Einziehung des Wertes des Erlangten- kostenlos?

  • Hallo, ich habe da eine Frage, wie es bei euch läuft.

    Ich habe hier verurteilte Jugendliche, die -wie zu erwarten- nicht freiwillig zahlen. Hier musste auch mal der Gerichtsvollzieher tätig werden.

    Auf einer Fortbildung wurde nun die Ansicht des Bezirksrevisors mitgeteilt: Die Kosten für den Gerichtsvollziehers zahlt keiner, auch die Zustellung des PfÜB nicht, da dem VU im Urteil keine Kosten auferlegt wurden- es wurde wie bei Jugendlichen üblich, davon abgesehen, dies sei nun auch für die Vollstreckung maßgeblich. Sprich Staatskasse zahlt bzw. Kostenfreiheit.


    Ich muss ehrlich sagen, dass ich das nicht nachvollziehen kann- wie läuft es bei euch, rein praktisch kann es doch nicht sein: Dass jemand seine Verpflichtungen nicht erfüllt, vollstreckt werden muss - also mehr Aufwand und Kosten entstehen- und dann soll die Kosten dafür nicht der Verursacher tragen?


    Wie läuft dies bei euch?

    Danke schon einmal

  • Also bei uns ziehen die Gerichtsvollzieher grundsätzlich ihre Kosten mit ein und behalten diese direkt ein, bevor sie etwas überweisen. Wenn es überhaupt zum GV kommt.
    Ich schicke meist eine BaFin-Anfrage und schreibe dann einen eigenen PfÜB betreffend diese Konten. Die Banken zahlen aufgrund dessen aus. Dann braucht man nicht zwingend einen GV.
    Und wenn nichts eingezogen werden kann, haben wir einen Vermerk, den wir schreiben, dann wird eine Frist von 1 Jahr gesetzt und dann nochmal neu versucht.

  • Ich schicke meist eine BaFin-Anfrage

    Gibt es da ein vorgeschriebenes Formular bzw. Muster? Das würde mich mal interessieren.

    Die Ansicht des Bezirksrevisors würde ich übrigens nicht teilen. Beispiel: Anerkenntnisurteil nach sofortigem Anerkenntnis, Kostengrundentscheidung: Kläger trägt Kosten. Niemand käme auf die Idee, daß der Kläger aufgrund dieser KGE auch die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen müßte. Dafür gibt es den § 788 ZPO.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich schicke meist eine BaFin-Anfrage


    Gibt es da ein vorgeschriebenes Formular bzw. Muster? Das würde mich mal interessieren.

    Ja, es gibt ein Muster dafür. Ich verfüge jedoch nur "1. BaFin Anfrage" und die SE macht das dann.
    Wenn du möchtest, frage ich sie mal danach
    - Rest gestrichen -

    Einmal editiert, zuletzt von Mara (10. Dezember 2020 um 16:49)

  • Dies ist das offizielle Formular der BaFin sowie das dazugehörige Hinweisblatt (dort online erhältlich):

    Dankeschön!

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wir sind auch der Auffassung, dass der Schuldner nicht für die Vollstreckungskosten aufkommen muss. Glücklich sind wir natürlich mit der Regelung auch nicht. Aber es ergab sich tatsächlich aus irgendwelchen Vorschriften. Leider kann ich mich gerade nicht erinnern, wo die zu finden sind.

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