Beratungshilfe für Selbstanzeige

  • Guten Morgen,

    diesen Fall hatte ich noch nicht:

    Die Antragstellerin teilt mit, dass sie beabsichtige sich selbst wegen einer Straftat anzuzeigen. Dafür möchte sie Beratungshilfe.
    Sie hat einen Bankkredit erhalten, nachdem sie die Unterschrift ihres (Noch-) Ehemannes gefälscht hat. Das Geld hat sie genutzt, um einer Bekannten zu helfen und eigene Schulden abzutragen.
    Nun drückt sie ihr Gewissen. Vor der Selbstanzeige möchte sie sich aber anwaltlich beraten lassen.
    Fällt das wohl unter "Wahrnehmung von Rechten"?

    Hattet Ihr das schon einmal und / oder habt eine Meinung dazu?

    Lieben Dank

    Stempelchen

  • Auch die Polizei gilt als Behörde, die beraten kann. Sie kann sich die Informationen dort auch allgemein erfragen, ohne direkt mitzuteilen, dass sie von sich selbst spricht oder worum genau es geht. Bei uns wird generell nur für das Erstatten einer Anzeige nie BerH bewilligt, da die Polizei hierzu umfassend berät bzw. beraten kann. Nur für aus einer Anzeige resultierende Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gibt es dann BerH.

  • Auch die Polizei gilt als Behörde, die beraten kann.

    Beim gewöhnlichen Anzeigenerstatter bin ich ganz bei dir. Aber doch nicht für eine Selbstanzeige. Das kann man m.E. nicht miteinander vergleichen.

    Ich bin mir allerdings noch nicht ganz sicher, ob ich das unter "Wahrnehmung von Rechten" packen würde oder ob es nicht eher in die Richtung "optimale Gestaltung von Rechtsverhältnissen" geht. Ich tendiere zu ersterem, aber dann selbstverständlich nur einmal Beratungshilfe für die Angelegenheit insgesamt (also nicht noch einmal nach erfolgter Selbstanzeige)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Auch die Polizei gilt als Behörde, die beraten kann. Sie kann sich die Informationen dort auch allgemein erfragen, ohne direkt mitzuteilen, dass sie von sich selbst spricht oder worum genau es geht.

    Das halte ich für sehr abwegig und das überspannt mein Verständnis von anderweitiger, zumutbarer Hilfe dann doch etwas zu sehr. Es ist doch gerade auch Sinn der anwaltlichen Beratung zu klären, was für Auswirkungen eine "Selbstanzeige" haben kann, wenn man sie vor bereits laufenden polizeilichen Ermittlungen abgibt. Wenn ich aber die Polizei zu einem Offizialdelikt befragen möchte und damit in die Gefahr laufe polizeiliche Ermittlungen überhaupt anzustoßen, ist das meiner Meinung nach nicht mehr zumutbar.

  • Vielen Dank für die Denkanstöße!

    Ich werde den Schein erteilen, allerdings so, dass künftig dafür keine Beratungshilfe mehr erteilt wird.

    Zur STA gebe ich es nicht. Als Rpl bin ich - anders als Richter und Staatsanwälte - bei Bekanntwerden einer Straftat nicht verpflichtet tätig zu werden.

  • Ich denke auch, dass die Frage, ob und mit welchen Angaben eine Selbstanzeige getätigt wird, durchaus beratungshilfefähig ist. Hier liegt die Konstellation ja anders als in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Und letzten Endes ist die über BerH mögliche anwaltliche Beratung in BerH vor allem die Frage, wie man sich verhalten soll - reden oder schweigen. Vertretung ist schließlich nicht möglich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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