verteilung der Anteile nehmen. Also somit

    59,02 % für den Antrag zu 1)
    40,98 % für den Antrag zu 2)

    Ich habe jetzt zwei Beschlüsse im Sinn, die die prozentuale Anteile ausweisen.
    Beschluss 1: für den Antrag zu 1) Beklagte in gesamtschuldnerischer Haftung
    Beschluss 2: für den Antrag zu 2) Beklagte zu 2) allein

  • Ich will deine Berechnung nicht in Frage stellen.
    Ich rechne wie folgt:
    Bekl zu 1) haftet für die Kosten aus einem Streitwert von 14.639,51 EUR (einen Teil davon aus GS mit Bekl. zu 2)
    Bekl zu 2) haftet für die Kosten aus einem Streitwert von 8.640,00 EUR als GS mit Bekl zu 1)
    Daraus ergeben sich dann die von mir genannten Quoten.

  • Ja, allerdings komme ich auf andere Quoten.
    Demnach trägt Bekl zu 1) 62,89 % und Bekl zu 2) 37,11 %

    Das kann für die Kostenfestsetzung m.E. nicht richtig sein, weil man dann die gesamtschuldnerische Haftung ausgehebelt hätte.

    Die Quoten, die die GS für die SKR genommen hat: Gesamtschuldnerische Haftung (50/50) - 29,51/29,51 für Antrag 1) und 40,98 für Antrag 2), dadurch bin ich bei dieser Verteilung: B1) 70,49 und B2) 29,51. Aber du hast recht, jetzt müsste ich die prozentuale Verteilung der Anteile nehmen. Also somit

    59,02 % für den Antrag zu 1)
    40,98 % für den Antrag zu 2)

    Ich habe jetzt zwei Beschlüsse im Sinn, die die prozentuale Anteile ausweisen.
    Beschluss 1: für den Antrag zu 1) Beklagte in gesamtschuldnerischer Haftung
    Beschluss 2: für den Antrag zu 2) Beklagte zu 2) allein

    So sehe ich das auch, nur dass die Kostenfestsetzung einheitlich in einem Beschluss (zur einheitlichen Kostenfestsetzung z.B. OLG Hamm, 23 W 283/77, Rpfleger 77, 373) zu erfolgen hat und nicht auf zwei Beschlüsse aufzuteilen ist.

    Die Entscheidung müsste m.E. so sein, dass 59,02 % der dem Kläger entstandenen (und erstattungsfähigen) Kosten gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch festgesetzt wird und weitere 40,98 % werden gegen den Beklagten zu 2 alleine festgesetzt.

  • Partein sind :

    Klägerin
    Kläger
    und Beklagter

    Klägerin und Kläger machen einen gemeinsamen Anspruch geltend. Außerdem macht der Kläger noch einen Anspruch nur für sich alleine geltend.

    Die Kostengrundentschiedung lautet:

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 40 %, der Kläger weitere 28 % alleine und der Beklagte 32 %.

    Würdet ihr euch da streng an den Wortlaut halten? Oder würdet ihr das irgendwie auslegen?

  • Partein sind :
    Klägerin
    Kläger
    und Beklagter

    Klägerin und Kläger machen einen gemeinsamen Anspruch geltend. Außerdem macht der Kläger noch einen Anspruch nur für sich alleine geltend.

    Die Kostengrundentschiedung lautet:
    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 40 %, der Kläger weitere 28 % alleine und der Beklagte 32 %.

    Würdet ihr euch da streng an den Wortlaut halten? Oder würdet ihr das irgendwie auslegen?

    Ich verstehe nicht ganz, was du auslegen wollen würdest. Die Kostengrundentscheidung ist klar. Da ist der Wortlaut genau zu nehmen.

  • Hintergrund ist wohl, dass die Kläger gemeinsam einen Teil des gemeinsamen Anspruchs in den Sand gesetzt haben und der Kläger alleine den von ihm alleine verfolgten Teil ebenfalls. Beim gemeinsamen Anspruch der Kläger hat der Beklagte aber wohl auch Federn lassen müssen.
    Hätte man vielleicht besser anders formulieren können, etwa 48% Kläger, 20% Klägerin, 32% Beklagter. Und das wären nach Baumbach nur die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten müssten für die beiden Kläger unterschiedliche Quoten beim Ersatz durch den Beklagten haben.

    Aber für Dich als Rechtspfleger: Ich würde da nicht lange auszulegen versuchen, denn die Kostenquote für die außergerichtlichen Kosten bekommst Du bei noch soviel Auslegung da nicht richtig raus. Und dann bleibt nur strikte Befolgung der KGE.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hintergrund ist wohl, dass die Kläger gemeinsam einen Teil des gemeinsamen Anspruchs in den Sand gesetzt haben und der Kläger alleine den von ihm alleine verfolgten Teil ebenfalls. Beim gemeinsamen Anspruch der Kläger hat der Beklagte aber wohl auch Federn lassen müssen.

    So ist es.

    Ich kenne es bisher nur so, dass bei solchen Konstellationen immer einzelnen ausgeurteilt wird, wer die Kosten welches Beteiligten zu welchem Anteil tragen muss.

    Nach der jetzt vorliegenden Kostenentscheidung muss man überlegen, wie man die Kosten der Klägerin und des Klägers auf den von Ihnen zu tragenden Anteil verrechnet. Und da stört mich aktuell die Haftung als Gesamtschuldner.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!