Merkwürdige Kostengrundentscheidung

  • Hallo, habe folgenden vor dem Prozessgericht geschlossenen Vergleich vorliegen: " Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einen Betrag von 250,00 €, die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner."
    Jetzt kommt der Klägervertreter und beantragt die Ausgleichung nach § 106 ZPO.
    Im Zöller habe ich zu § 106 Randnummer 1 gefunden, dass keine Quotenverteilung vorliegt, wenn die Kosten nach Festbeträgen verteilt wird.
    Dürfte doch mein Fall sein, oder? Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie man hier bei der Kostenfestsetzung vorgeht. Ich denke mal, auch der Kostenbeamte wird sich freuen. Bei ihm war die Akte noch nicht.
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Hallo,

    ich hänge mich mal hier an.
    In meiner KGE heißt es: Kl trägt die gerichtlichen Kosten, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl.
    Die außergerichtl. Kosten des Kl trägt er selbst, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl.

    KV stellt KFA gegen Bekl. über RA-Gebühren und Auslagen +zzgl. Hälfte der Gerichtskosten.

    Was mache ich damit?

  • Oha, das kommt mir abenteuerlich vor. Wie will denn der Kläger seine eigenen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten tragen?! :gruebel: Würde in diesem Fall mal Rücksprache mit dem entsprechenden Richter halten...

  • Der ist mir gegenüber "beratungsresistent"

    Dann würde ich die in der Tat skurrile KGE dahingehend auslegen, dass Kläger und Beklagter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen und der Beklagte dem Kläger die Hälfte von dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der ist mir gegenüber "beratungsresistent"

    Dann würde ich die in der Tat skurrile KGE dahingehend auslegen, dass Kläger und Beklagter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen und der Beklagte dem Kläger die Hälfte von dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

    Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst.

    Da hast du nach m.E. keinen Spielraum...

  • Hallo,

    ich hänge mich mal hier an.
    In meiner KGE heißt es: Kl trägt die gerichtlichen Kosten, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl.
    Die außergerichtl. Kosten des Kl trägt er selbst, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl.

    KV stellt KFA gegen Bekl. über RA-Gebühren und Auslagen +zzgl. Hälfte der Gerichtskosten.

    Was mache ich damit?

    Ich würde das wegen § 426 Abs. 1 S.1 BGB so auffassen, dass der Beklagte jeweils 25% der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers zahlen muss.

    Aber da fragt man sich schon, was so in den Köpfen mancher Richter vor sich geht :gruebel:
    Wäre ja fast spannend, das mit Absicht in die Rechtsmittelinstanz zu bringen, nur um deren Reaktion auf so eine Kostenentscheidung zu haben :D

  • Hallo, ich hänge mich mal hier an. In meiner KGE heißt es: Kl trägt die gerichtlichen Kosten, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl. Die außergerichtl. Kosten des Kl trägt er selbst, davon 50% als Gesamtschuldner mit Bekl. KV stellt KFA gegen Bekl. über RA-Gebühren und Auslagen +zzgl. Hälfte der Gerichtskosten. Was mache ich damit?

    Ich würde das wegen § 426 Abs. 1 S.1 BGB so auffassen, dass der Beklagte jeweils 25% der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers zahlen muss. Aber da fragt man sich schon, was so in den Köpfen mancher Richter vor sich geht :gruebel: Wäre ja fast spannend, das mit Absicht in die Rechtsmittelinstanz zu bringen, nur um deren Reaktion auf so eine Kostenentscheidung zu haben :D

    Unter Umständen muss dann der für KGE verantwortliche Richter über eine Erinnerung nach § 11 RpflG entscheiden. Vielleicht ist ihm das dann eine Lehre für die Zukunft.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die KGE ist klar falsch, denn wenn man selbst seine eigenen Kosten tragen muss, gibt es keine "Schuld", denn ein Kostenerstattungsnspruch gegen sich selbst geht durch Konfusion (Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in der gleichen Person) unter. Ohne "Schuld" jedoch auch keine "Gesamtschuld". Offenbar ist hier ein "Baumbach" gründlich in die Hose gegangen.

    Diese Erkenntnis löst leider das Auslegungsproblem nicht. Das lässt sich aber vielleicht lösen, wenn Du etwas von den gestellten Anträgen und dem Tenor des Urteils berichten kannst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Antrag aus Klage gegen B1:
    B1 wird verurteilt an K Schadensersatz i.H.v. X € zu zahlen zzgl. vorgerichtl. Kosten und Zinsen.

    Klageerweiterung - inhaltsgleich- auf B2.

    Urteil:
    B2 wird antragsgemäß verurteilt. Im übrigen Klageabweisung.

    Außergerichtl. Kosten B1 trägt K
    Außergerichtl. Kosten B2 trägt dieser selbst
    Außergerichtl. Kosten K und Gerichtskosten trägt K, davon 50 % als Gesamtschuldner mit B2.

    Danke für eure Meinungen und Hilfestellungen!

  • Wie ich vermutet hatte, ein Baumbach-Fall.

    Richtig wäre:
    Gerichtskosten tragen K und B2 je zur Hälfte
    RA-Kosten (= außergerichtliche Kosten) von K trägt B2 zur Hälfte, im übrigen der K selbst
    RA-Kosten von B1 trägt der Kläger
    RA-Kosten von B2 trägt dieser selbst.

    Und jetzt wäre die Frage, ob man die verkorkste KGE mit etwas pressen in diese Richtung drehen kann. :):teufel:
    (Frei nach Goethe: Legt ihrs nicht aus, dann legt es unter)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Wenn Du es so auflösen kannst, ist zumindest eine Beschwerde eher erfolglos

    P.P.S: Und der richterliche Kollege wird zwangsangemeldet zur freiwilligen Nachschulung für Kostenentscheidungen

    3 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (4. Februar 2022 um 09:34) aus folgendem Grund: P.S. und P.P.S.

  • Richtig wäre:
    Gerichtskosten tragen K und B2 je zur Hälfte
    RA-Kosten (= außergerichtliche Kosten) von K trägt B2 zur Hälfte, im übrigen der K selbst

    ->Ja, so dachte ich mir das auch - steht aber anders da

    Und jetzt wäre die Frage, ob man die verkorkste KGE mit etwas pressen in diese Richtung drehen kann. :):teufel:

    -> Ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt, oder? Ist das überhaupt zulässig?

    P.P.S: Und der richterliche Kollege wird zwangsangemeldet zur freiwilligen Nachschulung für Kostenentscheidungen[/QUOTE]

    -> sehr gerne

    P.S.: Sorry, bin an den Zitaten gescheitert...

    Einmal editiert, zuletzt von Bienenfresser (4. Februar 2022 um 10:04) aus folgendem Grund: P.S. angehängt


  • Völlig zutreffende Zusammenfassung. Schade, dass der Kollege "nicht mit sich reden" lässt. Ich bleibe allerdings bei meiner Auffassung, dass eine Auslegung in diese Richtung nicht möglich ist.

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