Schadenersatz wegen Steuerforderungen

  • Das Thema ist ja nicht neu, mich würde aber mal interessieren, ob die Runde hier neue Entscheidungen, Meinungen etc. kennt:

    IV verkauft im eröffneten IN-Verfahren des S (natürliche Person) dessen Hausgrundstück für 250.000,- €, angesichts bestehender wertausschöpfender Drittrechte bleibt für die Masse nur ein frei ausgehandelter Massebeitrag von 7.500,00 €.

    Nun stellt sich heraus, dass der Verkauf Einkommensteuerforderungen in Höhe von rd. 40.000,- EUR als Masseverbindlichkeiten auslöst. Der Betrag würde die sonstige Masse - nach Abzug der Verfahrenskosten - komplett auffressen, es gibt keine Quote für die § 38er-Gläubiger mehr.

    Frage: Vorwerfbares Verhalten = Schadenersatz gg. den IV? Hätte er die Immobilie freigeben müssen, um die Steuerforderung zu vermeiden? Besonderheit ist, dass eine durchaus komplizierte steuerliche Lage besteht, nach Meinung A wäre nur eine geringe Steuerforderung herausgekommen, nach Meinung B - die das FA vertritt - eben die 40.000,00 EUR.

  • BFH , Urt. v. 7.7.2020 - X R 13/19

    Der IV mag seine "Meinung A" im Rechtsbehelfsverfahren gegen das Finanzamt durchsetzen und bei Misserfolg MUZ erklären. Eine Haftung sehe ich nur, wenn die "Meinung A" von vornherein völlig abseitig war.

  • BFH , Urt. v. 7.7.2020 - X R 13/19

    Der IV mag seine "Meinung A" im Rechtsbehelfsverfahren gegen das Finanzamt durchsetzen und bei Misserfolg MUZ erklären. Eine Haftung sehe ich nur, wenn die "Meinung A" von vornherein völlig abseitig war.

    Dann hoffe ich, dass für Meinung A auch qualifizierter Rat eingeholt wurde. Ggf. wäre ja auch der Steuerberater haftbar. Im übrigen hätte man die Rechtslage ja auch vorab mittels einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt klären können.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Im übrigen hätte man die Rechtslage ja auch vorab mittels einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt klären können.

    Diese hätte nur ergeben, dass das Finanzamt die "Meinung B" hat. Ob Meinung B materiell-rechtlich richtig ist, kann nicht vorab durch die Gerichte geklärt werden (BFH VIII R 72/13).

  • Besonderheit ist, dass eine durchaus komplizierte steuerliche Lage besteht, nach Meinung A wäre nur eine geringe Steuerforderung herausgekommen, nach Meinung B - die das FA vertritt - eben die 40.000,00 EUR.

    Was ist denn eine komplizierte steuerliche Lage?

    Na ja, da gibt es ja einiges, um was man sich streiten kann, Zuordnung Privat-/Geschäftsvermögen, Wertermittlung von Gegenständen, Anwachsen von Vermögen (Gesamtrechtsnachfolgen), wobei hiervon dann oft abhängt, ob eine Verwertung für die Masse lohnt oder eine Freigabe erforderlich ist. Hinzu kommt, dass man ja nicht ewig Zeit hat, da die Kaufinteressenten nicht ewig warten, etc.

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