Ich sage ja, etwas pressen.
Also pressen wir mal:
Der Kläger trägt die Hälfte seiner Kosten und der Gerichtskosten. Das ist noch eindeutig, denn nur für eine Hälfte soll Gesamtschuld mit dem Beklagten zu 2 bestehen. Der Beklagte zu 2 schuldet ebenfalls eine Hälfte der Gerichtskosten und der RA-Kosten des Klägers, denn in dieser Höhe ist er "Gesamtschuldner". Auch das lässt sich noch ohne große Interpretation der KGE feststellen.
Bleibt nur noch die Frage, ob der Kläger diese Hälfte vom Beklagten zu 2 verlangen kann, denn der Kläger soll ja ebenfalls für diese Hälfte "gesamtschuldnerisch haften". Und jetzt beginnt das "Pressen":
-) Musst Du als Rechtspfleger Dich um den Innenausgleich der Gesamtschuldner kümmern?
-) Liegt in der Geltendmachung des "Hälfteanteils" die konkludente Behauptung, dass der Innenausgleich atypisch auszufallen hat (§426 Abs. 1 Satz 1 HS 2: "Soweit nicht ein anderes bestimmt ist"), nämlich so, dass im Innenverhältnis nur der Beklagte zu 2 diesen Halbanteil zu tragen hat?
Falls Du Frage 1 mit nein beantworten kannst, kannst Du richtig (so wie es sein müsste) festsetzen. Falls Du Frage 1 mit Ja beantwortest, aber auch Frage 2 mit ja beantwortest, kannst Du ebenfalls richtig festsetzen. Nur wenn Du Frage 1 mit ja und Frage 2 mit nein beantwortest, kannst Du nicht zutreffend festsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH