Umschreibung Vollstreckungsklausel

  • Auch die öffentlichen Personenregister, insbesondere das Handelsregister (zur Beweiskraft → § 726 Rn. 49, zur Offenkundigkeit → § 726 Rn. 61 ff.) und die mit ihm verwandten Register eignen sich zum Nachweis der Rechtsnachfolge, so insbesondere in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung und Verschmelzung (→ Rn. 16, → Rn. 38) und auch in den Fällen des Beitritts eines Gesellschafters zu dem Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns (→ § 729 Rn. 10).

    Münchener Kommentar zur ZPO, § 727 ZPO, Rn. 67

    Dieser Auffassung habe ich mich regelmäßig angeschlossen! :)

  • Ja, öffentliche Auszüge gelten als Nachweis, jedoch gilt das Handelsregister nicht als offenkundig!
    Siehe BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 726 Rn. 16-17, beck-online -> mwN vom BGH!
    Demnach sind weder das Handelsregister, noch die Eintragungen im Grundbuch als offenkundig anzusehen, nur weil du zufällig rein gucken kannst. Das ist auch nicht in jedem AG möglich. Zwar ist das im Grundbuchverfahren anders, aber weil es dort eine direkte Verweisung aus der GBO gibt, dass auf die Eintragungsstelle im HR Bezug genommen werden kann, ohne einen Auszug einzureichen. In der ZPO gibt es eine solche Verweisung nicht. Daher sind immer öffentliche HR- und GB-Auszüge einzureichen.

  • Die Frage der Offenkundigkeit des Handelsregisters ist umstritten.

    Ich halte Eintragungen im HR nicht für offenkundig.

    Zwar ist das im Grundbuchverfahren anders, aber weil es dort eine direkte Verweisung aus der GBO gibt, dass auf die Eintragungsstelle im HR Bezug genommen werden kann, ohne einen Auszug einzureichen. In der ZPO gibt es eine solche Verweisung nicht. Daher sind immer öffentliche HR- und GB-Auszüge einzureichen.

    Das stimmt so m.E. nicht. Im Grundbuchverfahren gilt §32 GBO. Allein das Vorhandensein dieser Vorschrift zeigt m.E. das die Eintragungen im HR nicht offenkundig sind. Denn wären sie offenkundig im Sinne des §29 GBO wäre die Vorschrift des §32 GBO überflüssig.
    Ganz deutlich wird dies m.E. wenn man sich vor Augen führt, dass die Bezugnahme auf das Online-Handelsregister nicht allumfassend möglich ist. Nach §32 Abs. 2 S. 1 GBO kann nur in Fällen des Abs. 1 Satz 1 (von §32 GBO) auf das Online-Handelsregister Bezug genommen werden.
    Dies umfasst also nur den Nachweis der Vertretungsberechtigung, Sitzverlegung, Firmen- oder Namensänderung und das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften.

    Der Nachweis für Umwandlungen kann hierdurch gerade nicht geführt werden, da dieser in §32 Abs. 1 Satz 2 geregelt ist.

    Unter der Prämisse ist es m.E. im Grundbuchrecht unvertretbar die Eintragungen im HR als offenkundig im Sinne des §29 GBO zu betrachten.
    Ich sehe nicht, dass der Begriff der Offenkundigkeit in §727 ZPO anders zu werten ist als der in §29 GBO. Diese sind m.E. identisch, da es in beiden Fällen um eine Ausnahme vom Nachweiserfordernis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geht.

    Daher halte ich die (in der in #3 genannten Fundstelle in Bezug genommenen) Entscheidungen des OLG Naumburg, 10 W 74/11 und LG Karlsruhe, 20 T 26/20 für zutreffend.

    Da der Nachweis einer Umwandlung noch nicht einmal im Anwendungsbereich des §32 GBO durch Bezugnahme aufs HR zulässig ist, kann dies m.E. im Rahmen der Klauselumschreibung wo es keine entsprechende Vorschrift gibt keinesfalls ausreichen. Es ist daher m.E. ein amtlicher Registerauszug oder eine Notarbescheinigung nach §21 I BNotO erforderlich.

  • Amtliche, im Internet verfügbare Informationsquellen wie der Bundesanzeiger und auch das Handelsregister sind für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen.
    LG Bonn (6. Zivilkammer)), Beschluss vom 07.11.2014- 6 T 308/14


    Bei den unter „handelsregister.de“ abrufbaren Informationen handelt es sich nicht um offenkundige Tatsachen.
    Die Vorlage von öffentlichen Urkunden kann nicht durch den Verweis auf das elektronisch geführte Handelsregister ersetzt werden. Im Gegensatz zu § 32 Absatz 2 GBO, der auch den Nachweis durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Register zulässt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 727 ZPO.
    LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20 BeckRS 2020,16586


    Offenkundig ist die Rechtsnachfolge in eine Grundschuld aufgrund ihres Vollzugs im Grundbuch.
    BGH, Beschluss vom 23.08.2012- VII ZA 11/12Rn.2
    vgl. auch
    BGH,Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99
    BGH DNotZ 2001, 379 mAnm WolfsteinerS. 696; BGH BeckRS 2012, 19156.
    BGH, Beschluss vom 26.August 2020 - VII ZB 39/19 Rn 37

    12 Mal editiert, zuletzt von Anton (11. Dezember 2020 um 08:58)

  • Zum Nachweis der Rechtsnachfolge liegt mir folgende Bescheinigung nach § 21 BNotO vor:

    Aufgrund meiner am...erfolgten Einsicht in das elektronische Genossenschaftsregister des AG.....bescheinige ich, das die A-Bank eG in X Gesamtrechtsnachfolgerin folgender früherer selbständigen Genossenschaft ist: B-Bank eG in Y .

    Ist das zum Nachweis der Rechtsnachfolge ausreichend oder muss der Grund und der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auch in der Bescheinigung enthalten sein ?

    vgl.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lge#post1200881

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lge#post1170195

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…228#post1224228

    2 Mal editiert, zuletzt von Anton (27. Dezember 2021 um 15:13)

  • Die Bescheinigung nach § 21 BNotO darf nicht älter sein als
    - 4 Wochen, BeckOK § 21 BNotO Rz. 45
    - 6 Wochen, BeckOK § 32 GBO Rz. 15
    Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

    Diese zeitlichen Grenzen beziehen sich bloß auf veränderliche Umstände wie insbesondere die Vertretungsberechtigung. Die schon vollendete Rechtsnachfolge ist aber nicht veränderlich.
    Es kann allenfalls eine weitere Rechtsnachfolge stattfinden. Das Nichtvorhandensein einer weiteren Rechtsnachfolge muss aber m.E. i.d.R. nicht dargelegt werden.

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